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Bericht über die Anwendung der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten in den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1994bis 1996

CELEX
31999Y1012(01)
Document type
REPORT
Sector
Legislation
Date of document
1999-10-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Bericht über die Anwendung der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten in den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1994bis 1996 Amtsblatt Nr. C 291 vom 12/10/1999 S. 0001 - 0048 Bericht über die Anwendung der Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten in den Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1994 bis 1996 (1999/C 291/01) ERLÄUTERUNG Die Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten(1) (gemeinhin als Seveso-Richtlinie bekannt) soll schwere Unfälle im Zusammenhang mit gefährlichen Stoffen verhüten und ihre Folgen für Mensch und Umwelt begrenzen.

Sie fordert von Betreibern, Mitgliedstaaten und der Kommission, verschiedene Vorkehrungen zu treffen. Artikel 18 der Richtlinie besagt, daß die Kommission fünf Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über deren Anwendung übermitteln muß, den sie auf der Grundlage eines Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erstellt. Am 18. Mai 1988 legte die Kommission einen ersten Bericht(2) über die Anwendung der Seveso-Richtlinie in den Mitgliedstaaten vor. Seitdem wurde Artikel 18 der Richtlinie 82/501/EWG durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates(3) ersetzt, der zufolge die Kommission verpflichtet ist, Dreijahresberichte zu erstellen, erstmals für den Zeitraum 1994 bis 1996.

Dies ist der Bericht für die Jahre 1994 bis 1996. INHALTSVERZEICHNIS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1. EINFÜHRUNG Dieser Bericht beginnt mit einem allgemeinen Überblick über die Hauptpflichten der Seveso-Richtlinie und beschreibt dann kurz die Änderungen an der Richtlinie. Er enthält darüber hinaus Informationen über die neue Seveso-II-Richtlinie, die seit dem 3. Februar 1999 an die Stelle der ursprünglichen Seveso-Richtlinie getreten ist (Kapitel 2). Der nächste Teil des Berichts geht auf die Umsetzung der Seveso-Richtlinie und ihrer Änderungen in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten ein (Kapitel 3).

Kapitel 4 fängt mit den Fragebogen an, die im Berichtszeitraum 1994 bis 1996 verwendet wurden, und fährt dann mit der jeweiligen Situation in den Mitgliedstaaten fort. In weiteren Kapiteln werden die Arbeit des Ausschusses der zuständigen Behörden (Kapitel 5) und andere Tätigkeiten der Kommission während des Berichtszeitraums 1994 bis 1996, wie beispielsweise die Erhebung von Daten über Unfälle und die Verbreitung von Informationen durch das Büro für die Gefahren schwerer Unfälle (MAHB), sowie Aktivitäten wie Workshops, Seminare und Konferenzen (Kapitel 6) beschrieben. Der Bericht schließt mit einer kurzen Zusammenfassung (Kapitel 7).

2. DIE SEVESO-RICHTLINIE 2.1. Allgemeiner Überblick über die in der Seveso-Richtlinie niedergelegten Hauptpflichten Die Seveso-Richtlinie gilt für bestehende Industrietätigkeiten, d. h., Industrietätigkeiten, die vor dem 8. Januar 1984 bestanden haben, und für neue Industrietätigkeiten, d. h., Industrietätigkeiten, die nach dem 8. Januar 1984 aufgenommen wurden. Sie legt zwei Arten von Pflichten fest: - allgemeine Pflichten der in Artikel 3 und 4 dargelegten Art, die sich auf Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhütung von schweren Unfällen in unter Anhang I und IV beziehungsweise Anhang II (Spalte 1) fallenden Industrieanlagen beziehen; - spezifische Pflichten in bezug auf unter Anhang I und III beziehungsweise Anhang II (Spalte 2) fallende Anlagen.

Zu den spezifischen Pflichten gehören insbesondere die drei folgenden Punkte: - Mitteilung - in Form des Sicherheitsberichts und des Alarm- und Gefahrenabwehrplans innerhalb des Betriebs - der in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Informationen durch den Betreiber an die zuständigen Behörden, d. h., Informationen über Stoffe, Informationen über die Anlage und Informationen über mögliche schwere Unfallsituationen; - Erstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne durch die zuständigen Behörden für die Maßnahmen außerhalb der Betriebe (Artikel 7 Absatz 1), die in dem folgenden Abschnitt 2 als Alarm und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung des Betriebs bezeichnet werden; - Unterrichtung der Personen, die von einem schweren Unfall betroffen werden können, über Sicherheitsmaßnahmen und das Verhalten im Falle eines Unfalls (Artikel 8 Absatz 1).

Die Seveso-Richtlinie sieht außerdem vor, daß die zuständigen Behörden je nach Art der betreffenden Tätigkeit Inspektionen oder andere geeignete Kontrollmaßnahmen durchführen (Artikel 7 Absatz 2). Im Falle eines schweren Unfalls muß der Betreiber die zuständigen Behörden umgehend unterrichten und ihnen Angaben hierüber zur Verfügung stellen. Die Behörden wiederum unterrichten die Kommission und legen einen Bericht über den Unfall vor. Diese Verpflichtung wird in den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie festgelegt. 2.2. Änderungen an der Seveso-Richtlinie 2.2.1. Richtlinie 87/216/EWG des Rates vom 19.

März 1987(4) Die erste Überarbeitung der Seveso-Richtlinie beschränkte sich selbst auf die Berichtigung und Klarstellung gewisser Angaben und Mengen in den Anhängen I, II und III der Richtlinie. Sie sollte unterschiedliche Auslegungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Richtlinie vermeiden und so eine einheitlichere und wirkungsvollere Umsetzung durch die Mitgliedstaaten gewährleisten. Die Herabsetzung der Mengen in Anhang II und III wurde für notwendig erachtet, um die Bestimmungen der Richtlinie zu Industrietätigkeiten zu verschärfen, in denen mit besonders gefährlichen Stoffen wie Chlor, Phosgen oder Methylisocyanat umgegangen wird.

Andere Änderungen betrafen den Einschluß von Flüssigsauerstoff und Schwefeltrioxid sowie eine bessere Definition von gewissen Stoffen oder Stoffgruppen. 2.2.2. Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988(5) Nach dem Brand in einem Lager auf dem Gelände der Firma Sandoz in schweizerischen Basel am 1. November 1986 sollte mit der zweiten Änderung an der Seveso-Richtlinie die getrennte Lagerung von gefährlichen Stoffen einbezogen werden. Diese Änderung brachte außerdem eine neue Liste gefährlicher Stoffe mit sich (neuer Anhang II) und führte eine neue Kategorie von Stoffen (oxidierende Stoffe - unter anderem Änderung von Anhang IV) ein.

Darüber hinaus wurden die Angaben, die der Öffentlichkeit im Falle eines Unfalls mitzuteilen sind, in einem neuen Anhang VII der Richtlinie dargelegt(6). 2.2.3. Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991(7) Diese horizontale Rahmenrichtlinie über die Vereinheitlichung und zweckmäßige Gestaltung von Berichten über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien ersetzte Artikel 18 der Seveso-Richtlinie und führte eine neue Forderung ein, nach der die Kommission verpflichtet ist, ab dem Zeitraum 1994 bis 1996 Dreijahresberichte zu erstellen. 2.3. Die neue Seveso-II-Richtlinie Am 9.

Dezember 1996 nahm der Rat die Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen(8) (die "Seveso II"-Richtlinie) an. Nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften trat die Richtlinie am 3. Februar 1997 in Kraft. Die Mitgliedstaaten hatten zwei Jahre Zeit, um die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften mit der Richtlinie in Einklang zu bringen (Umsetzungszeitraum). Spätestens seit dem 3. Februar 1999 sind die Bestimmungen der Richtlinie für die Industrie und die für die Um- und Durchsetzung der Richtlinie verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten zwingend verbindlich.

Die Seveso-II-Richtlinie hat die ursprüngliche Seveso-Richtlinie abgelöst. Diese Überarbeitung der ursprünglichen Richtlinie wurde nicht in Form einer Änderung, sondern als völlig neue Richtlinie vorgelegt, das macht deutlich, daß wichtige Änderungen vorgenommen und neue Konzepte eingeführt wurden. Dazu gehören unter anderem eine Überarbeitung und Ausweitung des Geltungsbereichs, die Einführung neuer Anforderungen in bezug auf Sicherheitsmanagementsysteme, die Planung von Notfallmaßnahmen und die Flächennutzungsplanung sowie eine Verschärfung der Bestimmungen über die Inspektionen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

Im April 1999 hatte noch kein Mitgliedstaat der Kommission Umsetzungsmaßnahmen für die Bestimmungen der Seveso-II-Richtlinie mitgeteilt. Daraus folgt, daß derzeit alle Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Die Kommission wird daher in Kürze die entsprechenden Maßnahmen gemäß Artikel 226 EG-Vertrag ergreifen (siehe Ziffer 3.1). 3. UMSETZUNG DER SEVESO-RICHTLINIE UND IHRER ÄNDERUNGEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN 3.1. Einführung Im Hinblick auf die Überwachung der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten hat die Kommission zwei Aufgaben, und zwar: - die korrekte und vollständige Umsetzung von EU-Richtlinien in innerstaatliche Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu überprüfen und - die praktische Anwendung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten zu kontrollieren.

Nach Artikel 226 des EG-Vertrages kann die Kommission Verfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Dieses Verfahren beginnt mit der Zustellung eines Fristsetzungsschreibens, gefolgt von einer mit Gründen versehenen Stellungnahme und anschließender Anrufung des Gerichtshofs. 3.2. Situation in bezug auf Beschwerden und Verstoßverfahren bis April 1999 Die Kommission behandelt derzeit fünf Beschwerden. Vor dem Gerichtshof sind die folgenden zwei Verstoßverfahren anhängig: 3.2.1. Italien Die Kommission verklagte Italien 1997 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, und das Verfahren ist noch anhängig.

Mit der Entscheidung wird im Laufe des Jahres 1999 gerechnet. Nach Ansicht der Kommission hat Italien nicht alle in Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und Absatz 2 festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf die Anlagen, die nach Artikel 5 der Seveso-Richtlinie zu melden sind, getroffen. In der Praxis geht die Kommission davon aus, daß die Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs und die Inspektions- und Kontrolltätigkeiten unzureichend sind. An der Entwicklung dieser Tätigkeiten wird immer noch gearbeitet, und sie sind für einen Großteil der meldepflichtigen Industrietätigkeiten aufgrund von Verspätungen bei der Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen.

