Verordnung (EG) Nr. 2762/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands Amtsblatt Nr. L 331 vom 23/12/1999 S. 0059 - 0061 VERORDNUNG (EG) Nr. 2762/1999 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1999 zur Anpassung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
149/1999(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 sieht vor, daß die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats geeignete Maßnahmen erläßt, damit dieser Mitgliedstaat seine Quoten gemäß Artikel 6 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft(3) ausschöpfen kann. (2) Spanien hat die Kommission gebeten, den ihm eingeräumten höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwand anzupassen, indem ein Teil des Fischereiaufwands für stationäres Fanggerät auf die Schleppnetzfischerei auf Grundfischarten übertragen wird, und so die Schiffe unter spanischer Flagge die ihnen gemäß der Gemeinschaftsverordnung jährlich zugeteilten Quoten voll ausschöpfen können.
(3) Bei dieser Übertragung von Fischereiaufwand handelt es sich um eine bloße Anpassung, mit der das bestehende Gleichgewicht nicht geändert wird. Sie ermöglicht die Anpassung des urpsrünglich zugeteilten Fischereiaufwands an die derzeitige Flottensituation und die Ausrichtung der Fischerei auf andere Grundfischarten. (4) Damit Spanien seine Fangquoten besser ausschöpfen kann, muß diese Verordnung sofort in Kraft treten. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand für die Schleppnetzfischerei des Königreichs Spanien auf Grundfischarten entsprechend dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2027/95 wird wie im Anhang angegeben angepaßt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 199 vom 24.8.1995, S. 1. (2) ABl. L 18 vom 23.1.1999, S.
3. (3) ABl. L 71 vom 31.3.1995, S. 5. ANHANG >PIC FILE= "L_1999331DE.006002.EPS"> >PIC FILE= "L_1999331DE.006101.EPS">