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Entschließung des Rates vom 19. Januar 1999 über die Verbraucherdimension der Informationsgesellschaft

CELEX
31999Y0128(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1999-01-19
In force since
1999-01-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 19. Januar 1999 über die Verbraucherdimension der Informationsgesellschaft Amtsblatt Nr. C 023 vom 28/01/1999 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 19. Januar 1999 über die Verbraucherdimension der Informationsgesellschaft (1999/C 23/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - eingedenk der Schlußfolgerungen des Rates vom 19. Mai 1998 (1), nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission über verbraucherpolitische Prioritäten 1996-1998, nach Kenntnisnahme von der OECD-Ministererklärung über den Verbraucherschutz beim elektronischen Geschäftsverkehr (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die fortlaufende Entwicklung neuer Technologien für die Übermittlung und Speicherung von Informationen führt zu organisatorischen, kommerziellen, technischen und rechtlichen Neuerungen, die tiefgreifende Auswirkungen auf die Gesellschaft im allgemeinen haben. (2) Die neuen Kommunikationstechnologien werden einen erheblichen Einfluß auf das tägliche Leben aller Bürger haben, und zwar unabhängig davon, ob diese den Entwicklungen aktiv oder passiv gegenüberstehen. (3) Die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und die damit verbundene Entwicklung der Informationsgesellschaft bieten den Verbrauchern viele potentielle Vorteile, schaffen aber auch neue Geschäftssituationen, mit denen die Verbraucher nicht vertraut sind und in denen ihre Interessen gefährdet sein können.

(4) Den Verbrauchern ist insbesondere an folgenden Fragen gelegen: a) Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit; b) Verbraucherfreundlichkeit von Geräten und Anwendungen sowie die zu deren Nutzung erforderlichen Fertigkeiten; c) Transparenz, einschließlich Quantität und Qualität der Information; d) faire Marketing-Praktiken, Angebote und Vertragsbedingungen; e) Schutz der Kinder vor nicht kindgerechten Inhalten; f) Sicherheit von Zahlungssystemen, einschließlich der elektronischen Signatur; g) die Frage, welche rechtlichen Regelungen für Verbrauchergeschäfte im neuen Umfeld gelten, sowohl im Hinblick auf die Rechtswahl als auch auf die Praktikabilität der geltenden Vorschriften; h) Verteilung der Verantwortung und Haftung; i) Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten; j) Zugang zu wirksamen Regelungen für die Rechtsdurchsetzung und die Beilegung von Streitigkeiten; k) Informationstechnologie als Mittel für Informations- und Bildungszwecke.

(5) Das Vertrauen des Verbrauchers ist eine Voraussetzung dafür, daß der Verbraucher die Informationsgesellschaft akzeptiert und an ihr teilhat. (6) Eine notwendige Bedingung für die Vertrauensbildung ist, daß durch die Anwendung der geltenden Grundsätze der Verbraucherpolitik auf die neuen Produkte und Dienstleistungen, die in der Informationsgesellschaft zur Verfügung stehen, in bezug auf die neuen Technologien ein dem Niveau bei herkömmlichen Verbrauchergeschäften entsprechendes Schutzniveau geschaffen wird, insbesondere im Hinblick auf a) Transparenz und Recht auf ausreichende und zuverlässige Information im Vorfeld eines Geschäftsvorgangs und gegebenenfalls nachträglich, was insbesondere die Legitimierung der Identität des Anbieters und die Bereitstellung von Informationen einschließt, die als Nachweis für die Legitimität eines jeden einzelnen Bestandteils eines Geschäftsvorgangs erforderlich sind; b) Nichtdiskriminierung hinsichtlich des Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen und Berücksichtigung der Bedürfnisse schutzbedürftiger Verbraucher; c) Schutz der Verbraucher gegen ungewünschte, irreführende und unfaire Marketing-Praktiken, einschließlich der Werbung, sowie Unterstützung für die Bereitstellung zuverlässiger Instrumente, um die Verbraucher zum Filtern des Inhalts von Kommunikationssystemen zu befähigen; d) Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Verteilung des Risikos und der Haftung, in der insbesondere die Verantwortung des Anbieters bei der Wahl elektronischer Instrumente für den Geschäftsverkehr zum Ausdruck kommt; hierzu gehören insbesondere auch die notwendigen Voraussetzungen dafür, daß der Verbraucher wohlüberlegte Entscheidungen treffen kann; e) Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Privatsphäre des Verbrauchers, einschließlich des Schutzes gegen den Mißbrauch personenbezogener Informationen; f) Information und Erziehung der Verbraucher, damit sie die geeigneten Fertigkeiten entwickeln können; g) Anhörung der Verbraucher bei der Entwicklung neuer Politiken oder Regelungsmechanismen; h) Vertretung der Verbraucherinteressen in den einschlägigen Überwachungs- und Aufsichtsorganen.

