Erläuterungen zum Protokoll Nr. 4 der Europa-Abkommen Amtsblatt Nr. C 090 vom 31/03/1999 S. 0006 - 0015 ERLÄUTERUNGEN ZUM PROTOKOLL Nr. 4 DER EUROPA-ABKOMMEN (1999/C 90/07) Artikel 1 Buchstabe f) - "Ab-Werk-Preis" Der "Ab-Werk-Preis" eines Erzeugnisses umfaßt folgendes: - Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien; - sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstigen Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt. Der "Ab-Werk-Preis" von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, muß soweit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat.
Rabatte (z. B. Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt. Artikel 3 und 4 - Kumulierung Im allgemeinen wird der Ursprung eines Fertigerzeugnisses nach der "letzten vorgenommenen Be- oder Verarbeitung" bestimmt, sofern diese über die in Artikel 7 genannten Vorgänge hinausgeht. Geht im Land der Endfertigung die Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren Ländern nicht über eine minimale Behandlung hinaus, so wird die Ursprungseigenschaft desjenigen Landes zuerkannt, in welchem der höchste Wertzuwachs erzielt wurde. Hierzu wird der im Land der Endfertigung erzielte Wertzuwachs mit dem Wert der verwendeten Vormaterialien aus den anderen Ländern verglichen.
Findet im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung statt, so gilt lediglich, daß die Vormaterialien oder Erzeugnisse bei der Ausfuhr in eines der betreffenden Länder ihren Ursprung behalten. Die nachstehenden Beispiele zeigen, wie der Ursprung nach den drei Absätzen der Artikel 3 und 4 zu bestimmen ist. BEISPIELE 1. Beispiel für den Ursprungserwerb durch die letzte vorgenommene Be- oder Verarbeitung (Absatz 1) Kammgarngewebe (HS-Position 5112, hergestellt aus nicht gekämmter oder gekrempelter Schafwolle) mit Ursprung in der Gemeinschaft wird in die Tschechische Republik eingeführt; Futterstoff aus synthetischen Spinnfasern (HS-Position 5513) wird aus Ungarn eingeführt.
In der Tschechischen Republik werden Anzüge (HS-Position 6203) gefertigt. Die letzte Be- oder Verarbeitung wird in der Tschechischen Republik vorgenommen. Die Be- oder Verarbeitung (in diesem Fall "Konfektionieren der Anzüge") geht über die in Artikel 7 genannten Vorgänge hinaus. Daher erwerben die Anzüge tschechischen Ursprung. 2. Beispiel für den Ursprungserwerb, wenn die letzte vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinausgeht, so daß auf den höchsten Wert der eingesetzten Vormaterialien zurückgegriffen werden muß (Absatz 2) Die verschiedenen Teile eines Ensembles, die ihren Ursprung in zwei Ländern haben, werden in Slowenien verpackt.
Die Hose und der Rock, beides mit Ursprung in Polen, haben einen Wert von 180 EUR. Die Jacke hat ihren Ursprung in der Gemeinschaft und einen Wert von 100 EUR. Die in Slowenien vorgenommene Minimalbehandlung ("Verpacken") kostet 2 EUR. Der Beteiligte verwendet Umhüllungen mit Ursprung in der Ukraine, die einen Wert von 0,5 EUR haben. Der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses beträgt 330 EUR. Da es sich bei dem in Slowenien durchgeführten Vorgang um eine Minimalbehandlung handelt, ist der in Slowenien erzielte Wertzuwachs mit dem jeweiligen Zollwert der verwendeten Vormaterialien zu vergleichen: erzielter Wertzuwachs in Slowenien (einschließlich 2 EUR für den Vorgang und 0,5 EUR für die Umhüllung ohne slowenischen Ursprung) = 330 EUR (Ab-Werk-Preis) - (minus) 280 EUR (180 + 100) = 50 EUR = in Slowenien erzielter Wertzuwachs.
