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Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 über die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren

CELEX
31999Y0709(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1999-06-21
In force since
1999-06-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 21. Juni 1999 über die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren Amtsblatt Nr. C 193 vom 09/07/1999 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21. Juni 1999 über die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren (1999/C 193/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die zollrechtlichen Versandverfahren haben sich - sowohl für die Wirtschaftsteilnehmer als auch für die Zollverwaltungen - zu bewährten handelspolitischen Instrumenten entwickelt, die wesentlich sind für die Erleichterung und Bewältigung des enorm gestiegenen internationalen Warenaustausches.

Dies gilt gleichermaßen für - das gemeinschaftliche Versandverfahren für die Beförderung von Waren innerhalb der Gemeinschaft auf der Grundlage des Zollkodex der Gemeinschaften(1), - das gemeinsame Versandverfahren für den Handel zwischen der Gemeinschaft, den EFTA- und den Visegrád-Ländern auf der Grundlage des multilateralen Übereinkommens EG-EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren(2) und - das Versandverfahren mit Carnets TIR für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und den anderen Vertragsparteien des TIR-Übereinkommens(3), insbesondere in Mittel- und Osteuropa, in deren Rahmen Waren mit einem Minimum an Förmlichkeiten unter Aussetzung der auf den Waren lastenden Zöllen und nationalen Abgaben sowohl innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft als auch zwischen diesem und Drittländern befördert werden können.

(2) Angesichts des durch die Öffnung der Grenzen zu den mittel- und osteuropäischen Ländern und den Globalisierungsprozeß stetig steigenden Verkehrsaufkommens, der Erfahrungen bei der Entwicklung des Transithandels infolge der Verwirklichung des Binnenmarktes und der vorgesehenen Ausdehnung des gemeinsamen Versandverfahrens auf weitere mittel- und osteuropäische Länder werden die Versandverfahren auch künftig, auch nach der Erweiterung der Gemeinschaft, weiter an Bedeutung gewinnnen. Die Zollverwaltungen der Gemeinschaft haben derzeit pro Jahr rund 20 Millionen Versandverfahren auf der Basis herkömmlicher Zolldokumente zu bewältigen.

(3) Die zollrechtlichen Versandverfahren wurden von international operierenden kriminellen Organisationen für betrügerische Manipulationen mißbraucht, vor allem für den Schmuggel mit hochsteuerbaren Waren (Zigaretten, Alkohol) und sensiblen Marktordnungswaren (Fleisch, Milchpulver, Zucker usw.) im Straßenverkehr. (4) Wegen der Betrugsproblematik sind frühzeitig Maßnahmen und Sonderregelungen ergriffen worden, die bereits zu einer erheblichen Sensibilisierung der Wirtschaftsteilnehmer und der Zollverwaltungen im Hinblick auf die Risiken und zu einem Rückgang des Mißbrauchs der Versandverfahren beigetragen haben.

(5) Angesichts der wegen der großen Zahl von Versandverfahren in der Praxis verzeichneten Mängel bei der Anwendung des Verfahrens ist es jedoch erforderlich, die Versandreform entschlossen fortzuführen. (6) Die Empfehlungen des Europäischen Parlaments und die darauf basierenden Vorschläge der Kommission in ihrem Aktionsplan für das Versandverfahren in Europa(4) bilden die wesentlichen Grundlagen für die nötigen Maßnahmen zur effizienteren Abwicklung und Kontrolle der Versandverfahren. (7) Nach den bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des Aktionsplans und unter Berücksichtigung des Fortschrittberichts der Präsidentschaft über die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren, von dem der Rat am 21.

Juni 1999 Kenntnis genommen hat, sollten weitere Anstrengungen im legislativen und operationellen Bereich sowie bei der Informatisierung des Versandverfahrens im einzelnen definiert werden, um möglichst rasch weitere konkrete Fortschritte zu erzielen. (8) Im Interesse der Wirtschaftsteilnehmer wie auch der Zollverwaltungen sollte die Reform des gemeinschaftlichen Versandverfahrens soweit wie möglich parallel zu der Reform des zwischen der Gemeinschaft, den EFTA- und Visegrád-Ländern vereinbarten gemeinsamen Versandverfahrens erfolgen. (9) Die Änderung der gesetzlichen Bestimmungen für diese sehr unterschiedlichen Bereiche muß auf der Grundlage einer gründlichen Analyse der tatsächlichen Situation und der geänderten Rahmenbedingungen erfolgen, die den in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen Rechnung trägt.

