Sonderbericht Nr. 1/99 über die Gewährung einer Beihilfe bei der Verwendung von Magermilch und Magermichpulver für Futterzwecke, zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 147 vom 27/05/1999 S. 0001 - 0021 Sonderbericht nr. 1/99 über die Gewährung einer Beihilfe bei der Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke, zusammmen mit den Antworten der Kommission (Vorgelegt gemäß Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) (1999/C 147/01) INHALT >PLATZ FÜR EINE TABELLE> WICHTIGSTE BEMERKUNGEN IM RAHMEN DES SONDERBERICHTS Nr. 1/99 ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE BEI DER VERWENDUNG VON MAGERMILCH UND MAGERMILCHPULVER FÜR FUTTERZWECKE Gegenwärtig werden in der Europäischen Union insgesamt 1208000 Tonnen Magermilchpulver (MMP) produziert.
Davon werden nur 35 % ohne Beihilfen am Markt verkauft. Der Rest wird entweder ausgeführt oder im Rahmen von Absatzmaßnahmen auf dem Binnenmarkt verkauft (siehe Ziffer 11). In diesem Bericht geht es um die Gemeinschaftsbeihilfen bei der Verwendung von MMP und Magermilch (MM) für Futterzwecke, wovon etwa 500000 Tonnen jährlich betroffen sind, für die 1997 Mittel in Höhe von 386 Mio ECU ausgegeben wurden (siehe Ziffern 11 und 13). Die Verordnungen sollten Qualitätsanforderungen (insbesondere in bezug auf den Eiweißgehalt) enthalten, die Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit des MMP sein sollten, damit verhindert wird, daß für minderwertiges, nicht absetzbares MMP Beihilfen gewährt werden (siehe Ziffer 16).
Die Verwendung von MMP für Futterzwecke ist weiterhin rückläufig, was nicht nur auf die Krise im Rind- und Kalbfleischsektor zurückzuführen ist, sondern auch auf die Konkurrenz durch andere, billigere Produkte (siehe Ziffern 18 und 19). Die Beihilfe für MMP für Futterzwecke beträgt fast 35 % seines Handelswerts (siehe Ziffer 21). Die Beihilfenhöhe wurde seit 1993 nicht geändert; bei den Kommissionsdienststellen lag jedoch kein umfassendes Dokument vor, aus dem hervorging, daß diese, wie in der Verordnung vorgesehen, alljährlich neu bewertet worden war (siehe Ziffer 22). Die Festsetzung der Beihilfenhöhe im Rahmen eines wirksamen Ausschreibungsverfahrens sollte, insbesondere angesichts der steigenden Lagerbestände, eine optimale Höhe gewährleisten (siehe Ziffer 23).
Die Einfuhren aus Drittländern werden wahrscheinlich weiter ansteigen. Eingeführtes MMP kann in vollem Umfang in den Genuß aller gemeinschaftlichen Beihilferegelungen für MMP kommen, mit Ausnahme der öffentlichen Lagerhaltung, wodurch sich für den EU-Haushalt Netto-Kosten in Höhe von 18,7 Mio ECU ergeben (siehe Ziffer 27). Aufgrund des WTO-Übereinkommens sind die Möglichkeiten zur bezuschußten Ausfuhr von MMP begrenzt (siehe Ziffer 28). Die Prüfung hat Schwachstellen bei den Regelungen für MM und BM deutlich gemacht, insbesondere in bezug auf die Ermittlung der beihilfefähigen Mengen (siehe Ziffer 31) und die Entnahme der Stichproben (siehe Ziffer 32).
Mit Beihilfen gefördertes MMP darf kein Molkepulver enthalten. Die Prüfung hat deutlich gemacht, daß in diesem Bereich systematische Kontrollen erforderlich sind (siehe Ziffer 42). Die Kontrollverfahren im Zusammenhang mit den besonderen Bestimmungen für die Zahlung einer Beihilfe im Herstellungsland des MMP, das in einem anderen Mitgliedstaat zu Mischfutter verarbeitet wird, sind nach wie vor unzulänglich. Diese Situation sollte entweder korrigiert, oder die Verordnung sollte ganz abgeschafft werden, wie es der Hof bereits in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1988 empfohlen hat (siehe Ziffern 48 und 49).
In den Jahren 1996 und 1997 erhöhten sich die öffentlichen Lagerbestände von MMP. Der Großteil dieser Lagerbestände befindet sich in Irland und im Vereinigten Königreich. Die Prüfung hat gezeigt, daß es in Irland unbedingt zu einer klaren Trennung der Aufgabenbereiche kommen muß. Ferner wurde festgestellt, daß einige der im Vereinigten Königreich besuchten Lagerhäuser die vorgeschriebenen Anforderungen nicht erfuellten (siehe Ziffern 50 - 52). EINLEITUNG Das Erzeugnis 1. Magermilch (MM) wird produziert, wenn der Vollmilch zur Gewinnung von Rahm Fett entzogen wird, was Ausgangspunkt für die Butterherstellung ist.
Magermilch wird in fluessiger oder getrockneter Form als Magermilchpulver (MMP) verwendet. MMP findet (zusammen mit Vollmilch) Verwendung bei der Herstellung anderer Milcherzeugnisse und bei der Lebensmittelverarbeitung. Flüssige Magermilch dient hauptsächlich zur Herstellung von Kasein sowie als Eiweißlieferant in der agroalimentären und der chemischen Industrie. Buttermilch (BM) ist ein Nebenprodukt der Butterherstellung, das entsteht, wenn der feste Fettbestandteil des Rahms getrennt wird. Bei Buttermilchpulver (BMP) handelt es sich um getrocknete Buttermilch. Schaubild 1 vermittelt einen Überblick über die wichtigsten Folgeerzeugnisse aus Milch.
2. Weltweit werden etwa 3,1 Mio Tonnen MMP produziert(1). Die Europäische Union ist die größte Erzeugerregion von MMP und stellt fast 40 % der weltweiten Produktion. Weitere wichtige Regionen sind Osteuropa (11 %), Nordamerika (19 %) sowie Australien und Neuseeland (14 %). Prüfung des Hofes 3. Der Hof hat die Beihilfen für MM und MMP für Futterzwecke geprüft (386 Mio ECU im Jahr 1997). Dabei führte er Prüfungen auf der Ebene der Kommission und in einer Reihe von Mitgliedstaaten durch (Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien und die Niederlande). Ferner fanden Prüfbesuche in Irland und im Vereinigten Königreich statt, um dem 1996 verzeichneten Anstieg der öffentlichen Lagerhaltung von MMP in diesen beiden Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.
4. Bei der Prüfung wurden folgende Risikofaktoren berücksichtigt: Risiken aufgrund der Ungenauigkeit der Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Probleme bei der Ermittlung und Kontrolle von Qualität und Menge der beihilfefähigen Erzeugnisse. Berücksichtigt wurden ferner die spezifischen Kontrollprobleme im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe in einem Mitgliedstaat für MMP, das in einem anderen Mitgliedstaat zu Futtermittel verarbeitet wird, sowie die Möglichkeiten zur Substitution von MMP (beispielsweise durch Molkepulver). 5. Der Hof hat die Maßnahmen zum Absatz von Magermilch bereits in der Vergangenheit geprüft.
Die wichtigsten Bemerkungen dazu wurden veröffentlicht im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1988(2) (MMP) und im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1993(3)(Kasein). GEMEINSCHAFTSBEIHILFE UND MILCHMARKT Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 6. Auf Milch entfällt etwa 18,4 % des Gesamtwerts der landwirtschaftlichen Erzeugung in der EU; damit ist die Milcherzeugung die wichtigste landwirtschaftliche Tätigkeit in der EU. Die gemeinsame Marktorganisation für Milch wurde geschaffen durch die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(4). Diese stellt die Rechtsgrundlage für die Stützungsmaßnahmen dar, deren Ziel die Verbesserung der Gesamtsituation im Milchsektor und der Abbau von Überschüssen ist.
7. Die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Stützung des Milchpreises umfassen Beihilfen für den Verkauf von Butter und MM (in fluessiger Form oder als MMP), Ausfuhrerstattungen für Milcherzeugnisse und Maßnahmen zur öffentlichen Lagerhaltung von Butter und MMP im Fall sinkender Marktpreise. Darüber hinaus werden Beihilfen für die Lagerhaltung bestimmter Käsesorten gewährt. 8. Seit 1984 wird die Milcherzeugung in der EU durch Milchquoten reguliert. Die ursprünglich für die Dauer von neun Jahren eingeführte Regelung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates bis zum Jahr 2000 verlängert(5).
9. Obwohl sich die Milcherzeugung nach Einführung der Milchquotenregelung im Jahr 1984 stabilisiert hat, werden in der EU in diesem Sektor noch immer Überschüsse produziert. Tabelle 1 vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der Milcherzeugnisse in der EU im Jahr 1984 und im Zeitraum 1993 - 1997. 10. Etwa 35 % der in der EU erzeugten Milch(6) werden entweder in Form von Frischmilch verbraucht oder zu Folgeerzeugnissen wie Joghurt verarbeitet. Die restlichen 65 % werden zu Käse, Butter oder MM verarbeitet. Die nicht verwendete fluessige MM wird anschließend entweder zu MMP oder zu Kasein verarbeitet (aus 22 kg Vollmilch können rund 1 kg Butter und 2 kg MMP hergestellt werden).