Der für die Teile mit polnischem Ursprung festgestellte Wert (180) liegt über dem in Slowenien erzielten Wertzuwachs (50) und dem Wert aller anderen verwendeten Materialien (100). Deshalb hat das Fertigerzeugnis polnischen Ursprung. 3. Beispiel für Erzeugnisse, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden (Absatz 3) Ein Teppich mit Ursprung in der Gemeinschaft wird in die Slowakische Republik ausgeführt und ohne weitere Be- oder Verarbeitung zwei Jahre später nach Polen eingeführt. Der Teppich hat auch bei der Einfuhr nach Polen noch Gemeinschaftsursprung. Artikel 10 - Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen gilt nur für die Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.
Gemäß dieser Regel müssen alle Bestandteile einer Warenzusammenstellung, mit Ausnahme derjenigen, deren Wert 15 v. H. des Gesamtwerts dieser Warenzusammenstellung nicht übersteigt, den Ursprungsregeln für die Position entsprechen, der sie zugewiesen worden wären, wenn sie einzeln, also nicht als Bestandteile einer Warenzusammenstellung gestellt worden wären, ungeachtet der Position, der die Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit gemäß der vorgenannten Allgemeinen Vorschrift zugewiesen wird. Diese Regel gilt auch dann, wenn die Toleranzschwelle von 15 v. H. für denjenigen Bestandteil in Anspruch genommen wird, der gemäß der vorgenannten Allgemeinen Vorschrift für die Einreihung der Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist.
Artikel 15 - Zollrückvergütung im Fall von Irrtümern Wird ein Ursprungsnachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfuellt sind: a) Der ursprünglich ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis muß an die Behörden des Ausfuhrlandes zurückgeschickt werden; andernfalls müssen die Behörden des Einfuhrlandes in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, daß keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde bzw. wird. b) Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Ursprungsnachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre. c) Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfuellt.
Artikel 16 - Nachweise für gebrauchte Waren Der Ursprungsnachweis kann im Fall gebrauchter oder sonstiger Waren auch dann ausgestellt werden, wenn aufgrund des beträchtlichen Zeitraums zwischen der Herstellung bzw. der Einfuhr einerseits und der Ausfuhr andererseits die üblichen Nachweise nicht mehr verfügbar sind, vorausgesetzt, daß a) die Erzeugnisse vor dem Zeitraum hergestellt oder eingeführt wurden, während dem die Wirtschaftsbeteiligten gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes ihre Buchführungsunterlagen aufbewahren müssen; b) die Erzeugnisse aufgrund anderer Nachweise als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können (beispielsweise Erklärungen des Herstellers oder eines anderen Wirtschaftsbeteiligten, Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen, Beschreibung der Erzeugnisse); c) nichts darauf hindeutet, daß die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfuellen.
Artikel 16 (und 24) - Vorlage des Ursprungsnachweises bei elektronischer Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlandes elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlandes fest, wann und in welchem Maß die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind. Artikel 17 - Bezeichnung der Waren auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Sendungen von Waren mit Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten Haben die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, ihren Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten, so - ist in Feld 4 (Land, Ländergruppe oder Gebiete, als deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten) der Hinweis "siehe Feld 8" anzubringen und - in Feld 8 (laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung) für jede Warenposition der Name oder die offizielle Abkürzung des jeweiligen Landes (1) anzugeben.
Umfangreiche Sendungen Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen das zur Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nicht aus, um alle zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlichen Angaben zu machen, so kann der Ausführer die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, auf den beiliegenden Rechnungen für diese Waren oder notfalls auf jedem anderen Handelsdokument bezeichnen, sofern a) er die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vermerkt; b) die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage beim Zoll auf Dauer beigefügt werden können; c) der Zoll auf den Rechnungen oder gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht hat, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung zugeordnet werden können.