Insbesondere ist die Anzahl der tatsächlich erstellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne und der zu inspizierenden Betriebe, die tatsächlich kontrolliert wurden, ungenügend. 3.2.2. Spanien Eine Beschwerde gegenüber Spanien, die sich unter anderem auf die von einer Industrieanlage verursachte Luft- und Wasserverschmutzung bezog, veranlaßte die Kommission zu umfassenden Ermittlungen des Falls. Im Rahmen der Erkenntnisse stellte die Kommission fest, daß für diese betreffende Industrieanlage kein Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs nach Artikel 8 der Seveso-Richtlinie erstellt worden war.

Diese Industrieanlage befand sich seit Ende der sechziger Jahre in Betrieb, und zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde bei der Kommission (1994) waren seit dem Beitritt Spaniens zur Gemeinschaft 8 Jahre vergangen. Es lag sowohl eine Verletzung der Seveso-Richtlinie als auch eine Verletzung der spanischen Umsetzungsvorschriften vor. Die Kommission erhob in diesem Fall zunächst mit einem Verstoßverfahren nach Artikel 169 des EG-Vertrages Klage gegen Spanien. Kurz darauf begannen die spanischen Behörden, einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung dieser Industrieanlage zu erstellen.

Der Zweck des Verstoßverfahrens bestand darin, darzulegen, daß ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs zu erstellen ist und die Personen, die von einem von dieser Industrieanlage ausgehenden schweren Unfall betroffen sein könnten, hierüber unterrichtet werden müssen, damit sie über das Verhalten im Falle eines Unfalls im Bilde sind. 4. PRAKTISCHE ANWENDUNG 4.1. Die Fragebogen 4.1.1. Die Fragebogen für den Berichtszeitraum 1994 bis 1996 Das in der Richtlinie 91/692/EWG des Rates festgelegte Verfahren, einen Fragebogen zu erstellen und offiziell anzunehmen, wurde niemals abgeschlossen, so daß die Fragebogen niemals offiziell angenommen wurden.

Allerdings hat sich der für die Umsetzung der Seveso-Richtlinie verantwortliche Ausschuß der Zuständigen Behörden auf einen geänderten Pro-forma-Fragebogen geeinigt, um jedes Jahr informell Informationen von den Mitgliedstaaten zu erheben. Die Mitgliedstaaten verpflichteten sich, der Kommission auf der Basis dieses geänderten Fragebogens Informationen für die Jahre 1994 bis 1996 zur Verfügung zu stellen. Die Fragebogen, die für das Jahr 1994 und die Jahre 1995/1996 verwendet wurden, finden sich in Anhang I und II. 4.1.2. Antworten auf die Fragebogen für den Berichtszeitraum 1994 bis 1996 Die Antworten der Mitgliedstaaten wurden zusammengefaßt und in drei Tabellen, jeweils eine Tabelle pro Jahr, dargestellt.

Sie finden sich in den Anhängen II bis V. Hinweis: Leere Felder bedeuten, daß keine Antworten gegeben wurden oder daß die gegebenen Antworten die Frage nicht entsprechend beantworten. In diesen Fällen sind in dem betreffenden Kapitel über den Mitgliedstaat weitere Erläuterungen und Kommentare enthalten. 4.2. Situation in den Mitgliedstaaten Dieser und der folgende Abschnitt beruhen auf den in den Fragebogen enthaltenen Informationen und beziehen sich auf den Zeitraum 1994 bis 1996. Die Angaben für jeden Mitgliedstaat sind nach folgenden Überschriften geordnet: - allgemeine Anmerkungen (soweit erforderlich), - hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften, - Behörden: - Behörden, - durchsetzende Behörden (soweit angegeben), - unter Artikel 5 fallende Standorte, - Tätigkeiten an den Standorten, - Sicherheitsberichte, - Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe, - Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe, - Inspektionen, - Unterrichtung der Öffentlichkeit, - Meldung von Unfällen, - Bemerkungen.

4.2.1. Belgien Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Bundesebene - Königliche Verordnung vom 1. Februar 1985, durch welche die allgemeine Verordnung über den Schutz am Arbeitsplatz (RGPT) um ein neues Kapitel ergänzt wurde, und zwar zu besonderen Maßnahmen in Berichten über bestimmte Industrietätigkeiten(9). - Gesetz vom 21. Januar 1987 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten(10). - Regionale Ebene Die Richtlinie ist in verschiedene Lizenzsysteme für klassifizierte Betriebe integriert: - Verordnung vom 28. Juni 1985 für die flämische Region(11). - Verordnung vom 11.

September für die wallonische Region(12). - Verordnung vom 30. Juli 1992 für die Brüsseler Region(13). Zuständige Behörden - Bundesebene - Bundesministerium für Beschäftigung und Arbeit - Verwaltung für Arbeitssicherheit - Direktion Chemische Risiken. - Bundesministerium des Inneren - Zivilschutz. - Bundesministerium für Öffentliche Gesundheit und Umwelt. - Bundesministerium für Wirtschaft - Verwaltung für Qualität und Sicherheit. - Regionale Ebene - Ministerium der flämischen Gemeinschaft - Verwaltung für Umwelt, Natur und Flächennutzungsplanung (AMINAL). - Ministerium der wallonischen Region - Generaldirektion für natürliche Ressourcen und Umwelt. - Ministerium der Brüsseler Region.

