Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates vom 2. Dezember 1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind

CELEX
31999R2587
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-12-02
In force since
1999-12-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (Euratom) Nr. 2587/1999 des Rates vom 2. Dezember 1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind Amtsblatt Nr. L 315 vom 09/12/1999 S. 0001 - 0003 VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 2587/1999 DES RATES vom 2. Dezember 1999 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Erreichung der Ziele des Vertrags sind der Kommission die Investitionsvorhaben für neue Anlagen, Ersatzanlagen oder Umstellungen der in Anhang II des Vertrags aufgezählten Industriezweige anzuzeigen, sobald diese Vorhaben einen gewissen Umfang haben und sich unmittelbar auf die Produktion oder die Produktivität auswirken können, wobei die nukleare Sicherheit zu gewährleisten ist. (2) Es liegt in der Zuständigkeit der Kommission, gemäß Artikel 40 des Vertrags in regelmäßigen Abständen hinweisende Programme zu veröffentlichen und eine abgestimmte Entwicklung dieser Investitionen zu erleichtern und ihren diesbezüglichen Standpunkt bekanntzugeben.

(3) Investitionen im gesamten Kernbrennstoffkreislauf, einschließlich der Abfallentsorgung und der Stillegung, sind für ein ordnungsgemäßes und verantwortungsvolles Handeln der Kernindustrie von grundlegender Bedeutung. (4) Die Grenzwerte der Verordnung Nr. 4(1) sollten aktualisiert und durch neue Grenzwerte ersetzt werden. (5) Die Verordnung Nr. 4 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Personen und Unternehmen, die zu den in Anhang II des Vertrags aufgezählten Industriezweigen gehören, zeigen der Kommission unter Einhaltung der in Artikel 42 des Vertrags vorgesehenen Fristen ihre Investitionsvorhaben an, die folgende Zwecke haben: a) Schaffung einer Produktionskapazität, b) Aufrechterhaltung der Produktionskapazität nach Menge und Qualität, c) unmittelbare Steigerung der Produktionskapazität, d) unmittelbare Steigerung der Produktivität, e) Verbesserung der Qualität der Produktion, f) Schaffung von Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennstoffe oder radioaktiver Abfälle einschließlich Behandlung, Zwischen- oder Endlagerung und/oder Beseitigung; derartige Investitionsvorhaben sind anzuzeigen, wenn in den in Spalte I der Tabelle im Anhang aufgelisteten Industriezweigen die Kosten für neue Anlagen den entsprechenden Betrag in Spalte II der Tabelle im Anhang und die Kosten für Ersatzanlagen und Umstellungen den entsprechenden Betrag in Spalte III der Tabelle im Anhang übersteigen.

(2) Investitionsvorhaben zur Stillegung von Anlagen, deren Kosten den entsprechenden Betrag in Spalte III der Tabelle übersteigen, werden mit einer Erklärung gemeldet, die sich auf die wesentlichen Merkmale beschränken kann, ohne daß das Verfahren gemäß Artikel 43 des Vertrags angewendet werden muß. (3) Investitionsvorhaben zur Stillegung von Anlagen, deren Kosten unter den Schwellenbeträgen in Spalte III der Tabelle im Anhang liegen, können freiwillig gemeldet werden, ohne daß das Verfahren gemäß Artikel 43 des Vertrags angewendet werden muß. (4) Vorhaben zur Errichtung neuer Anlagen von Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck sowie Vorhaben für Ersatzanlagen, für Umstellungen, zur Modernisierung oder zur Leistungssteigerung solcher Anlagen, deren Kosten unter den Schwellenbeträgen der Tabelle im Anhang liegen, können freiwillig mit einer einfachen Erklärung gemeldet werden, in der nur ihre wesentlichen Merkmale beschrieben sind, ohne daß das Verfahren nach Artikel 43 des Vertrags angewendet werden muß.

Artikel 2 Bei der Berechnung der in Artikel 1 genannten Kosten werden sämtliche mit der Durchführung der Investitionsvorhaben unmittelbar zusammenhängenden Ausgaben ungeachtet des Zeitpunkts der Aufwendung berücksichtigt. Artikel 3 In den Anzeigen von Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung sind lediglich Angaben aufzuführen, die für die in Artikel 43 des Vertrags vorgesehene Erörterung erforderlich sind, insbesondere alle Informationen über a) die Art der Produkte oder Tätigkeit und die Produktions- oder Lagerungskapazität, b) den Gesamtbetrag der auf das Vorhaben unmittelbar entfallenden Ausgaben, c) die voraussichtliche Dauer der Durchführung des Vorhabens, d) die Aussichten für die Versorgung und die Leistungsfähigkeit der Anlage.

Artikel 4 Die Verordnung Nr. 4 des Rates der Europäischen Atomgemeinschaft vom 15. September 1958 wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Ihre Geltungsdauer beginnt drei Monate nach ihrem Inkrafttreten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident E. TUOMIOJA (1) Verordnung Nr. 4 zur Bestimmung der Investitionsvorhaben, die der Kommission gemäß Artikel 41 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft anzuzeigen sind (ABl.

17 vom 6.10.1958, S. 417/58). ANHANG TABELLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Anmerkungen zur Tabelle Unter die Aufbereitung von Kernbrennstoffen in jeglicher Form (Industriezweig Nr. 4) fällt die chemische Aufbereitung und die Konversion von Ausgangsmaterialien oder besonderen spaltbaren Materialien. Die Entfluorierung von Abwässern/Abfällen nach der Anreicherung gehört zum Industriezweig Nr. 4, 6, 8 oder 12. Anlagen zur Behandlung, Lagerung oder Beseitigung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennstoffe gehören zum Industriezweig Nr. 12, auch wenn sich diese Anlagen nicht am Standort einer anderen in Anhang II des Euratom-Vertrags genannten kerntechnischen Industrieanlage befinden.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions