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Beschluß Nr. 2744/1999/EGKS der Kommission vom 15. Dezember 1999 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

CELEX
31999S2744
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-12-15
In force since
2000-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß Nr. 2744/1999/EGKS der Kommission vom 15. Dezember 1999 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan Amtsblatt Nr. L 342 vom 31/12/1999 S. 0017 - 0036 BESCHLUSS Nr. 2744/1999/EGKS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1999 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, (1) In den Jahren 1997, 1998 und 1999 unterlag der Handel mit bestimmten unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen mit der Republik Kasachstan einem System autonomer Kontingente, das halbjährlich verlängert wurde(1).

(2) Mit dieser Entscheidung werden Hoechstmengen für die Überführung bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft für die Jahre 2000 bis 2001 festgesetzt und wird für den Fall, daß bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind und insbesondere gleichwertige Regeln für Wettbewerb, staatliche Beihilfen und Umweltschutz hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse angewandt werden, ein Rahmen für die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen geschaffen. (3) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem bisherigen System autonomer Kontingente muß ein Instrument zur Verwaltung des Abkommens in der Gemeinschaft geschaffen werden.

(4) Es muß gewährleistet werden, daß der Ursprung der betreffenden Erzeugnisse kontrolliert wird und daß geeignete Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen festgelegt werden. (5) Zur wirksamen Anwendung des Abkommens ist für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung der Gemeinschaft vorzuschreiben und ein Verfahren für die Erteilung dieser Einfuhrgenehmigungen einzuführen. (6) Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder im Zolllagerverfahren, im Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder im Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) eingeführt werden, werden nicht auf die für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzten Hoechstmengen angerechnet.

(7) Um sicherzustellen, daß die Hoechstmengen nicht überschritten werden, ist ein besonderes Verfahren einzuführen, nach dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrgenehmigung erst dann erteilen, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, daß im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge noch Mengen verfügbar sind. (8) Im Abkommen ist ein Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der Republik Kasachstan und der Gemeinschaft zur Verhütung von Umgehungseinfuhren mittels Umladung, Umleitung oder auf andere Weise festgelegt worden. Es wird ein Konsultationsverfahren eingeführt, nach dem mit der Republik Kasachstan eine Vereinbarung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Hoechstmenge getroffen werden kann, wenn sich herausstellt, daß das Abkommen umgangen wurde.

Ferner hat sich die Republik Kasachstan bereit erklärt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Anpassungen rasch vorgenommen werden können. Kommt in der vorgesehenen Frist eine Einigung mit dem Lieferland nicht zustande, so kann die Gemeinschaft die gleichwertige Anpassung vornehmen, sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen - BESCHLIESST: Artikel 1 Geltungsbereich (1) Diese Entscheidung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Eisen- und Stahlerzeugnisse in die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen eingeteilt.

(3) Die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht. Die Verfahren für die Durchführung dieses Absatzes sind in Anhang II Teil I festgelegt. (4) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt. (5) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Anhängen II und III und in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt. Artikel 2 Hoechstmengen (1) Für die in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang IV festgesetzten jährlichen Hoechstmengen.

Für die Überführung der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 4 erteilt wird. Die genehmigten Einfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse im Ausfuhrland versandt worden sind. (2) Um sicherzustellen, daß die Mengen, für die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, die Gesamthöchstmengen für die Erzeugnisgruppen zu keinem Zeitpunkt überschreiten, erteilen die zuständigen Behörden die Einfuhrgenehmigung erst dann, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, daß im Rahmen der Hoechstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe von Eisen- und Stahlerzeugnissen und das Lieferland, für die der Einführer bei diesen Behörden einen Antrag gestellt hat, noch Mengen verfügbar sind.

(3) Als Zeitpunkt des Versands der Erzeugnisse im Sinne dieser Entscheidung gilt der Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden. Artikel 3 Nichterhebungsverfahren (1) Die in Anhang IV aufgeführten Hoechstmengen gelten nicht für die Erzeugnisse, die in eine Freizone verbracht oder in das Zollagerverfahren, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) übergeführt werden. (2) Werden die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse später in unverändertem Zustand oder nach einer Be- oder Verarbeitung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, so gilt Artikel 2 Absatz 2, und die betreffenden Mengen werden auf die entsprechenden in Anhang IV festgesetzten Hoechstmengen angerechnet.