Unter Artikel 5 fallende Standorte In Belgien fielen Ende 1996 85 Standorte unter Artikel 5; während des Berichtszeitraums lag die höchste Anzahl von Standorten bei 86 im Jahr 1995. Von den insgesamt von Artikel 5 betroffenen Standorten sind 20 Standorte erst durch die zweite Änderung an der Seveso-Richtlinie (Richtlinie 88/610/EWG) in den Geltungsbereich gefallen. Tätigkeiten an den Standorten Es wurden 266 Tätigkeiten, denen an Seveso-Standorten nachgegangen wird, angegeben, davon sind 45 erst durch die Bestimmungen der Richtlinie 88/610/EWG hinzugekommen. Tatsächlich beziehen sich diese Zahlen auf "Anlagen", und da manchmal mehr als eine Anlage an einer einzelnen Tätigkeit beteiligt ist, geht man davon aus, daß die Anzahl der Tätigkeiten eigentlich um etwa 20 % niedriger ist.

Sicherheitsberichte Den zuständigen Behörden wurden 162 Sicherheitsberichte vorgelegt. Insgesamt werden 165 erwartet. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Alle Sicherheitsberichte enthalten einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs; daher müßten 165 solcher Pläne vorhanden sein (unabhängig davon, ob bereits vorgelegt oder nicht). Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Es sind 46 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe vorhanden. Inspektionen Innerhalb des Berichtszeitraums ist die Anzahl von geprüften Sicherheitsberichten, die als zufriedenstellend angesehen werden, von 68 auf 152 gestiegen.

Die Anzahl der Standorte, für die infolge der Prüfung der Sicherheitsberichte von seiten der zuständigen Behörden offizielle Auflagen festgelegt bzw. gegen die rechtliche Schritte eingeleitet wurden, hat sich von 18 im Jahre 1994 auf 51 im Jahre 1996 erhöht. An allen Standorten finden Inspektionen statt. Unterrichtung der Öffentlichkeit Es liegen keine Daten über die Anzahl von Standorten vor, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben. Allerdings wurden vom Zivilschutz im Innenministerium allgemeine Informationen für die Öffentlichkeit in der Umgebung von 61 Standorten zur Verfügung gestellt.

Meldung von Unfällen Während des Berichtszeitraums wurden der Kommission vier schwere Unfälle gemeldet; diese sind in die Datenbank des "Informationssystems für Großunfälle" (MARS) aufgenommen. Bemerkungen Die Seveso-Richtlinie wurde von den zuständigen Behörden wirksam umgesetzt. 4.2.2. Dänemark Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Verordnung Nr. 520 des Umweltministeriums vom 5. Juli 1990 über die Sicherheitsbeurteilung im Zusammenhang mit gefährlichen Tätigkeiten. - Verordnung Nr. 867 des Arbeitsministeriums vom 13. Oktober 1994 über die Durchführung von Arbeiten. - Gesetz über die Notfallbereitschaft Dänemarks Nr.

1054 vom 23. Dezember 1992. - Gesetz Nr. 567 vom 1. September 1986 über die Rechtspflege. Zuständige Behörden - Umweltministerium, dänische Umweltschutzbehörde. - Arbeitsministerium, dänische Dienststelle für die Arbeitsumgebung. - Justizministerium. - Innenministerium, Behörde für die Steuerung von Notfallmaßnahmen. Durchsetzende Behörden - Dänische Umweltschutzbehörde. - Die Bezirksräte. - Kommunale Rettungsbereitschaft, Behörde für die Steuerung von Notfallmaßnahmen. - Dänische Dienststelle für die Arbeitsumgebung. - Die Polizei. Unter Artikel 5 fallende Standorte Die Anzahl der in Dänemark unter Artikel 5 fallenden Standorte ist von 24 Ende 1994 auf 21 Ende 1996 zurückgegangen.

Vier Standorte fallen unter die Richtlinie 88/610/EWG. Tätigkeiten an den Standorten An diesen 21 Standorten wurde Ende 1996 27 Tätigkeiten nachgegangen, davon fielen 4 unter die Richtlinie 88/610/EWG. Sicherheitsberichte Die zuständigen dänischen Behörden erhielten insgesamt 41 Sicherheitsberichte; darüber hinaus wurden keine weiteren Berichte erwartet. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe waren in 22 Sicherheitsberichten enthalten. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Es sind 21 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe vorhanden.

Inspektionen Bis Ende 1996 wurden von den zuständigen Behörden 31 Sicherheitsberichte geprüft und als für eine angemessene administrative Überwachung zur Erfuellung der Pflichten nach Artikel 7 hinreichend angesehen. Die Anzahl der Fälle, in denen offizielle Auflagen oder rechtliche Schritte von seiten der zuständigen Behörden infolge der Prüfung der Sicherheitsberichte bezüglich der Pflichten nach Artikel 7 Absatz 1 festgelegt bzw. ergriffen wurden, schwankt je nach Jahr zwischen 18 und 21. Acht Sicherheitsberichte wurden von unabhängigen externen Sachverständigen überprüft. In Dänemark wurden alle Standorte Inspektionen nach Artikel 7 Absatz 2 unterzogen.

Unterrichtung der Öffentlichkeit Die nach Artikel 8 geforderte Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte von 13 Standorten. Meldung von Unfällen Während dieses Berichtszeitraums wurden keine Unfälle gemeldet. Allerdings hat sich ein Unfall innerhalb des Berichtszeitraums ereignet, und zwar am 24. August 1996, der anschließend gemeldet wurde. Bemerkungen Die Umsetzung der Seveso-Richtlinie hat sich während des Berichtszeitraums deutlich verbessert, insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Sicherheitsberichten durch die Betreiber und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden auf zentraler und auch auf lokaler Ebene bei der Erfuellung der Pflichten der Richtlinie.

