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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 27. Mai 1999 zur Bekämpfung internationaler Kriminalität mit Ausbreitung über Routen

CELEX
31999Y0609(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1999-05-27
In force since
1999-05-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 27. Mai 1999 zur Bekämpfung internationaler Kriminalität mit Ausbreitung über Routen Amtsblatt Nr. C 162 vom 09/06/1999 S. 0001 - 0001 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 27. Mai 1999 zur Bekämpfung internationaler Kriminalität mit Ausbreitung über Routen (1999/C 162/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - BESORGT über die grenzüberschreitende Kriminalität, die oft an bestimmte Routen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gebunden ist, IN BEKRÄFTIGUNG seiner Entschlossenheit, die Europäische Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts auszubauen, BESTREBT, die praktische Zusammenarbeit der Polizeidienste der Mitgliedstaaten weiter zu verbessern, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Maßnahme 97/12/JI vom 20.

Dezember 1996 zur Festlegung eines gemeinsamen Programms für den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (OISIN)(1) - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: 1. Routenprojekte können von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Zuständigkeiten sowie unter angemessener Wahrung der nationalen Souveränität mit lageangepaßtem Kräfte- und Materialeinsatz und unter Anwendung lageangepaßter Methoden auf erkannten Routen als koordinierte polizeiliche Aktionen zur Bekämpfung eines bestimmten Deliktfelds auf der Grundlage eines abgestimmten Konzepts, gegebenenfalls mit Unterstützung von Europol, durchgeführt werden.

In geeigneten Fällen werden der Zoll und andere zuständige Behörden beteiligt. 2. Routenprojekte können sich auf das gesamte Gebiet der Union oder auf bestimmte Regionen erstrecken. 3. Die Routeneinsätze dienen dem Zweck, ein Hoechstmaß polizeilicher Ergebnisse bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten zu erzielen, die Koordinierung gemeinsamen polizeilichen Handelns und die Kommunikation zu verbessern und zusätzliche Erkenntnisse über Täterverhalten und Begehungsweisen zu gewinnen. 4. Die am Routenprojekt beteiligten Mitgliedstaaten können - mit Unterstützung von Europol - eine gemeinsame Auswertung vornehmen und unterrichten im Fall von regionalen Aktionen auch die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse.

Bei der Auswertung lassen sie sich von dem Bestreben leiten, Maßnahmen zu entwickeln, die zu einer weiteren Verbesserung der Routen-Strategie beitragen. Sie werden dabei insbesondere prüfen, welche neuen Formen der Verhütung und Aufklärung von grenzüberschreitender Kriminalität unter Beachtung der Freizügigkeit in der Europäischen Union entwickelt werden können. 5. Die Übermittlung personenbezogener Daten richtet sich nach innerstaatlichem Recht und internationalen Übereinkommen; Artikel 126 bis 128 des Schengener Durchführungsübereinkommens gelten entsprechend. (1) ABl. L 7 vom 10.1.1997, S.

5.

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