Im Jahr 1997 wurden in der EU 1208000 Tonnen MMP hergestellt, wovon nur 445000 Tonnen ohne Beihilfen zu Marktpreisen verkauft werden konnten (siehe Tabelle 2). 11. Im Rahmen der Absatzmaßnahmen im Milchsektor gewährt die EU Beihilfen bei der Verwendung von fluessiger MM oder MMP für Futterzwecke (worauf 1997512000 Tonnen entfielen)(7) und bei der Herstellung von Kasein (worauf 1997 etwa 400000 Tonnen MMP-Äquivalent entfielen)(8). Darüber hinaus werden bei der Ausfuhr von MMP Ausfuhrerstattungen gezahlt (im Jahr 1997 betraf dies etwa 280000 Tonnen). 12. Dennoch konnte die Überschußproduktion von MMP in den letzten Jahren nicht völlig durch diese Maßnahmen absorbiert werden, so daß die öffentlichen Lagerbestände von MMP seit 1996 anstiegen und Ende 1997135421 Tonnen erreichten.
Die höchsten Lagerbestände gab es in Irland (54634 Tonnen) und im Vereinigten Königreich (46400 Tonnen). Tabelle 2 enthält einen Überblick über die globale Marktlage bei MMP. 13. Im Jahr 1997 beliefen sich die EAGFL-Garantie-Ausgaben für MM und MMP auf 875 Mio ECU, davon 386 Mio ECU (44 %) für die Verwendung von MM und MMP für Futterzwecke, 288 Mio ECU (33 %) für die Kaseinherstellung, 171 Mio ECU (20 %) für Ausfuhrerstattungen und 30 Mio ECU (3 %) für die öffentliche Lagerhaltung (siehe Tabellen 3 und 4). Rechtlicher Rahmen 14. Die Absatzmaßnahmen für die Verwendung von MM und MMP für Futterzwecke werden geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr.
986/68 des Rates(9). Gemäß dieser Verordnung können diese Beihilfen auch für BM und BMP gezahlt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates wird durch folgende Kommissionsverordnungen ergänzt, die spezifische Maßnahmen und Durchführungsbestimmungen betreffen: a) Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 der Kommission(10) über Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für Magermilch für Futterzwecke(11); b) Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 der Kommission(12) über die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete Magermilch und für zur Kälberfütterung bestimmtes Magermilchpulver(13); c) Verordnung (EWG) Nr.
1624/76 der Kommission(14) über besondere Bestimmungen für die Zahlung der Beihilfe für Magermilchpulver, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet wird(15). 15. Die öffentliche Lagerhaltung von MMP ist in Artikel 7 der Grundverordnung (EWG) Nr. 804/68 vorgesehen. Die Verordnung (EG) Nr. 322/96 der Kommission(16) enthält ausführliche Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von MMP. Zur öffentlichen Lagerhaltung kann nur hochwertiges MMP angekauft werden mit einem Eiweißgehalt von 35,6 %(17), bezogen auf die fettfreie Trockenmasse.
Das MMP darf weder BM noch Molke enthalten und muß eine Reihe weiterer Qualitätsanforderungen erfuellen(18). Bemerkungen zu den Kommissionsverordnungen 16. In der Verordnung (EG) Nr. 322/96 werden die Mindestvoraussetzungen für zur öffentlichen Lagerhaltung angekauftes MMP klar aufgeführt. Diese gelten jedoch nicht für MMP für Futterzwecke (siehe Tabelle 5). Sowohl in der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 als auch in der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 werden die physikalischen Merkmale betreffende Kriterien für die Beihilfefähigkeit von MM und MMP genannt. Ferner wird in diesen Verordnungen beschrieben, welche Kontrollmaßnahmen die Mitgliedstaaten durchführen müssen, um die Erfuellung der Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit sicherzustellen.
Die Anforderungen in bezug auf die physikalischen Merkmale der beihilfefähigen Erzeugnisse lassen den Mitgliedstaaten jedoch Raum für in sich nicht schlüssige Auslegungen hinsichtlich der anzuwendenden Regeln (siehe Ziffern 31, 41 und 42). Darüber hinaus sind die Kontrollbestimmungen nicht ausführlich genug in bezug auf die Frage, wo und wie die Mitgliedstaaten Kontrollen durchführen sollen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 enthält auch keine ausreichenden Bestimmungen darüber, welche spezifischen Labortests durchzuführen sind, um sicherzustellen, daß die physikalischen Merkmale mit den Verordnungsbestimmungen in Einklang stehen.
Nachstehend werden einige Beispiele zur Veranschaulichung dieser Schwachstellen aufgeführt. a) Obwohl der Nährwert des für Futterzwecke verwendeten Produkts vom Eiweißgehalt abhängt, gibt es keine diesbezüglichen Mindestanforderungen. Minderwertiges MMP mit einem geringen Eiweißgehalt wird nicht von der Beihilfe ausgeschlossen, sondern mit einer ebenso hohen Beihilfe gefördert wie hochwertiges MMP(19). b) Während die Verordnung (EWG) Nr. 968/68 vorsieht, daß der Fettgehalt von MM maximal 1 % und von MMP maximal 11 % betragen darf, kann der zulässige Hoechstgehalt an Milchfett bei MM gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
1105/68 um bis zu 25 % überschritten werden. c) Es gibt keine strengen Kriterien in bezug auf den Gehalt an Trockenmasse in beihilfefähiger MM. Die Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 sieht vor, daß der Gehalt an fettfreier Trockenmasse bei MM mindestens 8,75 % beträgt und bei BM mindestens 8 %, doch sieht die Verordnung in bestimmten Fällen zugleich die Möglichkeit vor, daß Beihilfen für MM und BM mit einer Trockenmasse unter diesen Mindestanteilen gewährt werden(20). d) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 ist keine Verdünnung mit Wasser und Molke zulässig, "insbesondere nicht... in einer Weise...., die angesichts der verwendeten Produktionstechnik unnormal ist"(21).
Die Produktionstechniken, bei denen diese Verdünnung notwendig ist, werden in der Verordnung jedoch nicht genannt. e) In bezug auf die Kontrollen heißt es in der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 (Artikel 10) lediglich: "Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontrolle über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen zu gewährleisten und nur sicherzustellen, daß sich die Beihilfe auf der Erzeugerstufe auswirkt". Es werden keinerlei Angaben über Zeitpunkt, Art oder Umfang dieser Kontrollmaßnahmen gemacht. Die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 (in ihrer geänderten Form) enthält dagegen ausführlichere Kontrollbestimmungen, in denen die Art der durchzuführenden Kontrollen beschrieben wird ebenso wie die technischen Bedingungen der Labortests und die zulässigen Ergebnisse dieser Tests.
17. Anders als die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 sieht die Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 nicht vor, daß die Magermilchhersteller, denen eine Beihilfe gewährt werden kann, zuvor zugelassen werden müssen. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, daß die Begünstigten über geeignete technische Ausrüstungen verfügen und angemessene Verwaltungs- und Rechnungsführungsmethoden anwenden, welche die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen ermöglichen. Der Markt für MMP 18. Die jährliche Produktion von MMP lag im Jahr 1984, d. h. vor Einführung der Quotenregelung, bei 2,4 Mio Tonnen und fiel bis zum Jahr 1993 auf 1,3 Mio Tonnen und bis zum Jahr 1998 auf 1,1 Mio Tonnen.
Haupterzeuger von MMP sind Frankreich und Deutschland, auf die zusammen etwa 60 % der Gesamtproduktion in der EU entfallen. Die Kommission erwartet einen weiteren Rückgang der Produktion und des Verbrauchs von MMP, in erster Linie wegen der zurückgehenden Verwendung von MMP bei der Herstellung von Mischfutter(22). Dagegen wird erwartet, daß die Verwendung von MMP für die menschliche Ernährung(23) stabil bleibt(24). Schaubild 2 vermittelt einen Überblick über die Entwicklung des mit Beihilfen geförderten und des nicht mit Beihilfen geförderten Verbrauchs von MM und MMP. 19. Die vom Hof besuchten Mischfutterhersteller vertraten die Ansicht, daß die zurückgehende Verwendung von MMP teilweise auf die sinkende Zahl der Kälber zurückzuführen sei und teilweise auf die Entwicklung neuer Erzeugnisse sowie auf die Tatsache, daß MMP, trotz Gewährung von EU-Beihilfen bei seiner Verwendung, durch andere, billigere Produkte (wie Molkepulver) ersetzt werde.
20. Darüber hinaus waren einige Hersteller der Ansicht, der derzeit als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit vorgeschriebene Mindestanteil von 50 % MMP im Mischfutter sei zu hoch und stehe der Verwendung von MMP im Wege. Tatsächlich wurden die Bestimmungen in bezug auf diesen Mindestanteil in der Vergangenheit mehrfach geändert(25). Die Kommission sollte die Bestimmungen hinsichtlich des Mindestanteils an MMP unter Berücksichtigung der Marktentwicklung und der Preise von Konkurrenzprodukten erneut überprüfen (siehe auch Ziffer 22). Schaubild 3 vermittelt einen Überblick über die Entwicklung der Marktpreise für MMP in Europa und auf dem Weltmarkt.
Festsetzung des Beihilfesatzes 21. Der gegenwärtig bei der Verwendung von MMP gewährte Beihilfesatz entspricht etwa 35 % seines Handelswerts. Der Beihilfesatz wurde am 1. Juli 1993 auf 59,22 ECU je 100 kg festgesetzt und seither nicht geändert. Die am 1. Februar 1995 erfolgte Anhebung des Beihilfesatzes auf 71,51 ECU je 100 kg war keine echte Anhebung, sondern eine Berichtigung nach Anpassung der grünen Kurse im Jahr 1995. 22. Gemäß Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 ist bei der Festsetzung der Beihilfen folgendes zu berücksichtigen: "Der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geltende Interventionspreis für Magermilchpulver, die Entwicklung der Versorgungslage bei Magermilch und Magermilchpulver sowie ihrer Verwendung für Futterzwecke, die Entwicklung der Kälberpreise, die Entwicklung des Marktpreises konkurrierender Eiweißstoffe im Vergleich zu dem für Magermilchpulver".
