Entschließung des Rates vom 8. Juni 1999 zur Antibiotikaresistenz "Eine Strategie gegen die mikrobiologische Bedrohung" Amtsblatt Nr. C 195 vom 13/07/1999 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 8. Juni 1999 zur Antibiotikaresistenz "Eine Strategie gegen die mikrobiologische Bedrohung" (1999/C 195/01) DERRATDEREUROPÄISCHENUNION - 1. IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die Resistenz gegen Antibiotika ein großes Problem für die Gesundheit in Europa und der ganzen Welt ist, 2. IN ANBETRACHT dessen, daß bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden muß, 3.
IN DER ERKENNTNIS, daß mit einzelstaatlichen Initiativen allein es sich nicht erreichen läßt, daß die Gefahr, daß Mikroorganismen gegen in der Human- und Veterinärmedizin sowie in Futtermitteln verwendete Antibiotika resistent werden, wirksam verringert oder verhütet wird und daß die Wirksamkeit von Antibiotika für die Behandlung von Infektionen erhalten bleibt; dazu sind eine gemeinsame Strategie sowie koordinierte Maßnahmen auf gemeinschaftlicher und internationaler Ebene notwendig, 4. IN ANBETRACHT dessen, daß die zunehmende Sensibilisierung für dieses Problem in verschiedenen Bereichen zu mehreren Initiativen und Maßnahmen auf nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene geführt hat, 5.
EINGEDENK der Konferenz der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Berlin im Oktober 1997 und des im Rahmen dieser Konferenz erstellten Berichts über die medizinischen Auswirkungen der Verwendung von antimikrobiellen Stoffen in Schlachttieren sowie der WHO-Konferenz in Verona im Dezember 1997, 6. EINGEDENK der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Mai 1998 zur Verwendung von Antibiotika in Tierfutter(1), 7. EINGEDENK der Konferenz der Europäischen Union in Kopenhagen am 9. und 10. September 1998 über die mikrobiologische Bedrohung sowie der Empfehlungen im Anschluß an diese Konferenz, in denen Initiativen und Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden könnten, festgelegt wurden, 8.
IN WÜRDIGUNG der Initiativstellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. September 1998(2) zum Thema "Antibiotika-Resistenz - eine Bedrohung der Volksgesundheit", 9. EINGEDENK der Verordnung (EG) Nr. 2821/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 zur Änderung - hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung bestimmter Antibiotika - der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung(3), 10. EINGEDENK der Tatsache, daß der Rat die Kommission anläßlich der Annahme der obengenannten Verordnung ersucht hat, vor dem 30. Juni 1999 mit Blick auf die externe Dimension der Frage der Antibiotikaresistenz einen Bericht über deren sämtliche Auswirkungen auf die Volksgesundheit sowie in wirtschaftlicher und juristischer Hinsicht vorzulegen, 11.
EINGEDENK der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft(4), die ein Rahmenwerk für die Überwachung übertragbarer Krankheiten darstellt, 12. EINGEDENK der Tatsache, daß gemäß der Richtlinie 95/69/EG(5) Betriebe, die als Zusatzstoffe für Futtermittel verwendete Antibiotika herstellen, eine Datei führen müssen, damit sichergestellt ist, daß die Mengen der verwendeten Antibiotika zurückverfolgt werden können, wobei unter anderem Art und Menge der Zusatzstoffe anzugeben sind, 13.
UNTER KENNTNISNAHME des Gutachtens des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 28. Mai 1999. 14. IN WÜRDIGUNG der in diesem Bereich auf europäischer Ebene initiierten und von der Kommission unterstützten Projekte sowie der von der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) entwickelten Maßnahmen im Bereich der Kontrolle der Verwendung von Antibiotika; 15. UNTERSTREICHT, daß sich durch die Resistenz gegen Antibiotika Krankheitshäufigkeit und Sterblichkeit infolge von übertragbaren Krankheiten erhöhen; 16. HEBT HERVOR, daß dies nicht nur zu einer verminderten Lebensqualität, sondern auch zu zusätzlichen Kosten in der Gesundheitsfürsorge führt;
17. BETONT, daß Antibiotika für die Bekämpfung von Infektionskrankheiten unerläßlich sind und daß es daher unbedingt notwendig ist, die Wirksamkeit von noch wirksamen Arzneimitteln zu erhalten; 18. VERTRITT DIE ANSICHT, daß die Antibiotikaresistenz und ihre unterschiedlichen Ursachen ein multidisziplinäres und bereichsübergreifendes Konzept erfordern; 19. IST DER AUFFASSUNG, daß in Anbetracht des globalen Ausmaßes des Problems die Mitgliedstaaten und die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in internationalen Organisationen - insbesondere in der WHO, der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO) und dem Internationalen Tierseuchenamt (OIE) - engagiert für die Verwirklichung der Ziele dieser Entschließung eintreten müssen;