Artikel 4 Sonderbestimmungen für die Verwaltung der Gemeinschaftshöchstmengen (1) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vor der Erteilung der Einfuhrgenehmigungen der Kommission die Mengen mit, für die bei ihnen durch Originalausfuhrlizenzen belegte Anträge auf Einfuhrgenehmigungen gestellt worden sind. Die Kommission bestätigt umgehend in der chronologischen Reihenfolge des Eingangs der Mitteilungen der Mitgliedstaaten ("Windhundverfahren"), daß die beantragten Einfuhrmengen verfügbar sind. (2) Die den Mitteilungen an die Kommission beigefügten Anträge sind gültig, wenn darin das Ausfuhrland, die Erzeugnisgruppe, die Einfuhrmenge, die Nummer der Ausfuhrlizenz, das Kontingentsjahr und der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse in den freien Verkehr übergeführt werden sollen, eindeutig angegeben sind.

(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf elektronischem Weg über das für diesen Zweck eingerichtete integrierte Netz übermittelt, sofern nicht zwingende technische Gründe vorübergehend die Benutzung anderer Kommunikationsmittel erforderlich machen. (4) Die Kommission bestätigt den Behörden nach Möglichkeit die volle beantragte Einfuhrmenge für jede Erzeugnisgruppe. Ferner nimmt die Kommission, falls die mitgeteilten Anträge die Hoechstmengen überschreiten, im Hinblick auf eine Klärung der Frage und rasche Abhilfe unverzüglich Kontakt mit den kasachischen Behörden auf.

(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Mengen, die während der Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung nicht ausgenutzt worden sind. Die nicht ausgenutzten Mengen werden automatisch auf die verbleibende Gesamtmenge der Gemeinschaftshöchstmenge für die betreffende Erzeugnisgruppe übertragen. (6) Die Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere werden nach Maßgabe des Anhangs II erteilt. (7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Widerruf einer bereits erteilten Einfuhrgenehmigung oder eines gleichwertigen Papiers, wenn die entsprechende Ausfuhrlizenz von den zuständigen kasachischen Behörden zurückgenommen oder widerrufen worden ist.

Werden jedoch die Kommission oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von den zuständigen kasachischen Behörden erst nach Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft über die Rücknahme oder den Widerruf der Ausfuhrlizenz unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmenge für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse versandt worden sind. (8) Die Kommission kann die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 5 Statistiken (1) Jeden Monat teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Monatsende unter Angabe des Codes der Kombinierten Nomenklatur und in der statistischen Einheit sowie gegebenenfalls in der besonderen Einheit für diesen Code die Gesamtmengen der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit, die in diesem Monat in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Die Einfuhren sind entsprechend den geltenden statistischen Verfahren aufzuschlüsseln. (2) Im Hinblick auf die Beobachtung der Markttrends bei den unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 31. März jedes Jahres die Einfuhrstatistiken des Vorjahres. Artikel 6 Umgehung (1) Stellt die Kommission aufgrund von Ermittlungen nach den Verfahren in Anhang III fest, daß die ihr vorliegenden Informationen beweisen, daß in Anhang I aufgeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan durch Umladung, Umleitung oder auf sonstige Weise unter Umgehung der Hoechstmengen in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, und daß Anpassungen vorgenommen werden müssen, so ersucht sie um Konsultationen, um eine Einigung über eine gleichwertige Anpassung der betreffenden Hoechstmengen zu erzielen.

(2) Sofern schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, kann die Kommission die Republik Kasachstan ersuchen, bis zum Abschluß der in Absatz 1 genannten Konsultationen vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die in den Konsultationen vereinbarten Anpassungen der Hoechstmengen im Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens oder, falls die Hoechstmengen für das laufende Jahr ausgeschöpft sind, im folgenden Jahr vorgenommen werden können. (3) Gelingt es der Gemeinschaft und der Republik Kasachstan nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, daß schlüssige Beweise für eine Umgehung vorliegen, so zieht sie eine gleichwertige Menge von Erzeugnissen mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Hoechstmengen ab.