In Artikel 2a Absatz 2(26) der Verordnung heißt es ferner: "Die Beihilfen werden jährlich für das folgende Milchwirtschaftsjahr... gewährt". Es liegt kein umfassendes Dokument vor, aus dem hervorgeht, wie diese Faktoren entsprechend den Verordnungsbestimmungen bewertet und berücksichtigt wurden. Wie der Hof bereits 1988 festgestellt hat, wurden außerdem "keine spezifischen Analysen durchgeführt, um beispielsweise die Optimalhöhe der Beihilfe zu ermitteln, mit der ein vorgegebenes Absatzziel zu den geringsten haushaltmäßigen Kosten erreicht werden kann". 23. Der Hof bleibt bei seiner bereits in der Vergangenheit vorgetragenen Feststellung(27), wonach der Beihilfesatz unter Umständen auf einer unangemessenen Höhe festgesetzt wird und die Einführung eines Ausschreibungsverfahrens eine bessere Gewähr für die Festlegung der Beihilfe auf einer optimalen Höhe böte.
Außenhandel 24. Die Einfuhren von MMP stiegen von 17500 Tonnen im Jahr 1993 auf rund 64000 Tonnen im Jahr 1997, in erster Linie aufgrund der in den letzten Jahren zur Anwendung gekommenen präferentiellen Einfuhrregelungen. Die Ausfuhren von MMP erreichten im Jahr 1997 etwa 281470 Tonnen. Tabelle 6 enthält Angaben zu den Ein- und Ausfuhren von MMP im Zeitraum 1993 - 1997. 25. Im Einklang mit den Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation (WTO)) sind die Einfuhrabgaben für MMP ab 1. Juli 1995 innerhalb von sechs Jahren um 20 % zu reduzieren(28). Für die meisten Einfuhren gelten jedoch bereits seit Juli 1995 günstigere Einfuhrabgaben, da aufgrund des von der EU im Rahmen des WTO-Übereinkommens akzeptierten "minimum access commitment" (Verpflichtung über den Mindestzugang) im Jahr 1995 ein verringerter Zolltarif von 47,5 ECU je 100 kg für eine Menge von etwa 40000 Tonnen MMP galt, die bis zum Jahr 2000 auf 68000 Tonnen ansteigen wird.
26. Darüber hinaus gelten aufgrund der Assoziierungsvereinbarungen zwischen der EU und bestimmten osteuropäischen Ländern Einfuhrquoten für Milchpulver, und zwar sowohl für Vollmilchpulver als auch für MMP. Gemäß diesen Vereinbarungen kann im Zeitraum 1997/98 eine Menge von 20580 Tonnen Milchpulver zu einem präferentiellen Zollsatz von 20 % des pauschalen Zollsatzes eingeführt werden(29). Während die Maßnahmen für die öffentliche Lagerhaltung von MMP nur auf MMP mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft Anwendung finden, kann eingeführtes und im freien Handel erhältliches MMP in vollem Umfang in den Genuß der Beihilfen für MMP für Futterzwecke kommen.
Für die eingeführten Mengen können also ebenfalls Beihilfen im Rahmen der Absatzmaßnahmen für MMP gewährt werden. 27. Das bedeutet, die im Jahr 1997 insgesamt eingeführte Menge an MMP (etwa 64000 Tonnen) ist beihilfefähig, was Gesamtkosten von rund 42,9 Mio ECU zu Lasten des EU-Haushalts mit sich bringt. Da sich die Einfuhrabgaben nur auf 24,2 Mio ECU belaufen, ergibt sich für den EU-Haushalt eine Netto-Belastung von rund 18,7 Mio ECU(30). 28. In bezug auf die Ausfuhren sieht das WTO-Übereinkommen vor, daß der Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattungen für MMP bis zum Jahr 2000/2001 um 36 % gekürzt werden muß und, ausgehend von einem Grundbetrag von 430,9 Mio ECU, nur noch bei 275,8 Mio ECU liegen darf(31).
In bezug auf die Mengen sieht das Abkommen vor, daß diese um 21 % gekürzt werden und bis zum Jahr 2000/2001, ausgehend von einer Grundmenge von 344900 Tonnen, nur noch 272500 Tonnen betragen. Solange die Binnenmarktpreise hoch bleiben im Vergleich zu den am internationalen Markt geltenden Ausfuhrpreisen der Konkurrenten der Gemeinschaft, werden die Ausfuhren der Gemeinschaft mit Ausfuhrerstattungen gestützt werden müssen und damit auf die im WTO-Übereinkommen festgelegten Mengen begrenzt bleiben. Ab 1. August 1997 wurden die Ausfuhrerstattungen auf 598,5 ECU pro Tonne festgesetzt und am 31.
Oktober 1997 auf 680 ECU pro Tonne erhöht. VERWALTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN Beihilfe für fluessige MM Bemerkungen allgemeiner Art 29. Die Beihilfen für (fluessige) MM beliefen sich im Jahr 1997 auf 21,2 Mio ECU, was 5,5 % der Gesamtausgaben für MM für Futterzwecke entspricht(32). Diese Form der Beihilfe wird in erster Linie in Anspruch genommen von Italien (36 %), Deutschland (30 %) und Belgien (15 %). In Italien betrifft die Beihilfe große Mengen von zur Schweinemästung, insbesondere in der Region Parma, verwendeter BM. 30. Abgesehen von den Koeffizienten zur Berechnung der vom Hersteller im eigenen Betrieb verfütterten Mengen (siehe Ziffer 33) sieht die Verordnung keine theoretischen oder pauschalen Berechnungsmethoden zur Ermittlung der beihilfefähigen Mengen vor.
Ergebnisse der Prüfungen an Ort und Stelle 31. Im Fall der direkt von der Milchindustrie an die Viehhalter gelieferten MM und/oder BM stützen sich die Beihilfeanträge selten auf das tatsächliche Gewicht der für Futterzwecke gelieferten Erzeugnisse, weshalb sich die Richtigkeit der Anträge nicht überprüfen läßt. In Belgien stützten die geprüften Molkereien ihre Anträge auf Schätzungen auf der Grundlage der Aufstellungen über die monatliche Produktion der Milcherzeugnisse. In Frankreich wird die Magermilchmenge auf der Grundlage der hergestellten Buttermenge geschätzt. Eine der größten in Italien geprüften Molkereien wandte zur Berechnung der von ihr produzierten Buttermilchmenge eine bestimmte Formel an.
In den genannten Fällen wurde das Gewicht lediglich geschätzt, ohne daß es Belege gab, aus denen hervorging, daß die physikalischen Merkmale der im Produktionsprozeß verwendeten Milch angemessen in diese Schätzungen eingegangen waren. Somit ist nicht gewährleistet, daß der von der Kommission gewährte Beihilfebetrag korrekt ist. Die Verordnung sollte verbessert werden, indem die Grundlage fr die Gewährung der Beihilfe angegeben wird und angemessene Kontrollvorkehrungen zur Überprüfung dieser Bestimmungen eingefhrt werden. 32. Die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Kontrollmaßnahmen werden in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr.
1105/68 nicht spezifiziert (siehe Ziffer 16 Buchstabe e)). In den meisten vom Hof besuchten Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich und Italien) wurden die der für Futterzwecke verwendeten BM und/oder MM zwecks Überprüfung der physikalischen und chemischen Merkmale entnommenen Stichproben nicht bei den Lieferungen an die Landwirte vorgenommen. Vielmehr wurden die Proben entweder während des Herstellungsprozesses oder aus den Großtanks der Molkereien entnommen. Allerdings konnte nicht sichergestellt werden, daß das anhand von Stichproben untersuchte Erzeugnis dem tatsächlich an die Landwirte gelieferten Erzeugnis entsprach.
33. Gemäß Artikel 5a der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2863/75 der Kommission(33), können Molkereien, die BM im eigenen Betrieb verfüttern, je 1 Kilogramm hergestellter und verkaufter Butter eine Beihilfe für 2,2 Kilogramm MM erhalten. Bei Annahme dieser Änderung der Verordnung im Jahr 1975 wurde die hergestellte BM und/oder MM häufig direkt an die auf dem Gelände der Molkerei gehaltenen Tiere verfüttert. Heute werden die Tiere aus hygienischen Gründen, außer im Fall einiger sehr kleiner Betriebe, nicht auf dem Molkereigelände selbst gehalten.
Mittlerweile haben einige Molkereien selber Mastbetriebe erworben und kommen somit weiterhin in den Genuß der pauschalen Berechnungsmethode, was als vorteilhafter angesehen wird als die Ermittlung der beihilfefähigen Mengen durch Wiegen der gelieferten Produkte. 34. Da die Tiere nicht mehr auf dem Gelände der Molkerei gehalten werden, wo die BM hergestellt wird, sollte die oben erwähnte pauschale Berechnungsmethode zur Ermittlung der beihilfefähigen Buttermilchmengen keine Anwendung mehr finden. Darüber hinaus wurde der Koeffizient von 2,2 kg BM je Kilogramm hergestellter Butter im Jahr 1968 festgelegt, und die technische Begründung für diese Berechnungsmethode war bei der zuständigen Kommissionsabteilung nicht mehr einsehbar.
Angesichts des steigenden Fettgehalts der Milch, ist eine Überprüfung des Koeffizienten von 2,2 seit langem überfällig. 35. Um sicherzustellen, daß die MM nicht zu Nahrungszwecken verwendet wird, muß sie entweder denaturiert oder einer der Denaturierung gleichwertigen Verwaltungskontrolle unterstellt werden(34). Falls die begünstigten Molkereien auch Butter und Käse herstellen, wird der BM Molke zugefügt. Dieses Produkt ist automatisch denaturiert(35) und für den Nahrungsverbrauch ungeeignet. Allerdings gibt es keine Analyseverfahren, mit denen sich der genaue Buttermilchgehalt feststellen läßt, was für die Kontrolle der Beihilfezahlung notwendig wäre.
