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Entscheidung Nr. 2235/1999/EGKS der Kommission vom 21. Oktober 1999 über die Änderung des Anhangs IV der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

CELEX
31999S2235
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-10-21
In force since
1999-10-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 2235/1999/EGKS der Kommission vom 21. Oktober 1999 über die Änderung des Anhangs IV der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation Amtsblatt Nr. L 272 vom 22/10/1999 S. 0004 - 0005 ENTSCHEIDUNG Nr. 2235/1999/EGKS DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1999 über die Änderung des Anhangs IV der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.

2136/97/EGKS der Kommission vom 12. September 1997 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation(1). geändert durch die Entscheidung Nr. 2124/98/EGKS(2), insbesondere auf Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Russische Föderation hat gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens über den Handel mit bestimmten EGKS-Eisen- und Stahlerzeugnissen(3) die Übertragung bestimmter Hoechstmengen für 1999 auf andere Erzeugnisgruppen beantragt, und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat diesem Antrag stattgegeben.

(2) Es ist daher erforderlich, zur Berücksichtigung der geänderten Hoechstmengen Anhang IV der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS zu ändern. (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS Artikel 7 eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IV der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS wird durch die Anlage dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 1999 Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission (1) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 15. (2) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 31. (3) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 52.

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