Die Anzahl der unter die Richtlinie fallenden Standorte ist während des Zeitraums in der Hauptsache aufgrund des Verbots der Verwendung von Arsenpentoxid für die Holzimprägnierung und des geringeren Einsatzes von Flüssigammoniak als Düngemittel sowie von Flüssiggas zu Heizzwecken zurückgegangen. 4.2.3. Deutschland Allgemeine Anmerkungen Die deutsche Umsetzung der Seveso-Richtlinie, die "Störfall-Verordnung", bezieht sich nicht auf Standorte, sondern auf Anlagen. Daher gelten alle Antworten, die in den Fragebogen für die Jahre 1994 bis 1996 gegeben wurden, für "Anlagen". Unter die "Störfall-Verordnung" fallende Anlagen bedürfen einer Genehmigung, bevor sie gebaut und/oder betrieben werden können.

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens werden die Sicherheitsberichte geprüft und, soweit zutreffend, offizielle Auflagen oder rechtliche Schritte von den zuständigen Behörden festgelegt oder ergriffen. Die Sicherheitsberichte sind außerdem ein überaus wichtiges Instrument für die weitere Inspektion und für die Prüfung von größeren Änderungen an diesen Anlagen. Bislang wurden Daten im Hinblick auf Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb und außerhalb der Betriebe noch nicht gesondert erhoben; aus diesem Grund können diese Fragen nicht beantwortet werden. Allerdings müssen unter Artikel 5 fallende Anlagen einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs besitzen, der in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erstellt wird.

Gegenwärtig bereitet Deutschland ein neues System zur Erhebung von Daten, die nach der Seveso-II-Richtlinie erforderlich sind, vor. Alle Angaben im folgenden beziehen sich auf das Jahr 1996. Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG. - Störfall-Verordnung. - 1., 2., 3. Störfall-Verwaltungsvorschrift. Zuständige Behörden - Bundesbehörden - Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. - Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. - Bundesministerium des Innern. - Länderbehörden - Verschiedene Ministerien und lokale Behörden.

Unter Artikel 5 fallende Standorte In Deutschland fallen 1828 Anlagen unter Artikel 5; Angaben über die Anzahl von Standorten liegen, wie oben erläutert, nicht vor. Neu gebaut oder wesentlich geändert wurden 338 Anlagen. Gesonderte Daten über bestehende Anlagen, die mit der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzugekommen sind, (Frage 1c), liegen nicht vor. Tätigkeiten an den Standorten Die Anzahl der Tätigkeiten ist gleich der Anzahl der Anlagen. In diesen Anlagen wird 1828 Tätigkeiten nachgegangen, davon wurden 338 neu errichtet oder wesentlich geändert. Gesonderte Daten über bestehende Tätigkeiten, die mit der 88/610/EWG neu hinzugekommen sind (Frage 2c), liegen nicht vor.

Sicherheitsberichte Den zuständigen Behörden wurden bereits 1909 Sicherheitsberichte vorgelegt. Bislang werden keine weiteren Sicherheitsberichte erwartet. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Daten über Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe liegen nicht vor, da derartige Daten, wie oben erläutert, nicht gesondert erhoben werden (Frage 4a). Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Daten über Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe liegen nicht vor, da derartige Daten, wie oben erläutert, nicht gesondert erhoben werden (Frage 6a).

Inspektionen Es wurden 1582 Sicherheitsberichte geprüft und für zufriedenstellend befunden. Es liegen zur Zeit keine Angaben über die Anzahl der Inspektionen nach Artikel 7 Absatz 2 vor (Frage 6b) vor. Es liegen keine gesonderten Daten über offizielle Auflagen oder rechtliche Schritte vor, die von den zuständigen Behörden infolge der Prüfung von Sicherheitsberichten im Zusammenhang mit den Vorgaben nach Artikel 7 Absatz 1 (Frage 5) festgelegt oder ergriffen wurden. Es liegen auch keine Daten über die Prüfung von Sicherheitsberichten durch unabhängige externe Sachverständige vor (Frage 7a).

Unterrichtung der Öffentlichkeit Die Öffentlichkeit wurde in 1612 Fällen unterrichtet. Meldung von Unfällen Zwanzig schwere Unfälle, die sich im Berichtszeitraum ereignet haben, wurden der Datenbank MARS gemeldet. Bemerkungen Die Politik Deutschlands zur Beherrschung der Gefahren von schweren Unfällen hat sich während des Berichtszeitraums nicht relevant verändert. Die Anzahl der Anlagen, die unter die Störfall-Verordnung fallen, hat sich nun, da der deutsche Vereinigungsprozeß und die damit in Zusammenhang stehende Reorganisation der Industrie nahezu abgeschlossen sind, konsolidiert.

Die Forderungen der Seveso-Richtlinie werden heute qualitativ und quantitativ erfuellt. Außerdem gehen die deutschen Vorschriften in vielen Fällen über die Forderungen der Richtlinie hinaus. Deutschland hat seine nationalen Rechtsvorschriften im Anschluß an ein von der Kommission eingeleitetes Verstoßverfahren im Hinblick auf verschiedene Punkte der Seveso-Richtlinie angepaßt. Dieses Verfahren war beim Gerichtshof unter der Nummer C-192/97 anhängig. Die Kommission hat ihre Klage nun zurückgezogen. 4.2.4. Griechenland Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Rahmengesetz 1650/1986 für die Umwelt. - Gesetz 1568/1985 über Gesundheit und Sicherheit. - Gemeinsamer Ministerbeschluß 18187/272 vom 24.