36. Der Hauptbegünstigte in den Niederlanden (98 % im Jahr 1996) lieferte die von ihm hergestellte nichtdenaturierte BM an einen landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland. Die holländischen Behörden kontrollierten jedoch weder, ob die betreffende BM tatsächlich für Futterzwecke verwendet wurde, noch forderten sie die deutschen Behörden zu entsprechenden Kontrollen auf. Beihilfe für MMP Bemerkungen allgemeiner Art 37. Die industrielle Produktion von Mischfutter in der EU beläuft sich auf rund 122 Mio Tonnen jährlich, wobei ein leichter Anstieg zu verzeichnen ist(36). Die Zusammensetzung dieser Produkte variiert, doch müssen sie stets die zur Tiermästung erforderlichen Nahrungsbestandteile enthalten.
Die wesentlichen Bestandteile sind tierische und pflanzliche Eiweiße in unterschiedlicher Form. Milcheiweiße, darunter auch das in MMP enthaltene Milcheiweiß, sind ein wichtiger Bestandteil dieser Futtermittel. 38. Trotz der Erweiterung der EU sanken die Haushaltsausgaben für bei der Herstellung von Mischfutter verwendetes MMP im Fünfjahreszeitraum zwischen 1993 und 1997 von 495,4 Mio ECU auf 365,3 Mio ECU, was einer Verringerung um 26,3 % entspricht. Im gleichen Zeitraum verringerte sich die Menge des mit Beihilfen geförderten MMP von 676000 t auf 495000 t (dies entspricht einer Verringerung um 26,8 %).
Angesichts der Tatsache, daß der Absatz der Überschüsse nur mit Hilfe von Gemeinschaftsbeihilfen möglich war, stellt dies eine ermutigende Entwicklung dar. 39. Die Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 sieht vor, daß die Beihilfe auf der Grundlage der monatlichen Aufstellungen über die beihilfefähigen Mengen gewährt wird. Bevor die Beihilfe gezahlt wird, müssen die Zahlstellen u. a. überprüfen, ob die Laboranalysen der Probeentnahmen für den Monat, auf den sich die Beihilfeanträge beziehen, zufriedenstellend ausgefallen sind. Liegen diese Ergebnisse nicht vor, können die Beihilfen nicht gezahlt werden, es sei denn, die Ergebnisse der im Vormonat durchgeführten Analysen waren zufriedenstellend.
Ergebnisse der Prüfungen an Ort und Stelle 40. In Frankreich beziehen sich die Beihilfeanträge auf einen Zeitraum von einer Woche, statt von einem Monat. Da geeignete Computersysteme fehlen, läßt sich nur schwer feststellen, ob die Behörden die Beihilfen im Einklang mit den Verordnungsbestimmungen verwalten. Dies liegt auch daran, daß es eine Vielzahl von Vorgängen gibt und es schwer ist, den Bezug zu einem bestimmtem Monat herzustellen. 41. Molke ist ein Nebenprodukt der Käseherstellung und stellt einen Konkurrenzrohstoff zu MMP dar. Weder für Molke noch für die Verwendung von Molke als Zusatzstoff wird eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.
Die Verordnung (EWG) Nr. 3480/90(37) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 sieht ein Verfahren zur Analyse der gemäß der Verordnung vorgeschriebenen Probeentnahmen vor, mit dem sichergestellt werden soll, daß dem MMP, für das eine Beihilfe beantragt wurde, keine Labmolke zugefügt wurde. Da jedoch im Muster für einen Analysebogen (Anhang I der Verordnung) nicht ausdrücklich auf die Abwesenheit von Labmolke hingewiesen wird, führten einige Mitgliedstaaten den in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vorgesehenen Test nicht systematisch durch. 42. In Belgien waren etwa 20 % der 1996 durchgeführten Tests zum Nachweis von Molke positiv.
Dieser Prozentsatz an Unregelmäßigkeiten macht deutlich, daß diese Tests wesentlich systematischer durchgeführt werden sollten. Bei einer Prüfung des Hofes in den Niederlanden wurde außerdem festgestellt, daß 3350 kg MMP als beihilfefähig eingestuft worden waren, obwohl aus dem Analysebogen hervorging, daß sie Molke enthielten. Mängel im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe für im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu Mischfutter verarbeitetes MMP 43. Wird das in einem Mitgliedstaat hergestellte MMP im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet, so ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.
986/68 des Rates der erstgenannte Mitgliedstaat ermächtigt, die Beihilfe auszuzahlen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 der Kommission(38) enthält besondere Bestimmungen für die Zahlung der MMP-Beihilfen unter diesen Umständen. 44. Gemäß den Verordnungsbestimmungen ist der Empfängermitgliedstaat für die Überprüfung der Mengen zuständig. In diesem Zusammenhang muß eine Kaution in Höhe von 110 % der zu zahlenden Beihilfe bei den Behörden des Empfängermitgliedstaats hinterlegt werden; dieser muß auf dem EU-Kontrollexemplar ("T5") bescheinigen, daß diese Voraussetzung erfuellt wurde.
Auf der Grundlage dieser Bescheinigung zahlt der versendende Mitgliedstaat die Beihilfe an den Hersteller. 45. Diese Verfahren finden insbesondere Anwendung auf deutsche und französische Hersteller, die MMP an italienische und in geringerem Maße an spanische Mischfutterhersteller liefern. In Italien und Spanien herrscht nämlich ein Defizit an MMP. Die betreffenden Verfahren sind von finanziellem Interesse, da die Beihilfe direkt nach Eingang der vom Empfängermitgliedstaat ausgestellten Bescheinigung gezahlt wird, und nicht erst nach der Denaturierung oder Verarbeitung. Diese besonderen Bestimmungen betrafen im Jahr 1997 in Deutschland Beihilfezahlungen für 61000 t MMP und in Frankreich für 4000 t, was rund 15 % der ausgezahlten Beihilfen entspricht.
46. In seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1988 hatte der Hof die Abschaffung dieses besonderen Beihilfesystems vorgeschlagen. Im Jahr 1989 schlug die Kommission aus den nachstehenden Gründen eine Änderung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 vor, der die Rechtsgrundlage für diese Verfahren darstellt: a) Die mit der Anwendung dieser Regelung verbundenen Faktoren hatten sich in der Zwischenzeit erheblich verändert, so daß die bei ihrer Einführung geltenden Gründe (Erleichterung des Handels) wegfielen. b) Da diese Maßnahme notwendigerweise mit komplizierteren Kontrollsystemen verbunden ist, ist sie wesentlich anfälliger für Unregelmäßigkeiten als das durch die Verordnung (EWG) Nr.
1725/79 geschaffene normale System. 47. Zuletzt schlug die Kommission die Abschaffung dieser Regelung im Jahr 1993 vor(39). Der Rat ist dem Vorschlag der Kommission jedoch nicht gefolgt, so daß die Regelung weiterhin Anwendung findet. 48. Die Prüfung des Hofes hat erneut Schwachstellen bei der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 deutlich gemacht. Dazu gehört insbesondere folgendes: a) Der versendende (d. h. ausführende) Mitgliedstaat ist lediglich zuständig für die Qualitätskontrolle des MMP und für die Überprüfung der T5-Kontrolldokumente, auf denen der Einfuhrmitgliedstaat die Hinterlegung der Kaution bescheinigt.
Der Einfuhrmitgliedstaat ist zuständig für die Kontrolle der Futtermittelherstellung. Die Verwaltungen der betreffenden Mitgliedstaaten sind häufig nicht über die vom jeweils anderen Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen informiert. Tatsächlich schreibt die Verordnung nicht vor, daß die Ergebnisse der vom Einfuhrmitgliedstaat durchgeführten Kontrollen in bezug auf die Denaturierung oder Verarbeitung dem versendenden Mitgliedstaat mitgeteilt werden. b) Während die Beihilfe für zu Mischfutter verarbeitetes MMP gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 nach der Denaturierung oder Verarbeitung zu zahlen ist, sieht die Verordnung (EWG) Nr.
1624/76 eine Frist von sechs Monaten vor. c) Die Qualität des MMP wird im versendenden Mitgliedstaat beim Verlassen des Mitgliedstaats kontrolliert, aber nicht bei Ankunft der Produkte im Empfängermitgliedstaat. Mit der Kontrolle der Denaturierung oder Verarbeitung im Empfängermitgliedstaat kann nicht unbedingt festgestellt werden, ob eine unerlaubte Substitution des vom versendenden Mitgliedstaat mit einer Beihilfe geförderten MMP stattgefunden hat. Tatsächlich besteht das Risiko, daß das gelieferte MMP während des Transports oder beim Eingang am Bestimmungsort durch Substitute, wie beispielsweise MMP von geringerer Qualität, ersetzt wird(40). d) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
4045/89 des Rates(41) vorgesehenen Prüfungen werden vom Ausfuhrmitgliedstaat veranlaßt. Dieser sendet an den Einfuhrmitgliedstaat Kontrollanträge für die ausgewählten Unternehmen. Diese Anträge, bei denen es um Ausfuhren geht (wie beispielsweise alle Ausfuhren eines bestimmten Unternehmens), beziehen sich auf die Kontrolle beim Verarbeiter, die jedoch auf die ausgewählten Vorgänge beschränkt bleibt. Das heißt, die Kontrolle deckt nicht alle Tätigkeiten und Lieferungen im Zusammenhang mit einem bestimmten Futtermittelhersteller ab. 49. Wie die Kommission bereits 1989 hervorgehoben hat (siehe Ziffer 46), ist die Sonderregelung bei der gegenwärtigen Situation des Binnenmarkts nicht mehr länger erforderlich.
Zum Zeitpunkt ihrer Einführung erschien eine Förderung des Binnenhandels wünschenswert. Nunmehr könnte die Beihilfe jedoch auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 von der zuständigen Zahlstelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung stattgefunden hat, ausgezahlt werden. Mängel im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung 50. Der Hauptausführer von irischen Milcherzeugnissen arrangiert auch die Interventionslagerhaltung von MMP, wobei er private Lagereinrichtungen in Anspruch nimmt. Daher könnte dieser Hauptausführer einerseits als beauftragter Dienst der Zahlstelle betrachtet werden(42), während er andererseits praktisch einziger Bieter für Verkäufe aus Interventionsbeständen ist.
Unter diesen Umständen bedarf es unbedingt einer institutionellen Trennung der Aufgabenbereiche. 51. Um sicherzustellen, daß das zur Intervention angebotene MMP die in der Verordnung (EG) Nr. 322/96 genannten Voraussetzungen erfuellt, entnehmen die zuständigen Milchinspektoren der irischen Zahlstelle(43) Stichproben, die in den Staatslabors untersucht werden. Die Analysebögen der Labors, auf denen die Testergebnisse verzeichnet sind, enthielten jedoch keine Bescheinigung, und den Zahlstellen waren lediglich Fotokopien übersandt worden. 52. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 332/96 müssen die Lagerhäuser für MMP trocken, gut erhalten und frei von Ungeziefer sein.
Sie dürfen keine fremden Gerüche nachweisen und müssen eine gute Belüftung ermöglichen. Die beiden im Vereinigten Königreich vom Hof besuchten Lagerhäuser erfuellten diese Bedingungen jedoch nicht. Es fehlten Anlagen, um der Luft Feuchtigkeit zu entziehen (in einem Lager wurden Feuchtstellen gefunden), und es gab nur rudimentäre Maßnahmen gegen Nagetiere und sonstige Schädlinge. SCHLUSSFOLGERUNG 53. Trotz Einführung der Quotenregelung im Jahr 1984 werden nur 37 % des in der EU hergestellten MMP zu Marktpreisen verkauft. Die verbleibenden 63 % werden entweder ausgeführt, wobei aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierte Ausfuhrerstattungen gezahlt werden oder auf dem Binnenmarkt verkauft, wobei Beihilfen in Höhe von etwa 35 % des Marktpreises des Produkts gewährt werden (siehe Ziffern 9 und 21).
54. Die Beihilfe für MM und MMP für Futterzwecke (386 Mio ECU im Jahr 1997) ermöglichte den Absatz von etwa 500000 Tonnen MMP, was 40 % der Jahresproduktion von MMP in der EU entspricht (siehe Ziffern 10 und 11). 55. Der Kommission liegen kein umfassendes Dokument und keine Analysen oder Studien vor, welche - unter anderem angesichts der steigenden Lagerbestände in einigen Mitgliedstaaten - die Beibehaltung des seit 1993 angewandten Beihilfesatzes rechtfertigen. Der Hof vertritt die Ansicht, daß seine bereits vor etwa zehn Jahren im Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1988 vorgebrachte Empfehlung, wonach der Beihilfesatz mit Hilfe eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt werden sollte, weiterhin Gültigkeit hat (siehe Ziffern 21 - 23).
56. Die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit von MM und MMP für Futterzwecke werden in den Verordnungen nicht eindeutig definiert. Ebenso wie bei den anderen Absatzmaßnahmen im Milchsektor (Butter) sollte die Beihilfe für MMP an die Erfuellung bestimmter Mindestqualitätsanforderungen, insbesondere an einen Mindesteiweißgehalt, gebunden sein (siehe Ziffern 15 - 17). 57. In einigen Fällen stützten sich die nationalen Verwaltungen bei ihren Beihilfezahlungen auf Schätzungen der gelieferten Magermilchmengen (Belgien, Deutschland, Frankreich und Italien). Einige nationale Verwaltungen akzeptierten, daß die für Laboranalysen benötigten Proben beim Hersteller entnommen wurden, statt von den gelieferten Mengen.
Die Gemeinschaftsverordnungen enthalten diesbezüglich keine Bestimmungen, wodurch die Zuverlässigkeit des Kontrollsystems in Frage gestellt wird. Die Kommission sollte diese Situation überprüfen (siehe Ziffern 30 - 32). 58. Die Kommission sollte die pauschale Berechnungsmethode zur Ermittlung der von den Molkereien im eigenen Betrieb verfütterten, beihilfefähigen Magermilchmengen überprüfen. Dabei sollte überprüft werden, ob der derzeit angewandte Koeffizient noch angemessen ist; ferner sollte die Berechnungsmethode auf sehr kleine Molkereien, welche die Magermilch im eigenen Betrieb verfüttern, beschränkt bleiben (siehe Ziffern 33 und 34).
59. Die Kommission sollte prüfen, ob die Kontrollen die Gewähr dafür bieten, daß der BM keine Molke zugesetzt wurde. Überprüft werden sollten auch die Kontrollen in bezug auf nichtdenaturierte BM, die an Landwirte in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird als dem, in dem die BM hergestellt wurde. Die Kommission sollte die notwendigen Initiativen zur Verbesserung dieser Kontrollen ergreifen (siehe Ziffern 35 und 36). 60. Hinsichtlich der systematischen Kontrollen zum Nachweis von Labmolke in MMP besteht Unsicherheit. Damit das Risiko von Unregelmäßigkeiten ausgeschaltet wird, sollte die Kommission die Änderung der betreffenden Verordnungen veranlassen (siehe Ziffern 41 und 42).
61. In den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat Beihilfen für MMP gezahlt werden, das in einem anderen Mitgliedstaat zu Futtermittel verarbeitet wird, sollte das MMP bei der Ankunft am endgültigen Bestimmungsort anhand von Stichproben untersucht werden. Aus den Untersuchungsergebnissen sollte hervorgehen, ob das MMP die in den Gemeinschaftsverordnungen enthaltenen Anforderungen erfuellt oder nicht. Sollte sich dieses Verfahren aus administrativen Gründen oder aus Kostengründen als ungeeignet erweisen, sollten die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 eingeführten besonderen Bestimmungen abgeschafft werden, wie es der Hof bereits in seinem Sonderbericht zum Haushaltsjahr 1988 vorgeschlagen hat (siehe Ziffern 43 - 49).
62. Die Prüfung der Anwendung des gemeinschaftlichen Interventions- und Lagerhaltungssystems für MMP in Irland und im Vereinigten Königreich (den Hauptbegünstigten des Systems) hat gezeigt, daß in Irland der einzige Bieter für Verkäufe aus den Interventionsbeständen zugleich für die Organisation der öffentlichen Lagerhaltung zuständig ist (siehe Ziffer 50). Die beiden im Vereinigten Königreich besuchten Lagerhäuser erfuellten nicht die in den Verordnungen genannten Anforderungen (siehe Ziffer 52). Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in Luxemburg in seiner Sitzung vom 25. März 1999 angenommen.
Für den Rechnungshof Jan O. KARLSSON Präsident (1) Nach den jüngsten verfügbaren Daten wurden 19963,079 Mio Tonnen MMP hergestellt (vorläufige Angabe) und 19953,128 Mio Tonnen. (2) ABl. C 312 vom 12.12.1989, Ziffern 6.41 - 6.73. (3) ABl. C 327 vom 24.11.1994, Ziffern 4.1 - 4.54. (4) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (5) Die Milchquoten wurden eingeführt im Zuge der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates (ABl. L 90 vom 1.4.1984, S. 10); das gegenwärtige System wird geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1). Diese Verordnung gilt bis zum Jahr 2000.
(6) Wegen der Unzuverlässigkeit bestimmter statistischer Quellen und des unterschiedlichen Fett- bzw. Eiweißgehalts der verschiedenen Milcherzeugnisse gibt es keine endgültigen Zahlen über die Verwendung der Milchproduktion. Etwa 25 % der Milchproduktion entfallen auf Trinkmilch mit einer Menge von 30350 Mio Tonnen. Trinkmilch hat jedoch einen geringeren Fettgehalt als Frischmilch (der Fettanteil kann für die Herstellung von Butter und Käse verwendet werden). Nach Schätzungen entfallen etwa 35 % der Milchproduktion auf Trinkmilch und frische Milchprodukte verschiedener Art. (7) 495000 Tonnen MMP für die Futtermittelherstellung und 17000 Tonnen MMP-Äquivalent für die bezuschußte Verarbeitung von MM zu Futtermitteln (die Zahlenangaben für 1997 sind vorläufig).
(8) Kasein wird aus MM hergestellt. Bei der Umrechnung von MM in MMP-Äquivalent ist der Faktor 11 zu 1 anzuwenden (11 kg MM entsprechen 1 kg MMP). (9) ABl. L 169 vom 18.7.1968, S. 4; BM und BMP werden der MM bzw. dem MMP gleichgestellt. (10) ABl. L 184 vom 29.7.1968, S. 24. (11) Gemäß der Verordnung kann die Beihilfe für drei verschiedene Verwendungsarten gewährt werden: a) Die in einer Molkerei hergestellte und bearbeitete MM wird besonders denaturiert und zu einem Preis, der einen bestimmten Hoechstpreis nicht überschreitet, als Futtermittel an die landwirtschaftlichen Betriebe verkauft (Artikel 1).
Artikel 1a sieht eine Variante dieser Verwendungsart vor, nämlich Beihilfen für von den Molkereien an die Tierhalter verkauftes MMP in verfluessigter Form. Änderung der Verordnung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2630/84 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.9.1984, S. 8). b) Die MM-P der Molkereien wird ausschließlich im eigenen Betrieb verfüttert (Artikel 5a). Änderung der Verordnung durch die Verordnung (EWG) Nr. 2863/75 der Kommission (ABl. L 285 vom 4.11.1975, S.5). c) Die MM stammt aus eigener Erzeugung der Tierhalter und wird von diesen ausschließlich im eigenen Betrieb verfüttert (Artikel 6).