Artikel 7 Schlußbestimmungen Änderungen der Anhänge dieser Entscheidung, die erforderlich sind, um dem Abschluß, der Änderung oder dem Auslaufen eines Abkommens mit der Republik Kasachstan, Anpassungen der Hoechstmengen nach Artikel 2 Absatz 6 oder Artikel 3 Absatz 4 des EGKS-Abkommens mit der Republik Kasachstan oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren für den Erlaß dieser Entscheidung vorgenommen. Artikel 8 Diese Entscheidung stellt keine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen dar, welche die Gemeinschaft mit der Republik Kasachstan geschlossen hat; diese gehen in Kollisionsfällen vor.

Artikel 9 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2000. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1999. Für die Kommission Pascal LAMY Mitglied der Kommission (1) Zuletzt in ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 79. ANHANG I KASACHSTAN SA. Flacherzeugnisse SA1. Coils 7208 10 00 7208 25 00 7208 26 00 7208 27 00 7208 36 00 7208 37 90 7208 38 90 7208 39 90 7211 14 10 7211 19 20 7219 11 00 7219 12 10 7219 12 90 7219 13 10 7219 13 90 7219 14 10 7219 14 90 7225 20 20 7225 30 00 SA1a.

Warmgewalzte Coils zum Wiederauswalzen 7208 37 10 7208 38 10 7208 39 10 SA2. Grobbleche 7208 40 10 7208 51 10 7208 51 30 7208 51 50 7208 51 91 7208 51 99 7208 52 10 7208 52 91 7208 52 99 7208 53 10 7211 13 00 SA3. Sonstige Flacherzeugnisse 7208 40 90 7208 53 90 7208 54 10 7208 54 90 7208 90 10 7209 15 00 7209 16 10 7209 16 90 7209 17 10 7209 17 90 7209 18 10 7209 18 91 7209 18 99 7209 25 00 7209 26 10 7209 26 90 7209 27 10 7209 27 90 7209 28 10 7209 28 90 7209 90 10 7210 11 10 7210 12 11 7210 12 19 7210 20 10 7210 30 10 7210 41 10 7210 49 10 7210 50 10 7210 61 10 7210 69 10 7210 70 31 7210 70 39 7210 90 31 7210 90 33 7210 90 38 7211 14 90 7211 19 90 7211 23 10 7211 23 51 7211 29 20 7211 90 11 7212 10 10 7212 10 91 7212 20 11 7212 30 11 7212 40 10 7212 40 91 7212 50 31 7212 50 51 7212 60 11 7212 60 91 7219 21 10 7219 21 90 7219 22 10 7219 22 90 7219 23 00 7219 24 00 7219 31 00 7219 32 10 7219 32 90 7219 33 10 7219 33 90 7219 34 10 7219 34 90 7219 35 10 7219 35 90 7225 40 80 ANHANG II TEIL I EINREIHUNG Artikel 1 Die unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse werden nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht.

Artikel 2 Auf Veranlassung der Kommission oder eines Mitgliedstaats prüft der Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1), geändert durch Artikel 252 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(2), eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex nach Maßgabe der genannten Verordnungen vordringlich alle Fragen im Zusammenhang mit der Einreihung der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur im Hinblick auf ihre Zuordnung zu den entsprechenden Erzeugnisgruppen. Artikel 3 Die Kommission teilt der Republik Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter diese Entscheidung fallende Erzeugnisse betreffen, unmittelbar nach ihrer Annahme durch die zuständigen Stellen der Gemeinschaft mit.

Artikel 4 Die Kommission teilt den zuständigen kasachischen Behörden nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidungen, die unter diese Entscheidung fallende Erzeugnisse betreffen, spätestens einen Monat nach ihrem Erlaß mit. Diese Mitteilungen enthalten: a) die Bezeichnung der betreffenden Erzeugnisse, b) die entsprechende Erzeugnisgruppe und den KN-Code der Erzeugnisse, c) die Gründe für die Entscheidung. Artikel 5 (1) Hat eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung eine Änderung der Einreihungspraxis oder einen Wechsel der Erzeugnisgruppe für ein unter diese Entscheidung fallendes Erzeugnis zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Entscheidung erst nach einer Frist von 30 Tagen nach der Notifikation der Kommission in Kraft.

(2) Erzeugnisse, die vor Inkrafttreten der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Einreihungspraxis, sofern die betreffenden Erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr gestellt werden. Artikel 6 Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 5 dieses Anhangs eine einer Hoechstmenge unterliegenden Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 der Entscheidung ein, um eine Einigung über die erforderlichen Anpassungen der betreffenden Hoechstmengen in Anhang IV zu erzielen.

