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Verordnung (EG) Nr. 1972/1999 der Kommission vom 15. September 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

CELEX
31999R1972
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-09-15
In force since
1999-10-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1972/1999 der Kommission vom 15. September 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Amtsblatt Nr. L 244 vom 16/09/1999 S. 0041 - 0041 VERORDNUNG (EG) Nr. 1972/1999 DER KOMMISSION vom 15. September 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.

Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/1/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Prüfung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach der Notifizierung der Richtlinie 91/414/EWG bereits im Handel waren, wird von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie im Rahmen eines koordinierten, gemeinschaftlichen Programms durchgeführt, das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97(4), festgelegt wurde und im Rahmen dessen die Mitgliedstaaten spezielle Aufgaben im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Bewertung ausführen, die die Grundlage für die Entscheidungen auf Gemeinschaftsebene bilden.

(2) Die interessierten Parteien sollten so früh wie möglich Zugang zu aktualisierten Informationen über Versuche und Studien haben, für die ein Datenschutz gefordert wurde oder die zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein könnten, um die Bewertung und Entscheidung über den betreffenden Wirkstoff abschließen zu können. Der berichterstattende Mitgliedstaat sollte diese Informationen zur Verfügung stellen. (3) Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 ist daher zu ändern, um interessierten Parteien Zugang zu solchen Informationen zu gewähren. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 wird wie folgt geändert: In Artikel 7 Absatz 3 erhält der zweite Satz von Unterabsatz 2 folgende Fassung: "Der berichterstattende Mitgliedstaat hält die folgenden Informationen zur Verfügung der interessierten Parteien bzw. macht diese auf Antrag zugänglich: - die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe d), mit Ausnahme der Elemente, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie als vertraulich behandelt werden; - den Namen des Wirkstoffs; - den reinen Wirkstoffgehalt des Erzeugnisses; - die Liste der zur Erwägung der möglichen Aufnahme des Wirkstoffs in den Anhang I der Richtlinie erforderlichen Daten, die erstens in dem Bericht des Berichterstatters enthalten ist und zweitens nach der Anhörung von Sachverständigen gemäß dem nächsten Unterabsatz durch die Kommission fertiggestellt wurde." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1.

Oktober 1999 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. September 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 9.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 21 vom 28.1.1999, S. 21. (3) ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10. (4) ABl. L 170 vom 28.6.1997, S. 19.

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