Generell sollte dabei der Qualität der neuen Vorschriften oberste Priorität eingeräumt werden. (10) Die auf den Weg gebrachten operationellen Maßnahmen erfordern weitere konsequente und gemeinsame Anstrengungen, damit man dem Ziel näher kommt, daß die europäischen Zollverwaltungen wie eine einzige Verwaltung arbeiten, wie dies in der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft ("Zoll 2000")(5) festgelegt ist. (11) Es ist ferner angebracht, die bereits mit der Entschließung des Rates vom 23.

November 1995 über die Informatisierung der Versandverfahren im Zollbereich(6) verfolgten Ziele in Erinnerung zu rufen, um möglichst rasch eine Informatisierung der zollrechtlichen Versandverfahren in allen betroffenen Ländern zu erreichen - BEKRÄFTIGT die Schlußfolgerungen des Europäischen Parlaments, wonach die zollrechtlichen Versandverfahren zur Verwirklichung einer effizienten Wirtschaftsstruktur in Europa unverzichtbar sind und deshalb dafür gesorgt werden muß, daß sie in einem sicheren und kontrollierbaren Umfeld wirkungsvoll funktionieren, STELLT FEST, daß bei der Reform der Versandverfahren - insbesondere im legislativen Bereich - beträchtliche Fortschritte gemacht worden sind;

KOMMT ÜBEREIN, daß - mit der Reform der Versandverfahren deren Fortbestand als Instrument zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und - zur weiteren Vermeidung und Bekämpfung von Betrug - als genügend sicheres Abgabenaussetzungsverfahren sichergestellt werden sollte, - die Reform der zollrechtlichen Versandverfahren durch legislative und einheitliche operationelle Maßnahmen zusammen mit einer unverzüglichen Informatisierung in allen betroffenen Ländern unter gebührender Berücksichtigung der Standpunkte der Wirtschaft fortgeführt werden muß, - entsprechend der jeweiligen Dringlichkeit die erforderlichen legislativen Schritte unternommen und einheitliche operationelle Maßnahmen zur Gewährleistung einer harmonisierten Anwendung der einschlägigen Vorschriften durch die Wirtschaftsteilnehmer und die Zollverwaltungen getroffen werden;

ERSUCHT - die Kommission, unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Ziele, die Reform der Versandverfahren in Partnerschaft mit den Mitgliedstaaten und im Dialog mit der Wirtschaft zügig fortzuführen; dabei sollte den Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung der Versandvorschriften und der rechtzeitigen Durchführung der erforderlichen legislativen Anpassungen Vorrang eingeräumt werden, - die Mitgliedstaaten, zur Reform der Versandverfahren ihrerseits aktiv und unter gebührender Berücksichtigung der Standpunkte der Wirtschaft beizutragen, indem sie - der Reform der Versandverfahren weiterhin Vorrang einräumen; - entsprechende operationelle Maßnahmen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Versandverfahren zu gewährleisten; - die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine zügige Informatisierung der Versandverfahren unternehmen;

ERSUCHT die Kommission, den Vertragsparteien des Übereinkommens EG-EFTA über ein gemeinsames Versandverfahren diese Entschließung zu übermitteln, so daß eine der Entschließung möglichst entsprechende Empfehlung des Gemischten Ausschusses angenommen werden kann. (1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 955/1999 (ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 1). (2) Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 18.8.1987, S.

2). (3) Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975. (4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Aktionsplan für das Versandverfahren in Europa - Eine neue Zollpolitik (ABl. C 176 vom 10.6.1997, S. 3). (5) ABl. L 33 vom 4.2.1997, S. 24. (6) ABl. C 327 vom 7.12.1995, S. 2.

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