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Verordnung (EG) Nr. 2502/1999 der Kommission vom 26. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 zur Einführung eines Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet nördlich von Schottland (Shetland)

CELEX
31999R2502
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-11-26
In force since
1999-12-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2502/1999 der Kommission vom 26. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 zur Einführung eines Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet nördlich von Schottland (Shetland) Amtsblatt Nr. L 304 vom 27/11/1999 S. 0014 - 0014 VERORDNUNG (EG) Nr. 2502/1999 DER KOMMISSION vom 26. November 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 zur Einführung eines Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet nördlich von Schottland (Shetland) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

3760/92 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 der Kommission zur Einführung eines Lizenzsystems für bestimmte Fischereitätigkeiten in einem Gebiet nördlich von Schottland (Shetland)(3) ist das Verfahren festgelegt, nach dem die Bewegungen der in diesem Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gemeldet werden müssen. (2) In der Verordnung (EG) Nr.

1489/97 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates hinsichtlich satellitengestützter Schiffsüberwachungssysteme(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2445/1999(5), sind die Angaben festgelegt, die die einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem unterstellten Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft übermitteln müssen. (3) Zur Verringerung des Aufwandes der betroffenen Fischer sollten die im Gebiet nördlich von Schottland (Shetland) eingesetzten Schiffe, die satellitengestützten Schiffsüberwachungssystemen unterstellt sind und die geforderten Daten via Satellit übermitteln, von der vorgeschriebenen Meldung ihrer Bewegungen freigestellt werden.

(4) Es ist hierauf notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 2166/83 zu ändern. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2166/83 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die im Gebiet tätigen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft allerdings, die einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem unterstellt sind und ihre Angaben nach den Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1489/97 der Kommission(6) via Satellit übermitteln, sind von dem Verfahren der Meldung der Schiffsbewegungen gemäß Absatz 1 freigestellt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. November 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1. (3) ABl. L 206 vom 30.7.1983, S. 71. (4) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 18. (5) ABl. L 298 vom 19.11.1999, S. 5. (6) ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 18.

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