Artikel 7 (1) Weicht die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats vorgenommene Einreihung der unter diese Entscheidung fallenden Erzeugnisse von der Einreihung in den für ihre Einfuhr erforderlichen Unterlagen ab, so gilt für diese Erzeugnisse, sofern nichts anderes bestimmt ist, vorläufig die Einfuhrregelung, die nach dieser Entscheidung aufgrund der von den genannten Behörden vorgenommenen Einreihung auf sie anwendbar ist. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit und geben insbesondere an: - die Mengen der betreffenden Erzeugnisse, - die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe, - die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugnisgruppe.

(3) Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die in Anhang IV eine Gemeinschaftshöchstmenge festgesetzt ist, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, daß die beantragten Einfuhrmengen nach dem Verfahren des Artikels 4 der Entscheidung verfügbar sind. (4) Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle. Artikel 8 In den in Artikel 7 genannten Fällen sowie in ähnlichen Fällen, die von den zuständigen kasachischen Behörden zur Sprache gebracht werden, nimmt die Kommission gegebenenfalls Konsultationen mit der Republik Kasachstan auf, um eine Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse zu erzielen.

Artikel 9 In den in Artikel 8 genannten Fällen kann die Kommission die endgültige Einreihung der betreffenden Erzeugnisse im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Einfuhrmitgliedstaaten und der Republik Kasachstan festlegen. Artikel 10 Kann in einem in Artikel 7 genannten Fall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 9 gelöst werden, so entscheidet die Kommission nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur. TEIL II SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE (für die Verwaltung von Hoechstmengen) Artikel 11 (1) Die zuständigen kasachischen Behörden erteilen Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Eisen- und Stahlerzeugnissen, für die in Anhang IV Hoechstmengen festgesetzt sind, bis die betreffenden Hoechstmengen erreicht sind.

(2) Das Original der Ausfuhrlizenz ist vom Einführer zur Erteilung der in Artikel 14 genannten Einfuhrgenehmigung vorzulegen. Artikel 12 (1) Die Ausfuhrlizenzen müssen dem Muster in Anlage I entsprechen und unter anderem bescheinigen, daß die betreffende Erzeugnismenge auf die für die betreffende Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge angerechnet worden ist. (2) Jede Ausfuhrlizenz darf nur für eine der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisgruppen ausgestellt werden. Artikel 13 Die Ausfuhren werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Erzeugnisse, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Entscheidung versandt worden sind.

Artikel 14 (1) Sofern die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt, daß die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist, erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage der entsprechenden Originalausfuhrlizenz durch den Einführer eine Einfuhrgenehmigung. Die Ausfuhrlizenz muß spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind. Wenn die Kommission nach Artikel 4 der Entscheidung bestätigt hat, daß die beantragte Einfuhrmenge im Rahmen der betreffenden Hoechstmenge verfügbar ist, kann die Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats erteilt werden; dies muß nicht der in der Ausfuhrlizenz angegebene Mitgliedstaat sein.

(2) Die Einfuhrgenehmigung gilt vier Monate nach ihrer Erteilung. Auf hinreichend begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Geltungsdauer um höchstens zwei Monate verlängern. Eine solche Verlängerung ist der Kommission mitzuteilen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Einführer eine zweite Verlängerung beantragen. Diesen Ausnahmeanträgen kann nur durch Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung stattgegeben werden. (3) Die Einfuhrgenehmigung muß dem Muster in Anlage II entsprechen und gilt im gesamten Zollgebiet der Gemeinschaft.

(4) In der Anmeldung des Einführers oder in seinem Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist folgendes anzugeben: a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Ausführers, b) vollständiger Name und vollständige Anschrift des Einführers, c) genaue Warenbezeichnung und KN-Code, d) Ursprungsland, e) Herkunftsland, f) Erzeugnisgruppe und Menge in der entsprechenden Einheit nach den Angaben in Anhang IV für die betreffenden Erzeugnisse, g) Reingewicht nach KN-Positionen, h) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft nach KN-Positionen (nach der Angabe in Feld 13 der Ausfuhrlizenz), i) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt, j) gegebenenfalls Zahlungs- und Liefertermin sowie Kopie des Konnossements und des Kaufvertrags, k) Datum und Nummer der Ausfuhrlizenz, l) für Verwaltungszwecke verwendete interne Kennziffern, m) Datum und Unterschrift des Einführers.

