Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung Amtsblatt Nr. L 326 vom 18/12/1999 S. 0033 - 0038 VERORDNUNG (EG) Nr. 2690/1999 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1999 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2562/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG sind neue Zusatzstoffe unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zuzulassen. (2) Mit der Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/40/EG(4), wurden die Mitgliedstaaten abweichend von der Richtlinie 70/524/EWG ermächtigt, die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen vorläufig zuzulassen. (3) Eine vorläufige Zulassung für neue Zusatzstoffe oder Verwendungszwecke von Zusatzstoffen ist zu gewähren, wenn der Zusatzstoff entsprechend den Zulassungsbedingungen weder nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt hat, noch dem Verbraucher durch Veränderung der Merkmale der tierischen Erzeugnisse schadet.
Darüber hinaus muß der Zusatzstoff in den Futtermitteln überprüft und angesichts der vorliegenden Ergebnisse davon ausgegangen werden können, daß sich seine Beimischung günstig auf die Beschaffenheit der Futtermittel oder die tierische Erzeugung auswirkt. (4) Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(5) und ihre Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie)(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission(7), sind in vollem Umfang auf die Verwendung und Handhabung von Zusatzstoffen in der Tierernährung durch Arbeitnehmer anwendbar.
(5) Die Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/113/EWG vorgelegten Unterlagen hat ergeben, daß eine Reihe von Zubereitungen, die zu den Gruppen der Enzyme und Mikroorganismen gehören, vorläufig zugelassen werden können. (6) Der Wissenschaftliche Futtermittelausschuß hat bezüglich der Unschädlichkeit dieser Stoffe eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten, zur Gruppe "Enzyme" gehörenden Zubereitungen werden unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2 Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte, zur Gruppe "Mikroorganismen" gehörende Zubereitung wird unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 1999 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.
(2) ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 11. (3) ABl. L 334 vom 31.12.1993, S. 17. (4) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 21. (5) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (6) ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 1. (7) ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 17. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>