Erforderlichenfalls sind die in der vorstehenden Erläuterung zu Feld 8 vorgesehenen offiziellen Namen oder Abkürzungen der Ursprungsländer auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf allen anderen Handelsdokumenten anzugeben. Artikel 17 - Von einem Zollagenten ausgeführte Waren Ein Zollagent kann als bevollmächtigter Vertreter der Person tätig werden, die Eigentümer der Erzeugnisse ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis über diese Erzeugnisse hat, selbst wenn diese Person nicht in dem Ausfuhrland niedergelassen ist, vorausgesetzt, daß der Agent die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nachweisen kann.
Artikel 18 - Formale Gründe Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen: - Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z. B. Fehlen eines guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache). - Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 fehlt eine obligatorische Angabe (z.
B. Angabe in Feld 4 EUR.1). - Auf der Warenverkehrsbescheinigung fehlt der Stempel oder die Unterschrift (Feld 11 EUR.1). - Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 trägt den Sichtvermerk von einer nicht zuständigen Behörde. - Für den Sichtvermerk auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wurde ein neuer Stempel verwendet, dessen Musterabdruck noch nicht übermittelt wurde. - Anstelle des Originals wird eine Fotokopie oder eine Abschrift der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt. - In den Feldern 2 oder 5 wird ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei ist (z. B. Israel oder Kuba). Verfahrensweise Die Warenverkehrsbescheinigung wird unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk "Dokument nicht angenommen" versehen und dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann.
Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der nicht angenommenen Bescheinigung aufbewahren. Artikel 21 - Anwendung der Bestimmungen über die Erklärungen auf Rechnungen Folgende Leitlinien sind zu beachten: a) Die Erklärung auf der Rechnung muß dem Muster in Anhang IV des Protokolls entsprechen. Haben die Waren, auf die sich die Rechnung bezieht, ihren Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten, so sind in der Erklärung auf der Rechnung die Namen oder offiziellen Abkürzungen der jeweiligen Länder (2) anzugeben, oder es muß auf eine entsprechende Angabe auf der Rechnung verwiesen werden.
Der Name oder die offizielle Abkürzung des jeweiligen Landes ist auf der Rechnung oder einem gleichwertigen Papier für jede Warenposition anzugeben. b) Waren ohne Ursprungseigenschaft, für die die Erklärung auf der Rechnung natürlich nicht gilt, dürfen in der Erklärung selbst nicht aufgeführt werden. Sie sind jedoch auf der Rechnung so genau aufzuführen, daß Mißverständnisse ausgeschlossen sind. c) Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen sind zulässig, wenn sie wie die Erklärungen auf einer Originalrechnung unterzeichnet sind. Die von der Unterschriftsleistung befreiten ermächtigten Ausführer sind auch im Fall von Erklärungen auf Fotokopien von Rechnungen von der Unterschriftsleistung befreit. d) Eine Erklärung auf der Rückseite der Rechnung ist zulässig. e) Die Erklärung auf der Rechnung kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sofern dieses Blatt offensichtlich zur Rechnung gehört.
Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig. f) Eine Erklärung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, daß das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So muß beispielsweise die Unterschrift oder der Stempel des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedecken. Artikel 21 - Bezugsgrundlage für die Vorlage und Annahme von Erklärungen auf der Rechnung Bei der Entscheidung, wann eine Erklärung auf der Rechnung unter Berücksichtigung des Hoechstwerts in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ersetzen kann, kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden.
In diesem Fall muß das Einfuhrland Erklärungen auf Rechnungen annehmen, die unter Zugrundelegung dieses Preises vorgelegt wurden. Fehlt ein Ab-Werk-Preis, weil es sich um eine kostenlose Sendung handelt, wird der von den Behörden des Einfuhrlandes ermittelte Zollwert zugrunde gelegt. Artikel 22 - Ermächtigter Ausführer Der Begriff "ermächtigte Ausführer" bezieht sich auf Personen oder Wirtschaftsbeteiligte, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller oder Händler handelt, sofern alle anderen Voraussetzungen des Protokolls erfuellt sind. Einem Zollagenten kann der Status eines ermächtigten Ausführers im Sinne dieses Protokolls nicht verliehen werden.