(5) Der Einführer ist nicht verpflichtet, die gesamte Menge, für die eine Einfuhrgenehmigung erteilt wurde, in einer Sendung einzuführen. Artikel 15 Die von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Einfuhrgenehmigungen gelten nur bei Gültigkeit der von den zuständigen kasachischen Behörden erteilten Ausfuhrlizenzen, aufgrund deren die Einfuhrgenehmigungen erteilt werden, und für die in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Mengen. Artikel 16 Unbeschadet der nach den geltenden Bestimmungen zu erfuellenden sonstigen Bedingungen werden Einfuhrgenehmigungen oder gleichwertige Papiere von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 2 ohne Diskriminierung allen Einführern in der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf ihren Niederlassungsort in der Gemeinschaft erteilt.

Artikel 17 (1) Stellt die Kommission fest, daß die Gesamtmenge, für die die Republik Kasachstan in einem Jahr Ausfuhrlizenzen erteilt hat, bei einer Erzeugnisgruppe die für diese Erzeugnisgruppe festgesetzte Hoechstmenge überschreitet, so werden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichtet und aufgefordert, keine weiteren Einfuhrgenehmigungen mehr zu erteilen. In diesem Fall werden von der Kommission unverzüglich Konsultationen eingeleitet. (2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, für die keine nach Maßgabe dieses Anhangs erteilte Ausfuhrlizenz vorgelegt wird.

TEIL III GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Artikel 18 (1) Die in Artikel 11 genannten Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse (Muster beigefügt) können mit zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden, die als solche ordnungsgemäß kenntlich zu machen sind. Sie sind in englischer Sprache abzufassen. (2) Werden die in Absatz 1 genannten Papiere handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen. (3) Die Ausfuhrlizenzen oder gleichwertigen Papiere und die Ursprungszeugnisse haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden.

Alle Teile sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. (4) Nur das Original wird von den in der Gemeinschaft zuständigen Behörden nach Maßgabe dieser Entscheidung als für die Zwecke der Einfuhr gültig anerkannt. (5) Jede Ausfuhrlizenz bzw. jedes gleichwertige Papier und jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. (6) Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen: - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code:

KZ= Republik Kasachstan; - zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code: BE= Belgien DK= Dänemark DE= Deutschland EL= Griechenland ES= Spanien FR= Frankreich IE= Irland IT= Italien LU= Luxemburg NL= Niederlande AT= Österreich PT= Portugal FI= Finnland SE= Schweden GB= Vereinigtes Königreich; - eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, die der letzten Ziffer der Jahreszahl entspricht, z. B. "0" für 2000; - eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland. - eine fünfstellige Zahl, durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 19 Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall müssen sie den Vermerk "issued retrospectively" tragen. Artikel 20 Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei der zuständigen Behörde, die das Papier ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Das Duplikat einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muß den Vermerk "duplicate" tragen.

Das Duplikat muß das Datum des Originals tragen. TEIL IV EINFUHRGENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFT - GEMEINSAMER VORDRUCK Artikel 21 (1) Für die Einfuhrgenehmigung nach Artikel 14 verwenden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (Aufstellung in der Anlage) einen Vordruck nach dem Muster für die Einfuhrgenehmigung in Anlage II. (2) Die Einfuhrgenehmigung und die Teilgenehmigungen werden in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen das erste die Bezeichnung "Original für den Antragsteller" und die Nummer 1 trägt und dem Antragsteller ausgehändigt wird, während das zweite die Bezeichnung "Exemplar für die zuständige Behörde" und die Nummer 2 trägt und von der Behörde, die die Genehmigung erteilt, verwahrt wird.

Für Verwaltungszwecke kann die zuständige Behörde dem Exemplar Nr. 2 zusätzliche Exemplare hinzufügen. (3) Für die Vordrucke ist weißes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm; der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6''); die Einteilung der Vordrucke ist genau einzuhalten. Die Vorder- und die Rückseite des Exemplars Nr. 1, das die eigentliche Genehmigung darstellt, sind mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

(4) Der Druck der Vordrucke obliegt den Mitgliedstaaten. Sie können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, hierfür zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Vordruck auf die Zulassung hinzuweisen. Jeder Vordruck muß den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Zeichen tragen, das eine Identifizierung ermöglicht. (5) Bei ihrer Erteilung werden die Genehmigung und die Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Ausstellungsnummer versehen. Die Nummer der Einfuhrgenehmigung wird der Kommission auf elektronischem Weg über das nach Artikel 4 eingerichtete integrierte Netz übermittelt.