(12) ABl. L 199 vom 7.8.1979, S. 1. (13) Obwohl die Verordnung und die Haushaltslinien den Schluß nahe legen, das Produkt werde ausschließlich zur Kälberfütterung verwendet, wird ein Teil der Futtermittel auch zur Schaf- und Ferkelfütterung verwendet. Diese Verwendung wird durch die Verordnung nicht verboten. (14) ABl. L 180 vom 6.7.1976, S. 9. (15) Die Beihilfe wird an den Verkäufer des MMP gezahlt, nachdem der Empfängermitgliedstaat eine Bescheinigung über die Stellung einer Kaution durch den einführenden Betrieb vorgelegt hat. (16) ABL. L 45 vom 23.2.1996, S. 5. (17) Der betreffende Eiweißgehalt liegt bei 35,6 %.
Mit jedem Prozentpunkt weniger sinkt der Interventionspreis, und zwar bis zu einem Mindestgehalt von 31,4 %. (18) Siehe auch Tabelle 5. (19) Ein niedriger Eiweißgehalt des MMP in Mischfutter kann durch Hinzufügen von Kasein, für das ebenfalls eine Beihilfe gezahlt wird, ausgeglichen werden. (20) Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1645/78 der Kommission (ABl. L 191 vom 14.7.1978, S.23), sieht zahlreiche Abweichungen von den Mindestanforderungen in bezug auf die Förderungswürdigkeit vor. (21) Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
1105/68, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2114/75 der Kommission (ABl. L 215 vom 13.8.1975, S. 12). (22) Bei den für Futterzwecke verwendeten und im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 bezuschußten MMP-Mengen ergab sich folgende Entwicklung: EUR 12 - 1993: 675000, 1994: 649000, 1995: 587000 Tonnen; EUR 15 - 1995: 594000, 1996: 543000, 1997: 495000 Tonnen. (23) MMP für den Nahrungsverbrauch ist ein wichtiger Bestandteil zahlreicher Nahrungsmittel; beispielsweise ist es enthalten in Backwaren, Süßwaren, bestimmten Eiscremes, Tütensuppen, Soßen, Babynahrung usw. (24) Quelle: "Situation and Outlook - Dairy Sector", Arbeitsdokument der Kommission, Brüssel 1997.
(25) Bis zum 5.6.1988: 60 % 6.6.1988 - 30.9.1988: 45 % 1.10.1988 - 31.10.1990: - 1.11.1990 - 31.1.1993: 50 % 1.2.1993 - 30.6.1996: 35 % 1.7.1996-: 50 %. (26) Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2a Absatz 2 wurden eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 666/74 des Rates (ABl. L 85 vom 29.3.1974, S. 22). (27) Siehe Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1988, Ziffern 6.63 - 6.66 (ABl. C 132 vom 12.12.1989). (28) Die Standardzollsätze (Einfuhrabgaben) sind innerhalb von Sechs Jahren zu verringern, ausgehend von 143,6 ECU pro 100 kg MMP im GATT-Jahr 1 (1.7.1995 - 30.6.1996). Danach ist folgende Entwicklung vorgesehen:
138,6 ECU im Zeitraum 1996/97, 133,7 im Zeitraum 1997/98 und 128,7 im Zeitraum 1998/99. Ab dem Jahr 1999/2000 und 2000/2001 wird es zu weiteren Kürzungen kommen. (29) Die präferentiellen Einfuhrquoten im Rahmen der Assoziierungsabkommen werden um 990 Tonnen jährlich steigen, bis zu einer Menge von 23550 Tonnen im Jahr 2000. (30) Dieser Betrag wird folgendermaßen errechnet: Einfuhr einer Menge von 40000 Tonnen im Rahmen der Verpflichtung über den Mindestzugang (minimum access commitment) zu einem Einfuhrzollsatz von 47,5 ECU/100 kg und einer Menge von 20000 Tonnen im Rahmen der Übereinkommen mit den osteuropäischen Ländern zu einem Einfuhrzollsatz von 25,74 ECU/100 kg.
Dies ergibt zusammen: 40000 Tonnen x 475 ECU/Tonne = 19000000 ECU, 20000 Tonnen x 257,4 ECU/Tonne = 5148000 ECU, Gesamtsumme der Einfuhrzölle: 24148000 ECU. Die Beihilfe beläuft sich auf 71,51 ECU pro 100 kg, d. h. 715,1 ECU pro Tonne x 60000 = 42906000 ECU. Nettoausgaben zu Lasten des Haushaltsplans: 18758000 ECU. (31) Die jährlichen Mengenverpflichtungen für MMP belaufen sich im Jahr 1997/98 auf 310000 Tonnen, im Jahr 1998/99 auf 297500 Tonnen, im Jahr 1999/2000 auf 285000 Tonnen und im Jahr 2000/2001 auf 272500 Tonnen. Die Ausgabenverpflichtungen belaufen sich im Jahr 1997/98 auf 354 Mio ECU, im Jahr 1998/99 auf 328 Mio ECU, im Jahr 1999/2000 auf 301,9 Mio ECU und im Jahr 2000/2001 auf 275,8 Mio ECU.
(32) Im Jahr 1997 wurden Beihilfen in Höhe von 386,3 Mio ECU ausgezahlt, davon 365,2 Mio ECU (94,5 %) für MMP (Verordnung (EWG) Nr. 1725/79) und 21,2 Mio ECU (5,5 %) für MM (in fluessiger Form). (33) Verordnung (EWG) Nr. 2863/75 der Kommission (ABl. L 285 vom 4.11.1975, S. 5). (34) Verordnung (EWG) Nr. 1105/68, Artikel 1 Buchstabe a) und Buchstabe b). (35) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 gilt MM als denaturiert, wenn 1) sie gesäuert wird; 2) ihr eingedickte Molke zugesetzt wird; 3) ihr Quellstärke oder Quellmehl zugesetzt wird; 4) ihr Azorubin E 122 zugesetzt wird. (36) L'économie laitière en chiffres, CNIEL (Centre national interprofessionnel de l'économie laitière), Paris, Ausgabe 1997.
(37) ABl. L 366 vom 1.12.1990, S. 68. (38) ABl. L 180 vom 6.7.1976, S. 9. (39) KOM (93) 211 end. vom 17 Mai 1993. (40) Die Gefahr, daß die Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist noch größer, wenn es sich um einen Großtransport handelt. (41) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. (42) Beauftragte Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission. (43) DAFF (Department of Agriculture, Forestry and Food) ist die Bezeichnung der Irischen Zahlstelle für die Ausgaben aus dem EAGFL, Abteilung Garantie. Tabelle 1 Übersicht über die Produktion von Milch und Milcherzeugnissen in der EU (EUR 15) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle:
Cronos und Vorausschätzungen, einschließlich Kommissionsschätzungen. Tabelle 2 Bilanz für Magermilchpulver (MMP) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Kommission, GD VI. Tabelle 3 Ausgaben für Magermilch und Magermilchpulver im Vergleich zu den Gesamtausgaben der GMO für Milch >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: GD VI - Entwicklung der Zahlungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie. Tabelle 4 Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver zur Kälberfütterung >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: GD VI - Entwicklung der Zahlungen aus dem EAGFL nach Mitgliedstaaten. Tabelle 5 Qualitätsanforderungen und -definitionen für MM und MMP >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 6 EU-Außenhandel mit Magermilchpulver Quelle:
Kommission, GD VI-D.1, Dokument IV044.xls. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Schaubild 1 Milch und Milcherzeugnisse und Absatzmaßnahmen in diesem Sektor >PIC FILE= "C_1999147DE.001601.EPS"> Schaubild 2 Mit Beihilfen geförderter und nicht mit Beihilfen geförderter Verbrauch von Magermilch und Magermilchpulver in der EU >PIC FILE= "C_1999147DE.001602.EPS"> Anmerkung: Die Menge der fluessigen Magermilch wird in Magermilchpulver-Äquivalent ausgedrückt. Quelle: Auszug aus den Anhängen des Dokuments der GD VI der Kommission: "Situation and Outlook - Dairy Sector", April 1997. Schaubild 3 Wichtigste Preise für Magermilchpulver >PIC FILE= "C_1999147DE.001701.EPS"> Quelle:
Auswertung verschiedener Kommissionsdokumente durch den Hof. Antworten der Kommission WICHTIGSTE BEMERKUNGEN Um die Bildung zu hoher Lagerbestände zu vermeiden, sind in der gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Milch und Milcherzeugnisse verschiedene Maßnahmen für den Absatz dieser Erzeugnisse auf dem Binnenmarkt vorgesehen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, weitere Absatzmöglichkeiten für Milchbestandteile zu schaffen, die ansonsten durch billigere Alternativprodukte ersetzt würden. Für Milcheiweiß sind beispielsweise drei Maßnahmen in Kraft, die insgesamt rund 10,3 Mio t Magermilch (d. h. rund 9 % der gemeinschaftlichen Gesamtmilchlieferungen) absorbieren.