Der Status eines ermächtigten Ausführers ist vom Ausführer schriftlich zu beantragen. Bei der Prüfung dieses Antrags müssen die Zollbehörden insbesondere berücksichtigen, - ob der Ausführer regelmäßig Ausfuhren durchführt. Dabei sollten die Zollbehörden nicht so sehr auf die Zahl der Sendungen oder einen bestimmten Wert, sondern eher auf die Regelmäßigkeit der Ausfuhren achten. - ob der Ausführer jederzeit in der Lage ist, die Ursprungseigenschaft der Ausfuhrwaren nachzuweisen. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, ob der Ausführer die einschlägigen Ursprungsregeln kennt und alle Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft besitzt.
Im Fall von Herstellern ist sicherzustellen, daß der Ursprung anhand der Bestandsbuchhaltung des Unternehmens ermittelt werden kann oder, im Fall von neuen Unternehmen, daß sich das installierte System hierfür eignet. Bei einfachen Händlern müssen die normalen Handelsströme des Beteiligten eingehender geprüft werden. - ob der Ausführer angesichts seiner früheren Ausfuhrtätigkeiten genügend Gewähr hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Waren und der Möglichkeiten zur Erfuellung der daraus erwachsenden Verpflichtungen bietet. Wenn die Bewilligung erteilt wird, müssen die Ausführer: - sich verpflichten, Erklärungen auf der Rechnung nur für die Waren abzugeben, für die sie zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung alle erforderlichen Belege oder Buchhaltungsunterlagen besitzen; - in vollem Umfang für deren Verwendung haften, insbesondere im Fall falscher Ursprungserklärungen oder bei unzulässigem Gebrauch dieser Bewilligung; - dafür Sorge tragen, daß die in dem Unternehmen für das Ausfuellen der Erklärung zuständige Person die Ursprungsregeln kennt und versteht; - sich verpflichten, alle Belege ab dem Datum der Ausstellung der Bewilligung gerechnet mindestens drei Jahre lang aufzubewahren; - sich verpflichten, den Zollbehörden die Belege jederzeit vorzulegen und zu akzeptieren, daß sie jederzeit von denselben Behörden kontrolliert werden können.
Die Zollbehörden müssen die ermächtigten Ausführer regelmäßig kontrollieren, um sicherzustellen, daß die Bewilligung ordnungsgemäß verwendet wird. Diese Kontrollen können in festgelegten Abständen durchgeführt werden und sollten möglichst auf der Risikoanalyse basieren. Die Zollbehörden teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Numerierverfahren mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der ermächtigten Ausführer verwendet wird. Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der übrigen Länder weiter. Artikel 25 - Einfuhr in Teilsendungen Ein Einführer, der diesen Artikel in Anspruch nehmen will, muß den Ausführer vor der Ausfuhr der ersten Teilsendung davon unterrichten, daß für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit nur ein einziger Ursprungsnachweis erforderlich ist.
Es ist möglich, daß alle Teilsendungen nur aus Ursprungserzeugnissen bestehen. Werden diese Teilsendungen von Ursprungsnachweisen begleitet, so nehmen die Zollbehörden des Einfuhrlandes diese separaten Ursprungsnachweise für die betreffenden Teilsendungen anstelle eines einzigen Ursprungsnachweises für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit an. Artikel 32 - Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung Hier geht es um Fälle, in denen der Ursprungsnachweis als nicht anwendbar angesehen wird. Beispiele: - Die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sind nicht präferenzbegünstigt. - Die Warenbezeichnung (Feld 8 EUR.1) fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren. - Der Ursprungsnachweis wurde von einem nichtpräferenzbegünstigten Land ausgestellt, selbst wenn er sich auf Erzeugnisse bezieht, die ihren Ursprung in einem präferenzbegünstigten Land haben (z.