(6) Die Genehmigung und die Teilgenehmigungen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des erteilenden Mitgliedstaats auszufuellen. (7) In Feld 10 geben die zuständigen Behörden die entsprechende Erzeugnisgruppe an. (8) Die Zeichen der erteilenden und der anrechnenden Behörden werden mit einem Stempel angebracht. Der Stempel der erteilenden Behörde kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz oder durch einen Aufdruck auf der Genehmigung ersetzt werden. Die genehmigten Mengen werden von der erteilenden Behörde fälschungssicher angegeben, so daß der Zusatz von Ziffern oder sonstigen Angaben unmöglich ist (z.

B. 1000 EUR). (9) Die Einfuhrmengen können entweder bei der Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten von den Zollbehörden oder bei der Erteilung von Teilgenehmigungen von den zuständigen Behörden in ein Feld auf den Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 eingetragen werden. Reicht der Platz für die Anrechnung auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung nicht aus, so können die zuständigen Behörden dieser ein oder mehrere Zusatzblätter beifügen, die die gleichen Anrechnungsfelder enthalten wie die Rückseiten der Exemplare Nr. 1 und Nr. 2 der Genehmigung bzw. der Teilgenehmigung. Die anrechnenden Behörden bringen ihren Stempel so an, daß sich die eine Hälfte auf der Genehmigung oder der Teilgenehmigung und die andere Hälfte auf dem Zusatzblatt befindet.

Wird mehr als ein Zusatzblatt beigefügt, so ist in gleicher Weise auf jeder Seite und der jeweils vorangehenden Seite ein Stempel anzubringen. (10) Die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden eines Mitgliedstaats haben in jedem anderen Mitgliedstaat die gleiche rechtliche Wirkung wie die Genehmigungen und die Teilgenehmigungen sowie die darin enthaltenen Eintragungen und Sichtvermerke der Behörden dieses anderen Mitgliedstaats. (11) Sofern unbedingt erforderlich, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verlangen, daß die Angaben auf der Genehmigung oder den Teilgenehmigungen in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats übersetzt werden.

(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. (2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Anlage I zu Anhang II >PIC FILE= "L_1999342DE.002502.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.002601.TIF"> Muster des Ursprungszeugnisses nach Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs II >PIC FILE= "L_1999342DE.002701.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.002801.TIF"> Anlage II zu Anhang II >PIC FILE= "L_1999342DE.002902.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.003001.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.003101.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.003201.TIF"> >PIC FILE= "L_1999342DE.003301.TIF"> LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES/LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER/LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN/ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ/LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES/LISTE DES AUTORIΤÉS NATIONALES COMPÉTENTES/ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITÀ NAZIONALI/LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES/LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES/LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA/LISTA ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER BELGIQUE/BELGIË Ministère des affaires économiques Administration des relations économiques Services Licences Rue Général Leman 60 B - 1040 Bruxelles Fax:

(32-2) 230 83 22 Ministerie van Economische Zaken Bestuur van de Economische Betrekkingen Dienst Vergunningen Generaal Lemanstraat 60 B - 1040 Brussel Fax: (32-2) 230 83 22 DANMARK Erhvervsfremme Styrelsen Søndergade 25 DK - 8600 Silkeborg Fax: (45) 87 20 40 77 DEUTSCHLAND Bundesamt für Wirtschaft, Dienst 01 Postfach 51 71 D - 65762 Eschborn 1 Fax: (49) 6196 40 42 12 ΕΛΛΑΣ Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας Γενική Γραμματεία ΔΟΣ Διεύθυνση Διαδικασιών Εξωτερικού Εμπορίου Κορνάρου 1 GR - 105 63 Αθήνα Τέλεφαξ:

(301) 328 60 29/328 60 59/328 60 39 ESPAÑA Ministerio de Economía y Hacienda Dirección General de Comercio Exterior Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Fax: (34-1) 563 18 23/349 38 31 FRANCE Setice 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Télécopieur: (33-1) 55 07 46 69 IRELAND Licensing Unit Department of Enterprise, Trade and Employment Kildare Street IRL - Dublin 2 Fax: (353-1) 631 28 26 ITALIA Ministero del Commercio con l'estero Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi Viale America 341 I - 00144 Roma Fax: (39-6) 59 93 22 35/59 93 26 36 LUXEMBOURG Ministère des affaires étrangères Office des licences Boîte postale 113 L - 2011 Luxembourg Télécopieur:

(352) 46 61 38 NEDERLAND Centrale Dienst voor In- en Uitvoer Postbus 30003 Engelse Kamp 2 NL - 9700 RD Groningen Fax: (31-50) 526 06 98 ÖSTERREICH Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Außenwirtschaftsadministration Landstrasser Hauptstraße 55-57 A - 1030 Wien Fax: (43-1) 715 83 47 PORTUGAL Ministério da Economia Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais Avenida da República, 79 P - 1000 Lisboa Telefax: (351-21) 793 22 10 SUOMI Tullihallitus PL 512 FIN - 00101 Helsinki Telekopio: +358-9 614 2852 SVERIGE Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Fax: (46-8) 30 67 59 UNITED KINGDOM Department of Trade and Industry Import Licensing Branch Queensway House, West Precinct Billingham, Cleveland TS23 2NF Fax:

(44) 1642 533 557 ANHANG III ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN Artikel 1 Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Republik Kasachstan für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel. Artikel 2 In den ersten zehn Tagen jedes Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmengen der Eisen- und Stahlerzeugnisse, die einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, in der entsprechenden Einheit und nach Ursprungsland und Erzeugnisgruppe mit, für die im Vormonat Einfuhrgenehmigungen erteilt worden sind.

Artikel 3 (1) Eine nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit eines Ursprungszeugnisses oder einer Ausfuhrlizenz oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. In diesem Fall senden die zuständigen Behörden der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Kopie davon an die zuständigen kasachischen Behörden zurück, gegebenenfalls unter Angabe der formellen oder materiellen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Kopie davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder deren Kopie beigefügt. Die zuständigen Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben im Ursprungszeugnis oder in der Ausfuhrlizenz schließen lassen. (2) Absatz 1 gilt auch für die nachträgliche Prüfung von Ursprungserklärungen. (3) Das Ergebnis der nach Absatz 1 vorgenommenen Nachprüfung wird den zuständigen Behörden der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Ursprungserklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse bezieht und ob die Erzeugnisse für eine Ausfuhr nach der in dieser Entscheidung festgelegten Regelung in Betracht kommen.

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft können ferner Kopien aller Unterlagen verlangen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zu bestimmen(1). (4) Werden bei der Nachprüfung Mißbrauch oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung von Ursprungserklärungen festgestellt, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft kann beschließen, daß für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ein kasachisches Ursprungszeugnis nach Artikel 18 Absatz 1 des Anhangs II vorzulegen ist.

(5) Die stichprobenweise vorgenommene Prüfung nach diesem Artikel darf die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht behindern. Artikel 4 (1) Geht aus dem Prüfungsverfahren nach Artikel 2 oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft vorliegenden Informationen hervor, daß die Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen werden, so ersuchen die genannten Behörden Kasachstan, geeignete Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder offensichtlich die Bestimmungen dieser Entscheidung umgehenden Geschäfte durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen.

Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zusammen mit allen sachdienlichen Informationen mitzuteilen, anhand deren der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse bestimmt werden kann. (2) Im Rahmen der nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan Informationen austauschen, die zur Verhütung der Umgehung der Bestimmungen dieser Entscheidung für sachdienlich erachtet werden. (3) Wird festgestellt, daß die Bestimmungen dieser Entscheidung umgangen worden sind, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 der Entscheidung im Einvernehmen mit der Republik Kasachstan die für die Verhütung einer Wiederholung einer solchen Umgehung erforderlichen Maßnahmen treffen.

Artikel 5 Die Kommission koordiniert die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Anhangs getroffenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und das jeweils erzielte Ergebnis. (1) Für eine etwaige nachträgliche Prüfung von Ursprungserzeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie diesbezügliche Ausfuhrpapiere von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt. ANHANG IV HÖCHSTMENGEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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