Der Bericht des Rechnungshofs prüft zwei Maßnahmen, die die Verwendung von fluessiger Magermilch und Magermilchpulver zu Futterzwecken betreffen. Diese Maßnahmen betreffen 3,2 % (Verordnung (EWG) Nr. 1105/68) bzw. 50,4 % (Verordnung (EWG) Nr. 1725/79) der genannten Gesamtmenge. In den letzten zehn Jahren sind die Mengen an Magermilch (MM) und Magermilchpulver (MMP), die zur Verwendung in Futtermitteln subventioniert werden, erheblich zurückgegangen (von insgesamt 12,5 Mio t Magermilchäquivalent im Jahr 1988 auf 5,5 Mio t im Jahr 1998). Was die Verwendung von fluessiger MM zur Fütterung von Rindern in Haltungsbetrieben anbelangt, so ist der starke Rückgang der im Rahmen dieser Regelung verkauften Mengen darauf zurückzuführen, daß die Milchwirtschaft es (zur Reduzierung der Transportkosten und zur Valorisierung des Erzeugnisses) vorzieht, die MM wann immer möglich weiterzuverarbeiten.
Außerdem ziehen es Rinderhalter vor, fertiges Mischfutter zu verwenden als die einzelnen Futterbestandteile selbst zu mischen. Die Verwendung von MMP zur Herstellung von Mischfuttermitteln (vor allem für die Kälber) ist aufgrund der bevorzugten Verwendung von Molkepulver weitgehend zurückgegangen. Die Kommission stimmt dem Rechnungshof zu, daß die Gewährung der Beihilfe enger an die Qualität (vor allem gemessen am Eiweißgehalt) des MMP gebunden werden sollte. Die Kommission prüft die Marktverwaltungsmaßnahmen für MMP regelmäßig, und zwar sowohl innerhalb ihrer eigenen Dienststellen als auch in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse.
Angesichts dieser Beratungen und der Entwicklung des Milch- und Kalbfleischmarkts in den vergangenen Jahren ist die Kommission davon überzeugt, daß das festgesetzte Beihilfeniveau angemessen ist. Die Kommission ist sich nicht sicher, ob es bei dieser Beihilferegelung angebracht wäre, die Beihilfe im Wege eines Ausschreibungsverfahrens festzusetzen. Sie befürchtet, daß der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Risiken eines derartigen Verfahrens auf die Verwender von MMP eher abschreckend wirken oder die Teilnahme an der Ausschreibung auf eine kleine Gruppe spezialisierter Unternehmen begrenzen, wodurch der erwünschte Wettbewerb im Rahmen dieses Systems entsprechend eingeschränkt würde.
Da ein Teil der Gesamtüberschüsse auf dem Gemeinschaftsmarkt auf MMP zurückgeht, das im Rahmen der WTO-Verpflichtungen der Gemeinschaft aus Drittländern eingeführt wird, fallen diese Drittlanderzeugnisse automatisch unter die Marktverwaltungsmaßnahmen. Eine Differenzierung zwischen Gemeinschafts- und Drittlanderzeugnissen würde einen kostspieligen Kontrollmechanismus erfordern. Die Kommission sieht vor, die Beihilferegelung für in Futtermitteln verwendete fluessige MM zu überprüfen. Sollte sich dabei bestätigen, daß die Regelung ganz oder teilweise aufrechterhalten werden muß, so werden auf jeden Fall die Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Beihilfeberechtigung verschärft.
Die Kommission hat dem Rat bereits 1989 vorgeschlagen, die Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68, wonach die Beihilfe in den Mitgliedstaaten, in denen das MMP hergestellt wird, gewährt werden darf, zu streichen. Im Rahmen der Agenda 2000 sollte die Revision der Politik für den Milchsektor die Streichung dieser Sonderbestimmung vorsehen, weil sich insbesondere die Rechtslage mit der vorgeschlagenen neuen Grundverordnung für den Milchsektor geändert hat. In der Agenda 2000 schlägt die Kommission vor, die Verordnung (EWG) Nr. 986/68, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, die genannte Regelung in Anspruch zu nehmen, zu streichen.
Die neue Verordnung verpflichtet die Kommission in keiner Weise, diese Regelung nach dem 1. Januar 2000 beizubehalten. Was die Probleme bei der Anwendung der Regelung und die vom Rechnungshof festgestellten Fälle anbelangt, so werden die Kommissionsdienststellen die nötigen Überprüfungen einleiten und im Rahmen des Rechnungsabschlusses Maßnahmen treffen. GEMEINSCHAFTSBEIHILFE UND MILCHMARKT Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse 10. Der hohe Anteil an MMP, dessen Absatz subventioniert werden muß, läßt sich dadurch erklären, daß MMP die letzte Verarbeitungsstufe von MM ist.
Mit anderen Worten, überschüssige Milch, die nicht zu anderen Qualitätserzeugnissen verarbeitet werden kann, wird der Herstellung von MMP und Butter zugeführt, den beiden Interventionserzeugnissen, denen die Marktstützung im Milchsektor in erster Linie zugute kommt. Rechtlicher Rahmen 14. Die Kommission hat im Rahmen der Agenda 2000 eine neue Grundverordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse vorgeschlagen. Mit dem Vorschlag wird u. a. bezweckt, die bestehenden Rechtsvorschriften durch Streichung aller Ratsverordnungen, in denen allgemeine Durchführungsvorschriften festgelegt sind, zu vereinfachen.
Davon wäre auch die Verordnung (EWG) Nr. 986/68 betroffen. Sobald die vorgeschlagene neue Verordnung angenommen ist, wird die Kommission für den Fall, daß beschlossen wird, die alte Regelung beizubehalten, die Verordnungen (EWG) Nr. 1725/79 und (EWG) Nr. 1105/68 entsprechend neu formulieren. Bemerkungen zu den Kommissionsverordnungen 16.a): Die Kommission stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, daß die geplante Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 eine kritische Prüfung des Erfordernisses beinhalten sollte, Mindestanforderungen für den Eiweißgehalt von MMP einzuführen, das im Rahmen dieser Regelung subventioniert wird, oder alternativ die Zahlung der Beihilfe von der Menge des in Futtermitteln verwendeten Milcheiweißes abhängig zu machen.
16.b): Die Kommission stimmt mit dem Rechnungshof darin überein, daß die Toleranzschwelle von 25 % gestrichen werden sollte, um die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 zu gewährleisten. Die Kommission hebt jedoch hervor, daß Marktteilnehmern angesichts des höheren Wertes von Milchfett gegenüber Milcheiweiß kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, wenn sie Flüssigmilch mit besonders hohem Fettgehalt verkaufen. 16.c), d) und e): Die Kommission beabsichtigt, die Lage in bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 zu prüfen, sobald der Rat die neue Grundverordnung für den Milchsektor verabschiedet hat (vgl.
Bemerkungen zu Ziffer 14). Über die Beibehaltung dieser Maßnahme wird unter Berücksichtigung der marginalen Bedeutung dieser Regelung für das Gleichgewicht auf dem Milcheiweißmarkt (3 % der insgesamt subventionierten Magermilchmenge auf dem Binnenmarkt) entschieden. Dabei wird auch dem Umstand Rechnung getragen, daß die derzeitige Verordnung vier verschiedene "modi operandi" betrifft, was zwangsläufig eine Verschärfung der Kriterien für die Beihilfegewährung sowie der Verwaltungs- und Kontrollverfahren erfordert. 16. und 17. Für den Fall, daß die Regelung beibehalten wird, stimmt die Kommission dem Rechnungshof zu, daß in der einschlägigen Verordnung die Beihilfegewährung sowie die Verwaltungs- und die Kontrollverfahren ausführlich geregelt werden sollten.
Der Markt für MMP 20. Die Kommission ist davon überzeugt, daß der geforderte Mindestanteil ein wirksames Instrument für die Lenkung der MMP-Verwendung im Rahmen dieser Beihilferegelung ist. Angesichts der derzeitigen Marktbedingungen und insbesondere der Höhe der öffentlichen Lagerbestände sollte der Mindestanteil von 50 % nach Auffassung der Kommission unbedingt beibehalten werden. Wie vom Rechnungshof verlangt, wird die Kommission die Auswirkungen dieser Vorschrift wie bisher weiter überprüfen und den Mindestanteil erforderlichenfalls anpassen. Es sollte ferner darauf hingewiesen werden, daß die Verfahren zur Kontrolle des MMP-Anteils in Futtermitteln bei niedrigeren Mindestanteilen weniger zuverlässig sind.
Festsetzung des Beihilfesatzes 22. Die Kommission möchte zunächst darauf hinweisen, daß der Interventionspreis für MMP (bis auf die Anpassung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses am 1. Februar 1995) seit dem 1. Juli 1993 derselbe geblieben ist. Entsprechend hat sich auch der Hauptparameter für die Festsetzung des Beihilfesatzes seit der letzten Anpassung nicht verändert. Die anderen Parameter gemäß Artikel 2a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 986/68 werden insbesondere im Rahmen der Entscheidungen über den Mindestanteil oder im Zusammenhang mit anderen Entscheidungen zur Verwaltung des Milcheiweißmarkts regelmäßig überprüft.
Diese Maßnahmen sind in verschiedenen Vermerken bzw. Arbeitsdokumenten analysiert und mit den Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse erörtert worden. Die Kommission wird prüfen, wie die Niederschrift über diese Beratungen verbessert werden kann. Was das seit 1993 geltende Beihilfeniveau anbelangt, so ist die Kommission davon überzeugt, daß die Entscheidung zur Beibehaltung dieses Beihilfeniveaus angesichts der Marktlage durchaus gerechtfertigt war. Außerdem besteht in Anbetracht des rückläufigen Marktanteils an MMP in diesem Sektor kein Grund zur Annahme, daß das Beihilfeniveau während des gesamten oder auch nur eines Teils des Prüfzeitraums zu hoch angesetzt war.