Februar 1988 (Umsetzung der Richtlinie 82/501/EWG und ihrer ersten Änderung in die griechischen Rechtsvorschriften). - Gemeinsamer Ministerbeschluß 77119/4607 vom 19. Juli 1993 (Umsetzung der zweiten Änderung an Richtlinie 82/501/EWG und verschiedene Modifikationen). Zuständige Behörden - Ministerium für Umwelt, Naturplanung und öffentliche Arbeiten (Brennpunkt für Griechenland). - Feuerwehrhauptdienststelle, Brandschutzdirektion. - Industrieministerium. - Gesundheitsministerium. - Arbeitsministerium. Durchsetzende Behörden - Innenministerium. - Landwirtschaftsministerium. - Ministerium für Verkehr und Kommunikation. - Ministerium der Handelsmarine. - Lokale Behörden (Präfekturen).

Unter Artikel 5 fallende Standorte Unter Artikel 5 fallen 52 Standorte, davon sind 5 neu erbaut. Tätigkeiten an den Standorten An diesen Standorten werden 54 Tätigkeiten betrieben, davon 5 neue. Sicherheitsberichte Bereits vorgelegt wurden 52 Sicherheitsberichte; es werden keine weiteren erwartet. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Von den Sicherheitsberichten enthalten 35 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Bei 2 Standorten sind Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe vorhanden.

Inspektionen Von unabhängigen externen Sachverständigen wurden 47 Sicherheitsberichte geprüft. Die zuständigen Behörden haben 17 Standorte überprüft und als für eine administrative Überwachung zur Erfuellung der in Artikel 7 genannten Pflichten hinreichend beurteilt. Die Anzahl von Fällen, in denen die Behörden im Anschluß an die Prüfung der Sicherheitsberichte in bezug auf die Pflichten nach Artikel 7 Absatz 1 offizielle Auflagen festgelegt oder rechtliche Schritte ergriffen haben, stieg von 7 im Jahr 1994 auf 22 im Jahr 1996. Unterrichtung der Öffentlichkeit Ein Standort hat die Öffentlichkeit unterrichtet.

Meldung von Unfällen Innerhalb des Berichtszeitraums haben sich keine schweren Unfälle ereignet. Bemerkungen Innerhalb des Berichtszeitraums sind keine wesentlichen Änderungen gegenüber der vorherigen Politik Griechenlands zur Beherrschung der Gefahren von schweren Unfällen eingetreten. 4.2.5. Spanien Allgemeine Anmerkungen Die Antworten, die die Dirección General de Protección Civil in bezug auf den Bericht für das Jahr 1994 gegeben hat, betrafen 75 % der unter die Seveso-Richtlinie fallenden Industrietätigkeiten, und aus diesem Grunde sollten diese Angaben als vorläufig angesehen werden.

Die Informationen für die Jahre 1995 und 1996 bezogen sich auf 92 % der Industrietätigkeiten. Alle Erläuterungen, auf die in dem folgenden Bericht Bezug genommen wird, beziehen sich auf die Daten, die 1996 erhoben wurden. Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften Nationale Gesetzgebung - Real Decreto 886/1988, de 15 de Julio de 1988, sobre prevención de accidentes mayores en determinadas actividades industriales(14). - Real Decreto 952/1990, de 29 de Junio de 1990, por el que se modifican los anexos y se completan las disposiciones del Real Decreto 886/1988, de 15 de Julio de 1988, sobre prevención de accidentes mayores en determinadas actividades industriales(15). - Resolución, de 30 de enero de 1991, de la Subsecretaría, por la que se publica el Acuerdo del Consejo de Ministros por el que se aprueba la Directriz Básica para la elaboración y homologación de los planes Especiales del Sector Químico(16).

Gesetzgebung der verschiedenen autonomen Gemeinschaften In Spanien gibt es in den autonomen Gemeinschaften 19 zuständige Behörden, die gesetzgeberische Befugnisse in dem betreffenden geographischen Gebiet besitzen. Dies bedeutet, daß sie konkrete Verordnungen zur Durchführung der nationalen Gesetzgebung zum Gesetz erklären müssen; jede Gemeinschaft hat ihre eigene Verordnung erlassen, in der die für die verschiedenen in der Richtlinie festgelegten Pflichten verantwortliche Stelle benannt ist. Zuständige Behörde Zuständige Behörde auf Landesebene - Dirección General de Protección Civil - Ministerio de Interior (Generaldirektion Zivilschutz - Innenministerium) in Koordination mit dem Nationalen Amt für Industrie, Umwelt und Arbeit und mit den nationalen Zivilschutzdiensten jeder Provinz.

Autonome Gemeinschaften - Im allgemeinen koordiniert die Dienststelle, die für Aufgaben des Zivilschutzes in jeder Gemeinschaft zuständig ist, die Umsetzung der Richtlinie in ihrem Bereich mit anderen regionalen Ämtern wie beispielsweise den Ämtern für Industrie, Umwelt, Arbeit usw. Lokale Behörden Die verschiedenen betroffenen Kommunen müssen ihre Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe nach den Leitlinien erarbeiten, die ihnen von ihrer autonomen Gemeinschaft vorgegeben werden. Unter Artikel 5 fallende Standorte Ende 1996 fielen in Spanien 158 Industriestandorte unter Artikel 5, auch wenn in dem Bericht für das Jahr 1996 nur 147 angegeben sind.

