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Entscheidung Nr. 1000/1999/EGKS der Kommission vom 11. Mai 1999 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern

CELEX
31999S1000
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-05-11
In force since
1999-05-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 1000/1999/EGKS der Kommission vom 11. Mai 1999 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern Amtsblatt Nr. L 122 vom 12/05/1999 S. 0035 - 0037 ENTSCHEIDUNG Nr. 1000/1999/EGKS DER KOMMISSION vom 11. Mai 1999 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 74, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat mit der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS(1) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern erlassen. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98(3), hat der Rat eine gemeinsame Regelung für die Einfuhren aus bestimmten Drittländern festgelegt; diese Drittländer sind im Anhang I der Verordnung aufgeführt. (3) Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, insbesondere aus Ländern, auf die die Verordnung (EG) Nr.

519/94 Anwendung findet, der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem vergleichbaren Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. (4) Der Reformprozeß in Rußland und der Volksrepublik China hat zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften dieser Länder geführt, so daß nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. Beide Länder haben sich im Zuge dieser Entwicklung von den wirtschaftlichen Verhältnissen entfernt, die Anlaß zur Anwendung der Methode des Vergleichslandes gaben. (5) Die Antidumpingregelung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr.

384/96 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(5), wurde durch die letztgenannte Verordnung geändert, um den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen in Rußland und der Volksrepublik China Rechnung zu tragen. Insbesondere sieht die Verordnung (EG) Nr. 384/96 vor, daß der Normalwert nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt wird, wenn nachgewiesen wird, daß für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. (6) In Artikel 2 Absatz 10 der Entscheidung Nr.

2277/96/EGKS ist eine begrenzte Anzahl von Berichtigungen des Normalwerts und der Ausfuhrpreise vorgesehen, die vor dem Vergleich der beiden Werte zum Zweck der Dumpingermittlung vorgenommen werden. Da die Vergleichbarkeit der Preise unter Umständen durch andere als die in der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS aufgeführten Unterschiede bei den Verkaufskosten beeinflußt werden kann, sollte diese Bestimmung über die Berichtigungen nicht länger abschließenden Charakter besitzen. (7) Die Antidumpingregelung der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wurde durch die Verordnung (EG) Nr.

2331/96(6) geändert, um die Voraussetzungen für eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen klarzustellen, wenn keine Angaben zu den Auswirkungen auf die Preise im betroffenen Markt für zwei Handelsstufen vorliegen, und ferner eine Berichtigung zu ermöglichen, um die Zuweisung der Kosten zwischen verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes genauer abzustimmen. (8) Daher sollten die entsprechenden Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS denen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 dringend angeglichen werden, um eine einheitliche Anwendung der Antidumpingvorschriften sicherzustellen, die im Rahmen des EG-Vertrags und des EGKS-Vertrags gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Artikel 2 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS wird wie folgt geändert: 1. Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) a) Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist. Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen. b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus Rußland und der Volksrepublik China erfolgt die Ermittlung des Normalwerts gemäß den Absätzen 1 bis 6, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, daß für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen.

Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung. c) Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muß schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten, daß der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfuellt sind: - Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im wesentlichen auf Marktwerten beruhen; - die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; - die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich; - die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und - Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Verfahrensbeginn, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens der Gemeinschaftsindustrie. Diese Entscheidung bleibt während des gesamten Verfahrens gültig. (*) Dazu gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Nordkorea, Kirgisistan, Moldau, Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan und Vietnam." 2. Absatz 10 der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "d) Handelsstufe i) Eine Berichtigung für Unterschiede bei den Handelsstufen, einschließlich etwaiger Unterschiede bei Verkäufen durch Erstausrüster ('Original Equipment Manufacturer' - 'OEM'), erfolgt, sofern für die Vertriebskette in beiden Märkten nachgewiesen wird, daß der Ausfuhrpreis einschließlich des rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises eine andere Handelsstufe betrifft als der Normalwert und daß der Unterschied die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußt hat; letzteres muß durch anhaltende und eindeutige Unterschiede zwischen den Funktionen und Preisen des Verkäufers für die verschiedenen Handelsstufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nachweisbar sein.

Die Höhe der Berichtigung richtet sich nach dem Marktwert des Unterschieds. ii) Bei unter Ziffer i) nicht angesprochenen Fällen wenn nämlich ein bestehender Unterschied bei der Handelsstufe aufgrund des Fehlens der entsprechenden Stufen auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht beziffert werden kann oder wenn es sich ergibt, daß bestimmte Funktionen sich eindeutig auf andere Handelsstufen beziehen als auf diejenigen, die in dem Vergleich zugrunde gelegt wurden, kann jedoch eine besondere Berichtigung erfolgen." b) Folgender Buchstabe k) wird angefügt: "k) Andere Faktoren Eine Berichtigung kann durch für Unterschiede bei anderen nicht unter den Buchstaben a) bis j) genannten Faktoren vorgenommen werden, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen." Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für alle Antidumpinguntersuchungen, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Mai 1999 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 308 vom 29.11.1996, S. 1. (2) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. (3) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1. (4) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (5) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18. (6) ABl. L 317 vom 6.12.1996, S. 1.

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