B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 durch Israel für polnische Ursprungserzeugnisse). - Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 weist nichtbestätigte Rasuren oder Übermalungen in einem der obligatorisch auszufuellenden Felder auf (z. B. Felder "Warenbezeichnung", "Anzahl der Packstücke", "Bestimmungsland", "Ursprungsland"). - Die Geltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird aus anderen Gründen als den rechtlich vorgesehenen Gründen (z. B. außergewöhnliche Umstände) überschritten; dies gilt nicht für Fälle, in denen die Erzeugnisse vor Ablauf der Geltungsdauer gestellt werden. - Der Ursprungsnachweis wird nachträglich für Erzeugnisse vorgelegt, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden. - In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, auf dessen Grundlage die Präferenzregelung beantragt wird.
Verfahrensweise Der Ursprungsnachweis wird mit dem Vermerk "Nicht anwendbar" versehen und von der Zollverwaltung, bei der er vorgelegt wird, einbehalten, um seine weitere Verwendung zu verhindern. Gegebenenfalls unterrichten die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Zollbehörden des Ausfuhrlandes unverzüglich über die Ablehnung. Artikel 32 - Frist für die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise Ein Land muß einem gemäß Artikel 32 gestellten Antrag auf nachträgliche Prüfung nicht nachkommen, wenn dieser Antrag später als drei Jahre nach der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung eingeht.
Artikel 32 - Begründete Zweifel Beispiele: - Die Unterschrift des Ausführers fehlt (dies gilt nicht für Erklärungen auf Rechnungen oder auf Handelspapieren, die von ermächtigten Ausführern ausgestellt werden, sofern die Bestimmungen diese Möglichkeit vorsehen), - Die Unterschrift der Behörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt hat, oder das Ausstellungsdatum fehlt. - Die Erzeugnisse, ihre Verpackungen oder Begleitpapiere deuten auf einen anderen Ursprung als den auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 angegebenen Ursprung hin. - Aus den Angaben auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 geht hervor, daß die Bearbeitungen zum Verleih der Ursprungseigenschaft nicht ausreichen. - Der für den Sichtvermerk verwendete Stempel weicht von dem übermittelten Musterabdruck ab.
Verfahrensweise Die Bescheinigung wird den Ausstellungsbehörden unter Angabe der Gründe zur Nachprüfung zurückgesandt. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse ergreifen die Zollbehörden alle für notwendig erachteten Maßnahmen, um die Entrichtung der fälligen Zölle sicherzustellen. Anhang I - Bemerkung 6, 6.1 Die Ursprungsregel für Spinnstoffe gilt nicht für Futter und Einlagestoffe. "Taschenfutter" ist ein ausschließlich zur Herstellung von Taschen verwendeter Spezialstoff, der nicht als Futter oder normaler Einlagestoff angesehen werden kann. Folglich findet die Ursprungsregel auf (Hosen-)Taschenfutter Anwendung.
Sie gilt sowohl für die Meterware als auch für die fertigen Taschen mit Ursprung in Drittländern. Die Vermerke in den verschiedenen Sprachen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erklärung auf der Rechnung (Anhang IV) Katalanisch (AD) L'exportador dels productes inclosos en el present document (autorització duanera n° . . .) declara que, llevat s'indiqui el contrari, aquests productes gaudeixen d'un origen preferencial . . . Bulgarisch (BG) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> Tschechisch (CZ) V´yvozce v´yrobk°u uveden´ych v tomto dokumentu ( Ocíslo povolení . . .) prohla Osuje, Oze krom Oe Ozreteln Oe ozna Ocen´ych, mají tyto v´yrobky preferen Ocní p°uvod v . . .