Zehn davon waren neu erbaut, und 19 fielen neu unter die Richtlinie 88/610/EWG. Tätigkeiten an den Standorten An diesen Standorten wird 156 Tätigkeiten nachgegangen, davon sind 15 neu und 19 kamen mit der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzu. Bei etwa 39 % handelt es sich um getrennte Lagerungen von Flüssiggas. Sicherheitsberichte Die zuständigen Behörden haben bereits 150 Sicherheitsberichte erhalten, 10 weitere werden noch erwartet. Warum die Anzahl an Sicherheitsberichten größer als die Anzahl der unter Artikel 5 fallenden Industriestandorten ist, liegt daran, daß einige der Industriestandorte, die unter die Artikel 3 und 4 fallen, den zuständigen Behörden freiwillig Sicherheitsberichte vorgelegt haben, um mit in die Planung von Notfallmaßnahmen für die Umgebung ihrer Betriebe einbezogen zu werden.

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe sind in 150 Sicherheitsberichten enthalten. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Für diese Standorte bestehen 113 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe. Inspektionen Von den zuständigen Behörden wurden 133 Sicherheitsberichte geprüft und für hinreichend befunden, in 50 Fällen wurden offizielle Auflagen von den zuständigen Behörden festgelegt oder rechtliche Schritte eingeleitet. Bei 76 Standorten erfolgte eine Inspektion gemäß Artikel 7 Absatz 2.

Der Prüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen wurden 93 Sicherheitsberichte unterzogen. Unterrichtung der Öffentlichkeit In 24 Fällen wurde die Öffentlichkeit unterrichtet. Meldung von Unfällen Innerhalb des Berichtszeitraums haben sich 4 schwere Unfälle ereignet, die der Kommission gemeldet wurden. Alle Unfälle haben sich 1996 zugetragen. Alle Standorte besaßen einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs, und bei 2 unter Artikel 5 fallenden Standorten wurden im Verlauf der Unfälle Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung des Betriebs aktiviert.

Bemerkungen Der Fragebogen wurde in Spanien an 19 regionale autonome Gemeinschaften versandt, und wichtig ist, hervorzuheben, daß die Fragen in vielen Fällen nicht richtig verstanden wurden. Aus diesem Grunde gelten die Angaben der autonomen Gemeinschaften für das Jahr 1994 nur für 75 % der gesamten Anzahl an Standorten, während in den Jahren 1995 und 1996 92 % der Standorte erfaßt sind. 4.2.6. Frankreich Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Gesetz vom 19. Juli 1976 über klassifizierte Anlagen zum Schutz der Umwelt. - Gesetz vom 22. Juli 1987 über die Verhütung von großen Risiken.

Zuständige Behörden Das Umweltministerium ist für die Gesetzgebung in bezug auf klassifizierte Anlagen zuständig. Der Präfekt des Departements erteilt Lizenzen. Die Inspektoren für klassifizierte Anlagen in der DRIRE unterstützen den Präfekten in fachlicher Hinsicht. Unter Artikel 5 fallende Standorte Im Jahr 1996 fielen 392 Standorte unter Artikel 5 der Seveso-Richtlinie, davon waren 13 neu erbaut, und 85 bestehende Standorte kamen nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzu. Tätigkeiten an den Standorten Im Jahr 1996 wurde an den zu Frage 1a angegebenen Standorten 698 Tätigkeiten nachgegangen, davon handelt es sich um 18 (1994), 17 (1995) beziehungsweise 27 (1996) neu erbaute und um 16, die mit der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzukamen.

Sicherheitsberichte Den zuständigen Behörden wurden 720 Sicherheitsberichte vorgelegt; es werden keine weiteren erwartet. Alle Sicherheitsberichte wurden von der Aufsichtsbehörde überprüft. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Von den Sicherheitsberichten enthielten 370 einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs oder bezogen sich auf einen solchen. Alarm- und Gefahrenabwehrplan außerhalb der Betriebe Einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs besaßen 227 Standorte. Inspektionen Es liegen unmittelbar keine Daten darüber vor, ob Inspektionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 von den zuständigen Behörden durchgeführt oder rechtliche Schritte von ihnen eingeleitet wurden.

Bei allen unter das Gesetz vom 16. Juli 1976 fallenden Betrieben (63000 genehmigungspflichtige Betriebe) werden im Durchschnitt 17000 Inspektionen pro Jahr durchgeführt. Unterrichtung der Öffentlichkeit In 252 Fällen erfolgte eine Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Seveso-Richtlinie. Meldung von Unfällen Im Jahr 1994 ereigneten sich 15 Unfälle, 1995 9 und 1996 14. Darüber hinaus ließen sich aus einem Beinaheunfall nützliche Lehren für die Unfallverhütung ziehen. Bemerkungen 63000 Betriebe fallen unter das Gesetz vom 16. Juli 1976 und sind genehmigungspflichtig. Dem Antrag auf Genehmigung muß insbesondere eine Folgenabschätzung und eine Risikobewertung beiliegen.