(7) Der Rat vertritt die Auffassung, daß auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft das wichtigste Mittel, um den Verbraucherinteressen in der Informationsgesellschaft in vollem Umfang Rechnung zu tragen, darin bestehen muß, die Verbraucherdimension und insbesondere die obengenannten Grundsätze der Verbraucherpolitik in alle einschlägigen politischen Initiativen der Gemeinschaft einzubeziehen. (8) Das geltende einschlägige Gemeinschaftsrecht und die geltenden einschlägigen einzelstaatlichen Durchführungsvorschriften sind auf Verbrauchergeschäfte im neuen Umfeld der Informationsgesellschaft anwendbar.

(9) Insbesondere die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (3) sieht unter anderem bereits einen Schutz im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs vor. (10) Bei grenzüberschreitenden Geschäften, die unter Einsatz von Informationstechnologien erfolgen, sollten die Verbraucher im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und der Übereinkommen von Brüssel und Rom den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Rechtsvorschriften ihres gewöhnlichen Wohnsitzstaats bieten, und leichten Zugang zu den Rechtsdurchsetzungsverfahren haben, insbesondere in ihrem gewöhnlichen Wohnsitzstaat; es sei darauf hingewiesen, daß die Kommission eine Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen vorgeschlagen und erklärt hat, sie werde weitere mögliche Maßnahmen zur Harmonisierung des Rechts auf diesem Gebiet in Betracht ziehen.

(11) Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich sollte der Mehrsprachigkeit und dem multikulturellen Charakter der Gemeinschaft gebührend Rechnung tragen. (12) Den Verbraucherorganisationen und den entsprechenden staatlichen Stellen kommt beim Schutz der Verbraucherinteressen in dem neuen Umfeld sowie bei der Bereitstellung von Informationsdiensten und -inhalten insbesondere über koordinierte Maßnahmen eine wichtige Rolle zu. Unternehmen können dabei gleichfalls eine wichtige Rolle spielen, insbesondere durch Verhaltenskodizes. (13) Die Gemeinschaft sollte auf internationaler Ebene eine aktive Rolle spielen und dafür sorgen, daß ihr anerkannter Verbraucherschutzstandard beim Aufbau der weltumfassenden Informationsgesellschaft erhalten bleibt - I.

ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. das geltende Verbraucherrecht der Gemeinschaft im Hinblick auf die neuen Gegebenheiten der Informationsgesellschaft zu prüfen, mögliche Lücken in diesen Rechtsvorschriften in bezug auf spezifische Probleme im Zusammenhang mit der Informationsgesellschaft zu ermitteln und festzustellen, in welchen Bereichen zusätzliche Regelungsmaßnahmen erforderlich sein können; 2. alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, daß bei vorliegenden und künftigen politischen Vorschlägen der Kommission für die Informationsgesellschaft den Verbraucherinteressen in vollem Umfang Rechnung getragen wird;

3. in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und mit den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Verbraucher die bereits durch die Übereinkommen von Brüssel und Rom gewährten einschlägigen Rechte in Anspruch nehmen können, unter anderem die Rechte betreffend die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats und den leichten Zugang zu den nationalen Gerichten, und um diese Rechte, soweit angebracht, zu stärken; 4. die Verbraucherorganisationen darin zu bestärken, den Einsatz der neuen Technologien als Mittel zur Erweiterung ihrer Dienste für die Verbraucher weiterzuentwickeln und die Möglichkeiten eines gemeinsamen Vorgehens in diesem Bereich zu prüfen;

5. dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die ergriffen wurden, um die obengenannten Ziele zu erreichen, und dazu gegebenenfalls Vorschläge für einschlägige Maßnahmen zu unterbreiten; II. KOMMT ÜBEREIN, 1. im Hinblick auf Beratungen und Verhandlungen in internationalen Gremien über Fragen der Informationsgesellschaft - insbesondere die Entwicklung von OECD-Leitlinien über den Verbraucherschutz beim elektronischen Geschäftsverkehr - auf der Grundlage der in dieser Entschließung niedergelegten Leitlinien gemeinsame oder koordinierte Standpunkte der Mitgliedstaaten auszuarbeiten;

2. die Weiterentwicklung der Rolle der Verbraucher sowie ihre Risiken und Chancen in der Informationsgesellschaft regelmäßig zu überprüfen. (1) Vom Rat "Telekommunikation" am 19. Mai 1998 angenommene Schlußfolgerungen, die sich der Rat "Wirtschaft und Finanzen" am 5. Juni 1998 zu eigen gemacht hat. (2) Diese Erklärung wurde am 8. Oktober 1998 auf der OECD-Ministerkonferenz von Ottawa über das Thema "Eine Welt ohne Grenzen: Wahrnehmung der Möglichkeiten des weltumspannenden elektronischen Geschäftsverkehrs" von den Ministern abgegeben. (3) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

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