Stellungnahme der Kommission vom 27. Juli 1999 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Pilot-Konditionierungsanlage Gorleben (PKA) im Land Niedersachsen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 224 vom 06/08/1999 S. 0005 - 0005 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 27. Juli 1999 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Pilot-Konditionierungsanlage Gorleben (PKA) im Land Niedersachsen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (1999/C 224/03) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 3.
Februar 1999 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über die vorgesehene Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Pilot-Konditionierungsanlage Gorleben (PKA) im Land Niedersachsen mitgeteilt. Anhand dieser Angaben und der später von der deutschen Regierung übermittelten zusätzlichen Informationen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der Grenze der nächstgelegenen Mitgliedstaaten beträgt rund 170 km (Dänemark) bzw.
250 km (Niederlande). b) Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, daß die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten verursachen werden. c) Die beim Anlagenbetrieb anfallenden festen radioaktiven Abfälle werden an einem genehmigten Standort in Deutschland gelagert bzw. entsorgt (d. h. in dem an die PKA angrenzenden BLG-Zwischenlager). d) Im Fall einer nichtgeplanten Ableitung radioaktiver Stoffe als Folge eines Störfalls der in den allgemeinen Angaben herangezogenen Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten wahrscheinlich empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb der Pilot-Konditionierungsanlage Gorleben (PKA) weder im Normalbetrieb noch bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen könnte.