20. BEKRÄFTIGT seine Zusage, eine Gesamtstrategie zum Schutz vor der Entwicklung der Antibiotikaresistenz festzulegen; 21. IST DER AUFFASSUNG, daß diese Gesamtstrategie auf Risikobewertung unter Zugrundelegung bekannter wissenschaftlicher Erkenntnisse basieren, einen vorbeugenden Ansatz verfolgen und koordinierte Bekämpfungs- und Präventivmaßnahmen sowie Forschung insbesondere in den folgenden Bereichen umfassen sollte: - Bekämpfungs- und Präventivmaßnahmen hinsichtlich der - Überwachung der Antibiotikaresistenz und ihrer Folgen für Mensch, Tier und Nahrungsmittel - Beobachtung und Kontrolle der Anwendung von Antibiotika (in der Human- und Veterinärmedizin, in Futtermitteln, im Gartenbau und sonstigen Bereichen der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in Nahrungsmitteln) - Infektionsbekämpfung im Gesundheitswesen (stationäre und ambulante Behandlung) - Infektionsbekämpfung in der Tierhaltung - Entwicklung neuer Arzneimittel für die Therapie und Vorsorge - Förderung einer umsichtigen Verwendung von Antibiotika und Schulung in Pharmakotherapie - Forschung hinsichtlich - der Auswirkungen von Vorsorgemaßnahmen - der Entwicklung neuer Antibiotika und alternativer Mittel - der optimalen Anwendung von Antibiotika - der Faktoren, die das Risiko einer Resistenz gegen Antibiotika erhöhen - der Mechanismen für die Ausbreitung und Entwicklung der Antibiotikaresistenz - optimaler Haltungsbedingungen zwecks Verbesserung der Tiergesundheit;
22. FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF, - multidisziplinäre und bereichsübergreifende Strategien zu entwickeln, damit die Verbreitung der Antibiotikaresistenz eingedämmt werden kann; - zusammenzuarbeiten, um so die wirksame vergleichbare Überwachung des Angebots und der Anwendung von Antibiotika und eine wirksame vergleichbare Überwachung der Antibiotikaresistenz zu ermöglichen; - an dem Grundsatz festzuhalten, daß in der Human- und Veterinärmedizin zugelassene Antibiotika rezeptpflichtige Arzneimittel sind, und die Einhaltung dieses Grundsatzes zu überwachen; - die Einhaltung der Grundsätze der Infektionsbekämpfung sowohl in der stationären als auch in der ambulanten Behandlung sowie in der Tierhaltung zu fördern; - auf die optimale Verschreibung und Verwendung von Antibiotika hinzuwirken (durch sachkundige Schulung, Leitlinien u. a.) sowie ihre unnötige und unangemessene Anwendung in der Human- und Veterinärmedizin zu verhindern; - Maßnahmen zur Sensibilisierung der im Gesundheitsbereich tätigen Berufsgruppen, der Landwirte und der Allgemeinheit für das Problem der Antibiotikaresistenz zu fördern; - gesundheitsorientierte Tierhaltungssysteme zu fördern und dadurch den Antibiotikabedarf zu senken; - die Forschung in diesem Bereich zu fördern; - mit der Kommission insbesondere in den obengenannten Bereichen eng zusammenzuarbeiten;
23. ERSUCHT DIE KOMMISSION, - die Überwachung der Antibiotikaresistenz in der Humanmedizin und im Bereich der Zoonosebekämpfung als eine Priorität aufzunehmen und über das Gemeinschaftsnetz für die epidemiologische Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten die Komplementarität dieser Überwachung zu fördern; - anhand der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten vergleichbaren Daten die Berichterstattung, einschließlich der Erarbeitung von Schlußfolgerungen, über Angebot und Anwendung von Antibiotika in der Human- und Veterinärmedizin sowie auch in Futtermitteln, im Gartenbau und sonstigen Bereichen der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in Nahrungsmitteln sicherzustellen; - den Erfahrungs- und Informationsaustausch hinsichtlich der sinnvollen Anwendung von Antibiotika durch geeignete Gemeinschaftstätigkeiten zu unterstützen; - die Forschungstätigkeiten im Rahmen der Durchführung des Fünften Forschungsrahmenprogramms zu fördern, und zwar in bezug auf - die Entwicklung der Antibiotikaresistenz in Bakterienpopulationen und das Verständnis der Übertragbarkeit von resistenten Bakterien auf Menschen, Tierpopulationen und die Umwelt, - die mögliche Übertragung der Antibiotikaresistenz, möglicherweise in Verbindung mit der Verwendung von Markern für Antibiotikaresistenz bei der Produktion von transgenen Nahrungs- und Futtermitteln, - die Entwicklung von neuen Schnelldiagnosesystemen und Methoden für Anfälligkeitstest im Hinblick auf eine gezielte Behandlung, - wirksame Alternativen zu Antibiotika, damit übertragbare Krankheiten verhindert und bekämpft werden können; - zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, einen Vorschlag für eine Empfehlung im Einklang mit dem Vertrag auszuarbeiten; - zu prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Human- und Veterinärmedizin, einschließlich Fütterungsarzneimittel, Futtermittel, Gartenbau und sonstige Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie Nahrungsmittel, einschließlich des Systems der Gemeinschaft für die Zulassung von Arzneimitteln zu überprüfen, damit die Ziele dieser Entschließung erreicht werden; - dem Problem der Antibiotikaresistenz in spezifischen Aktionen auf dem Gesundheitssektor mit einem Bezug zu den beitrittswilligen Ländern, insbesondere im Rahmen des Programms PHARE 2000, besondere Aufmerksamkeit zu schenken; - in diesem Bereich in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten mit den einschlägigen internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten.
(1) ABl. C 167 vom 1.6.1998, S. 306. (2) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 7. (3) ABl. L 351 vom 29.12.1998, S. 4. (4) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1. (5) Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/129/EG (ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32).