In den letzten zehn Jahren hat Molkepulver einen Großteil des zur Kälberfütterung verwendeten MMP soweit ersetzt, daß über zwei Drittel der Gesamtmolkepulvererzeugung jetzt in die Kälberfütterung fließt. Dies verdeutlicht die starke Konkurrenz zwischen MMP und Molkepulver im Futtermittelsektor. 23. Die Kommission ist sich darüber im klaren, daß eine Ausschreibung der Festsetzung eines angemessenen Beihilfeniveaus unter bestimmten Bedingungen sinnvoll sein kann. Im Fall der Beihilferegelungen für als Futtermittel verwendete(s) MM/MMP ist die Kommission jedoch nach wie vor davon überzeugt, daß ein Ausschreibungsverfahren nicht zweckdienlich wäre.
Sie begründet ihren Standpunkt wie folgt: Erstens lehrt die Erfahrung mit anderen Beihilferegelungen, daß Marktteilnehmer nur wenig dazu geneigt sind, das Ausschreibungsverfahren effektiv als Instrument für die Beihilfefestsetzung einzusetzen; die Ausschreibung ist für sie vielmehr ein Mittel zur Vorausfestsetzung der Beihilfe für eine bestimmte Menge eines beihilfefähigen Erzeugnisses. In diesem Fall ergreift die Kommission die Initiative zur Änderung des Beihilfeniveaus ebenso wie in dem Fall, in dem eine festgesetzte Beihilfe anzuwenden ist. Zweitens bereitet die Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren den betreffenden Marktteilnehmern zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit entsprechenden Kosten.
Es kann davon ausgegangen werden, daß sich dies im Angebot dieser Elemente niederschlägt. Aus den gleichen Gründen ist es wahrscheinlich, daß Hersteller von Mischfuttermitteln möglichst versuchen werden, die mit einer Ausschreibung verbundenen Risiken und Belastungen zu vermeiden. In diesem Fall könnten sie einen Händler um diese Dienstleistung bitten. Dies würde wiederum bedeuten, daß die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren auf eine kleine Zahl spezialisierter Händler begrenzt wäre, die auch das MMP liefern, und daß der für den Erfolg einer Ausschreibung unerläßliche Wettbewerb deutlich eingeschränkt würde.
Außenhandel 27. In bezug auf MMP-Einfuhren aus Drittländern hat die Kommission dem Rat 1993 vorgeschlagen (vgl. KOM(93) 211 endg.), den Betrag der für diese Erzeugnisse gezahlten Beihilfe auf den Einfuhrzoll zu begrenzen. Der Rat hat diesen Vorschlag nicht angenommen, weil die Mehrheit der Mitgliedstaaten es für unmöglich hielt, die Herkunft des MMP zu kontrollieren, nachdem es in der Gemeinschaft im freien Verkehr ist. Aus denselben Gründen haben sich die Mitgliedstaaten nachhaltig geweigert, als alternative Option eingeführtes MMP von der Beihilferegelung auszuschließen. VERWALTUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN Beihilfe für fluessige MM Ergebnisse der Prüfungen an Ort und Stelle 31. bis 36.
Wie bereits erwähnt, muß die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 im Lichte der Agenda-2000-Vorschläge überprüft werden. Bei dieser Gelegenheit wird die Kommission prüfen, ob diese Regelung ganz oder teilweise beibehalten werden muß, und versuchen, gezielte und verbindliche Kontrollverfahren einzuführen, die den Prüfergebnissen und Empfehlungen des Rechnungshofes Rechnung tragen. Die Bemerkungen des Hofes werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses weiter berücksichtigt und den betreffenden Mitgliedstaaten ordnungsgemäß mitgeteilt. Sollten sie sich bestätigen, sind möglicherweise finanzielle Berichtigungen erforderlich.
In dem vom Hof erwähnten Fall der Niederlande (Ziffer 36) haben die Kommissionsdienststellen weitere Vor-Ort-Kontrollen in die Wege geleitet. Beihilfe für MMP Ergebnisse der Prüfungen an Ort und Stelle 40. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 ist über die von zugelassenen Unternehmen verwendeten und hergestellten Erzeugnismengen monatlich Buch zu führen (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3). Ein Abgleich zwischen Beihilfeanwendung und monatlichen Aufzeichnungen sollte immer möglich sein. Die von Frankreich praktizierten wöchentlichen Zahlungen sind grundsätzlich akzeptabel, sofern in der Praxis ein Abgleich von Beihilfeansprüchen und monatlichen Aufzeichnungen möglich ist.
Diese Frage wird im Rahmen des Rechnungsabschlusses weiter geprüft. 41. Die Kommission stimmt auf jeden Fall mit dem Rechnungshof darin überein, daß, wie in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung vorgesehen, systematisch auf Molkepräsenz getestet werden muß und daß Unregelmäßigkeiten auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene rigoros zu ahnden sind. Angesichts des hohen Anteils von Tests, bei denen in Belgien Molke nachgewiesen wurde, sind die Kommissionsdienststellen der Auffassung, daß dies grundsätzlich mehr Probenahmen erforderlich macht. Die Bemerkungen des Rechnungshofes werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses weiter berücksichtigt.
42. Hinsichtlich der Ergebnisse des Rechnungshofes betreffend die 3350 kg MMP, für die trotz Präsenz von Molke eine Beihilfe gezahlt wurde, haben die niederländischen Behörden mitgeteilt, daß die ausgezahlten Beträge wiedereingezogen wurden. Dieser Punkt wird im Rahmen des Rechnungsabschlusses überprüft. Mängel im Zusammenhang mit der Gewährung einer Beihilfe für im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu Mischfutter verarbeitetes MMP 43. bis 49. Wie vom Hof angegeben, hat die Kommission dem Rat schon 1989 vorgeschlagen (vgl. KOM(89) 448 endg.), die Bestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
986/68 zu streichen, wonach die Beihilfe in dem Mitgliedstaat gewährt werden darf, in dem das MMP hergestellt wird. Der Vorschlag wurde in mehreren Sitzungen erörtert; die zur Annahme des Textes erforderliche qualifizierte Mehrheit kam jedoch nicht zustande. Wie bereits erwähnt, haben die Agenda-2000-Vorschläge für den Milchsektor dieses Dossier in eine neue Perspektive gestellt. Wenn der Rat die von der Kommission vorgeschlagene neue Grundverordnung annimmt, wird die Beihilfegewährung in den Durchführungsvorschriften der Kommission genau geregelt werden müssen. Im Einklang mit dem genannten Vorschlag beabsichtigt die Kommission nicht, eine Zahlungsregelung nach der vorgenannten Art zu fördern.
48. Die Bemerkungen des Rechnungshofes werden im Rahmen des Rechnungsabschlusses weiter berücksichtigt. Mängel im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung 50. bis 52. Im Zusammenhang mit den Problemen der Anwendung der Regelung und den vom Rechnungshof festgestellten Fällen werden die Kommissionsdienststellen die erforderlichen Überprüfungen in die Wege leiten und im Rahmen des Rechnungsabschlusses geeignete Maßnahmen treffen. SCHLUßFOLGERUNG 53. Der hohe Anteil an MMP, dessen Absatz subventioniert werden muß, läßt sich dadurch erklären, daß MMP die letzte Verarbeitungsstufe von MM ist.
Mit anderen Worten, überschüssige Milch, die nicht zu anderen Qualitätserzeugnissen verarbeitet werden kann, wird der Herstellung von MMP und Butter zugeführt, den beiden Interventionserzeugnissen, denen die Marktstützung im Milchsektor in erster Linie zugute kommt. 55. Die Kommission weist darauf hin, daß die Marktverwaltungsmaßnahmen für MMP regelmäßig, und zwar sowohl innerhalb ihrer eigenen Dienststellen als auch im Rahmen des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse, mit den Mitgliedstaaten geprüft wurden. Aufgrund dieser Beratungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Milch- und Kalbfleischmärkte in den vergangenen Jahren ist die Kommission davon überzeugt, daß die Beihilfe auf einem angemessenen Niveau festgesetzt wurde.
Die Kommission wird die Angemessenheit des Beihilfeniveaus und die Mindestanteilregelung jedoch weiterhin prüfen. Die Kommission ist sich nicht sicher, ob bei dieser Beihilferegelung angebracht ist, die Beihilfe im Wege eines Ausschreibungsverfahrens festzusetzen. Sie befürchtet, daß der Verwaltungsaufwand und die finanziellen Risiken eines derartigen Verfahrens Interessenten entweder von der Idee der Verwendung von MMP abschrecken oder die Teilnahme an der Ausschreibung auf eine kleine Gruppe spezialisierter Unternehmen begrenzen und den Wettbewerb entsprechend einschränken würden. 56. Die Kommission wird prüfen, wie das Beihilfeniveau enger an die Qualität des beihilfeberechtigten Erzeugnisses gebunden werden kann.
57. bis 59. Die Kommission beabsichtigt, die Beihilferegelung für als Futtermittel verwendete fluessige MM (Verordnung (EWG) Nr. 1105/68), die weniger als 3 % des subventionierten Absatzes von MM auf dem Binnenmarkt ausmacht, zu prüfen. Sollte es sich dabei bestätigen, daß die Regelung ganz oder teilweise beibehalten werden muß, so werden die Durchführungsvorschriften insbesondere hinsichtlich Kontrollverfahren verschärft. 60. Im Rahmen der geplanten Überarbeitung der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 wird die Kommission diesem Punkt besondere Beachtung schenken. 61. Die Kommission verweist auf ihren Vorschlag an den Rat von 1989, der darauf hinauslief, die Regelung der Verordnung (EWG) Nr.
1624/76 zu streichen. Im Rahmen der Reform des Milchsektors gemäß der Agenda 2000 sollte diese besondere Beihilferegelung abgeschafft werden. 62. Im Zusammenhang mit den Problemen der Anwendung der Regelung und den vom Rechnungshof festgestellten Fällen werden die Kommissionsdienststellen die erforderlichen Überprüfungen in die Wege leiten und im Rahmen des Rechnungsabschlusses geeignete Maßnahmen treffen.