Verordnung (EG) Nr. 2293/1999 der Kommission vom 14. Oktober 1999 über die Verlängerung der vorläufigen Zulassungen bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 284 vom 06/11/1999 S. 0001 - 0040 VERORDNUNG (EG) Nr. 2293/1999 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1999 über die Verlängerung der vorläufigen Zulassungen bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.
November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie 70/524/EWG kann eine vorläufige Zulassung für neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke von Zusatzstoffen gewährt werden, wenn der Zusatzstoff entsprechend den Zulassungsbedingungen weder nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat noch dem Verbraucher durch Veränderung der Merkmale der tierischen Erzeugnisse schadet.
Darüber hinaus muß der Zusatzstoff in den Futtermitteln überprüft werden können, und angesichts der vorliegenden Ergebnisse muß davon ausgegangen werden können, daß sich seine Beimischung günstig auf die Beschaffenheit der Futtermittel oder die tierische Erzeugung auswirkt. (2) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG werden vorläufige Zulassungen ab dem 1. Oktober 1999 auf Gemeinschaftsebene für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren erteilt. Die Zusatzstoffe oder Verwendungszwecke von Zusatzstoffen, die erstmals zwischen dem 1. April 1998 und dem 30. September 1999 vorläufig zugelassen wurden, fallen unter einzelstaatliche vorläufige Zulassungen, die am 30.
September 1999 ablaufen. Diese vorläufigen Zulassungen sind zu verlängern. (3) Die Kommission hat den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuß zur vorläufigen Zulassung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Enzyme und Mikroorganismen konsultiert. Der Ausschuß hat insbesondere zur Unbedenklichkeit dieser Zusatzstoffe Stellung genommen. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Oktober 1999. Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 17. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>