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Verordnung (EG) Nr. 2753/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2009/1999 über den Verkauf - im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist

CELEX
31999R2753
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1999-12-22
In force since
1999-09-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2753/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2009/1999 über den Verkauf - im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist Amtsblatt Nr. L 331 vom 23/12/1999 S. 0035 - 0035 VERORDNUNG (EG) Nr. 2753/1999 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2009/1999 über den Verkauf - im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 2009/1999 der Kommission vom 20. September 1999 über den Verkauf - im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1587/1999(3) wurden für große Mengen Interventionsrindfleisch aus deutschen Interventionsstellen Verkaufsverträge abgeschlossen.

Wegen schwerwiegender, unvorhergesehener verwaltungstechnischer und praktischer Schwierigkeiten bei den Übernahmen, insbesondere infolge der Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe für Rußland, ist die deutsche Interventionsstelle nicht in der Lage, das Fleisch, das den Zuschlagsempfängern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2009/1999 vertraglich zugesichert wurde, fristgerecht in vollem Umfang zu liefern. Damit den Marktteilnehmern aus dieser Situation, auf die sie keinen Einfluß haben, keine Nachteile entstehen, sind die Übernahmefristen und die Gültigkeitsdauer nach Artikel 5 der genannten Verordnung zu verlängern.

(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2009/1999 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 Absatz 1 ist die Frist "zwei Monate" durch "drei Monate" zu ersetzen. 2. In Artikel 5 Absatz 2 ist die Dauer "60 Tage" durch "90 Tage" zu ersetzen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 20. September 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. (2) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17. (3) ABl. L 248 vom 21.9.1999, S. 15.

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