Deutsch (DE) Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. . . .), der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, daß diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte . . . Ursprungswaren sind. Dänisch (DK) Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument (toldmyndighedernes tilladelse nr. . . .), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i . . . Estnisch (EE) Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus Nr. . . .) deklareerib, et need tooted on . . . sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Spanisch (ES) El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera n° . . .) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial . . . Finnisch (FI) Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupanumero . . .) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja . . . alkuperätuotteita. Französisch (FR) L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière n° . . .), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle . . .
Englisch (GB) The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No . . .) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of . . . preferential origin. Griechisch (GR) Ï åîáãùãÝáò ôùí ðñïúüíôùí ðïõ êáëýðôïíôáé áðü ôï ðáñüí Ýããñáöï (Üäåéá ôåëùíåßïõ áñéè. . . .) äçëþíåé üôé, åêôüò åÜí äçëþíåôáé óáöþò Üëëùò, ôá ðñïúüíôá áõôÜ åßíáé ðñïôéìçóéáêÞò êáôáãùãÞò . . . Ungarisch (HU) A jelen okmányban szerepl Mo áruk export More (vámfelhatalmazási szám: . . .) kijelentem, hogy eltér Moö jelzés hiányában az áruk kedvezményes . . . származásúak.
Isländisch (IS) Útflytjan si framleidsluvara sem skjal KTetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. . . .), l´ysir lví yfir ad vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getid, af . . . -fridindauppruna. Italienisch (IT) L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. . . .) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale . . . Litauisch (LT) OSiame dokumente i Osvardintu N prekiu N eksportuotojas (muitines liudijimo Nr . . .) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra . . . preferencine Gs kilme Gs preke Gs. Lettisch (LV) Eksport Eet Eajs produktiem, kuri ietverti Os Eaj Ea dokument Ea (muitas pilnvara Nr. . . . deklar Ee, k Ea, iznemot tur, kur ir cit Eadi skaidri noteikts, Osiem produktiem ir priek Osrociibu izcelsme no . . .
Niederländisch (NL) De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. . . .) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële . . . oorsprong zijn. Norwegisch (NO) Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr. . . .) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har . . . preferanseopprinnelse. Polnisch (PL) Eksporter produktów objetych tym dokumentem (upowa Gzenienie wladz celnych nr . . .) deklaruje, Gze z wyj Natkiem gdzie jest to wyra Gznie okreslone, produkty te maj Na . . . preferencyjne pochodzenie.
Portugiesisch (PT) O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n.° . . .), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial . . . Rumänisch (RO) Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autoriza Ktia vamal Fa nr. . . . ) declar Fa c Fa, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferen Ktial Fa . . . Schwedisch (SE) Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr . . .) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande . . . ursprung.
Slowenisch (SI) Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov Ost . . .) izjavlja, da, razen Oce ni druga Oce jasno navedeno, ima to blago preferencialno . . . poreklo. Slowakisch (SK) V´yvozca v´yrobkov uveden´ych v tomto dokumente ( Ocíslo povolenia . . .) vyhlasuje, Oze okrem zretel'ne ozna Ocen´ych, majú tieto v´yrobky preferen Ocn´y pôvod v . . . Türkisch (TR) Isbu belge (gümrük onay No: . . .) kapsamindaki maddelerin ihracatçisi aksi açikça belirtilmedikçe, bu maddelerin . . . menseli ve tercihli maddeler oldugunu beyan eder. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Die zwei- bzw. dreistelligen ISO-Alpha-Codes für die einzelnen Länder lauten wie folgt:
Discarding a TABLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Da es für die Gemeinschaft keinen ISO-Alpha-Code gibt, können die Abkürzungen EEC, EC, CEE oder CE verwendet werden. (2) Die zwei- bzw. dreistelligen ISO-Alpha-Codes für die einzelnen Länder lauten wie folgt: Discarding a TABLE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Da es für die Gemeinschaft keinen ISO-Alpha-Code gibt, können die Abkürzungen EEC, EC, CEE oder CE verwendet werden.