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Verordnung (EG) Nr. 2317/1999 der Kommission vom 29. Oktober 1999 zur Änderung einer Angabe in der Spezifikation der Bezeichnung "Idiazábal" im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 des Rates

CELEX
31999R2317
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-10-29
In force since
1999-10-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2317/1999 der Kommission vom 29. Oktober 1999 zur Änderung einer Angabe in der Spezifikation der Bezeichnung "Idiazábal" im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 280 vom 30/10/1999 S. 0066 - 0066 VERORDNUNG (EG) Nr. 2317/1999 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1999 zur Änderung einer Angabe in der Spezifikation der Bezeichnung "Idiazábal" im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.

2081/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 der Kommission(2), insbesondere Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die spanische Regierung hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt, in der Spezifikation eine Angabe zu ändern betreffend die Ursprungsbezeichnung "Idiazábal", die geschützt ist durch die Verordnung (EG) Nr.

1107/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/1999(4). Zweck dieser Änderung ist die Festsetzung der pH-Werte des Käses mit der genannten Bezeichnung zwischen 4,9 und 5,5 statt wie bisher zwischen 5,1 und 5,8. (2) Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, daß es sich bei der Änderung um eine geringfügige Änderung handelt. Diese Schlußfolgerung stützt sich auf die Ergebnisse zahlreicher Analysen, die zur Bestimmung des pH-Wertes dieses Käses vorgenommen worden sind. Da die bei der Eintragung der Bezeichnung festgesetzten ph-Grenzwerte mit den tatsächlichen Werten nicht mehr voll übereinstimmen, sollten sie angepaßt werden.

Es ist nachgewiesen, daß eine solche Anpassung keine Auswirkung hat auf die Begründung des Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Erzeugnis und dem abgegrenzten Erzeugungsgebiet, insbesondere nicht auf die Herstellungsbedingungen. Die genannte Änderung hat außerdem keine Auswirkungen auf die Rechte dritter Erzeuger. (3) Da es sich um eine geringfügige Änderung handelt, hat die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 durch ihre Entscheidung vom 9. September 1999 festgelegt, daß das Verfahren nach Artikel 6 der genannten Verordnung nicht anwendbar ist.

(4) Da überdies die Auffassung vertreten wird, daß es sich um eine Änderung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 handelt, sollte die Änderung der pH-Grenzwerte bezüglich der Bezeichnung "Idiazábal" eingetragen und veröffentlicht werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung der pH-Grenzwerte 4,9 und 5,5 des Käses mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Idiazábal" wird gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 13.6.1997, S. 10. (3) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. (4) ABl. L 130 vom 26.5.1999, S. 18.

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