Diese Untersuchungen sind für die Durchführung der Verhütung von schweren Unfällen in Sinne von Risikoverminderung am Ursprung, Planung von Notfallmaßnahmen, Lenkung der Stadtentwicklung sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit von maßgeblicher Bedeutung. 4.2.7. Irland Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - European Communities (Major Accident Hazards of Certain Industrial Activities) Regulations, 1986(17). - European Communities (Major Accident Hazards of Certain Industrial Activities) (Amendment) Regulations, 1989(18). - European Communities (Major Accident Hazards of Certain Industrial Activities) (Amendment) Regulations, 1992(19).

Behörden - Zuständige Zentralbehörde: - Nationale Behörde für Arbeitssicherheit und Gesundheit. - Zuständige lokale Behörden: - Garda Síochána (Polizei), - lokale Behörden, - regionale Gesundheitsämter. Unter Artikel 5 fallende Standorte In Irland fielen Ende 1996 20 Standorte unter Artikel 5 der Richtlinie, davon wurden 1996 zwei aufgrund erweiterter Gefahrstoffbestände den Bestimmungen von Artikel 5 unterworfen. Tätigkeiten an den Standorten Irland wendet die Seveso-Richtlinie eher auf den gesamten Betriebsstandort als auf einzelne Industrietätigkeiten an, so daß Angaben über einzelne Tätigkeiten nicht zur Verfügung stehen.

Sicherheitsberichte Von den insgesamt 20 erwarteten Sicherheitsberichten wurden den zuständigen Behörden 19 vorgelegt. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Die 19 Sicherheitsberichte enthielten jeweils einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Für 14 Standorte lag ein zugehöriger Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs vor, der von den zuständigen lokalen Behörden erstellt worden war. Inspektionen Die Prüfung der Sicherheitsberichte durch die zuständige Zentralbehörde ergab, daß 17 Berichte für eine angemessene administrative Überwachung zur Erfuellung der Vorgaben von Artikel 7 hinreichend waren.

Alle Sicherheitsberichte wurden von der zuständigen Behörde geprüft. Die Anzahl von Fällen, in denen rechtliche Schritte oder offizielle Auflagen von der zuständigen Behörde im Anschluß an die Prüfung der Sicherheitsberichte in bezug auf die Pflichten nach Artikel 7 Absatz 1 ergangen sind, sank von 6 im Jahr 1994 auf 3 im Jahr 1996. In jedem Jahr des Berichtszeitraums wurden alle Standorte Inspektionen nach Artikel 7 Absatz 2 durch Inspektoren der zuständigen Behörde unterzogen. Unterrichtung der Öffentlichkeit Die 14 Standorte, bei denen ein Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs erforderlich ist, unterrichteten die Öffentlichkeit.

Meldung von Unfällen Innerhalb des Berichtszeitraums haben sich keine schweren Unfälle ereignet. Bemerkungen In allgemeinen war die zuständige Zentralbehörde mit dem festgestellten Grad der Erfuellung der Seveso-Richtlinie und ihrer Umsetzungsvorschriften während des Berichtszeitraums zufrieden. Allerdings führte ein zunehmendes Bewußtsein für den Umweltschutz während des Zeitraums, das die Einführung von Technologien wie beispielsweise zentralen Entsorgungssystemen nach sich zog, allmählich an Standorten zu neuen Gefahren, die das Potential aufweisen, den Risikograd relevant zu erhöhen, und daher für die zuständige Behörde zu einer Kernfrage wurden.

4.2.8. Italien Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Decreto del Presidente della Repubblica del 17 maggio 1998, n. 175 attuativo della direttiva CEE n. 82/501, relativi ai rischi di nicidenti rilevanti connessi con determinate attivitá industriali. - Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri del 31 marzo 1989 sull'applicazione dell'articolo 12 del DPR 175/88. - Decreto del Ministerio dell'Ambiente del 20 maggio 1991; modificazioni ed integrazioni al DPR 17/05/1988 n. 175, in recipimento della direttiva CEE n. 86/610 che modifica la direttiva CEE n. 82/501 relativa ai rischi di incidenti rilevanti connessi con determinate attivitá industriali. - Nicht in Gesetze umgewandelte Decreti Legge:

D. L. 10 gennaio 1994 n. 13, 10 marzo 1994 n. 278, 8 luglio 1994 n. 437, 7 settembre 1994 n. 529, 7 novembre 1994 n. 618, 7 gennaio 1995 n. 2, 9 marzo 1995 n. 65, 10 maggio 1995 n. 160, 7 luglio 1995 n. 271, 7 settembre 1995 n. 371, 8 novembre 1996 n. 5, 8 marzo 1996 n. 111, 3 maggio 1996 n. 245, 8 luglio 1996 n. 351, 6 settembre 1996 n. 461. Zuständige Behörden - Ministero dell'Ambiente, Servizio Inquinamento Atmosferico, Acustico e delle Industrie a rischio. - Ministero dell'Industria, Direzione Generale Fonti de Energia. - Ministero dell'Interno, Direzione Generale della Protezione Civile e dei Servizi Antincendio.

Unter Artikel 5 fallende Standorte Im Jahr 1994 fielen 418 Standorte unter Artikel 5, davon waren 30 neu erbaut und 70 kamen nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG hinzu. Die Anzahl Standorte stieg 1996 auf 430. Tätigkeiten an den Standorten An diesen Standorten wurden 1994 1080 Tätigkeiten betrieben, davon waren 45 neu errichtet und 150 kamen nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG hinzu. Die Anzahl Tätigkeiten war 1996 mit 1068 leicht rückläufig. Sicherheitsberichte Die zuständigen Behörden haben bereits 430 Sicherheitsberichte erhalten; weitere werden nicht erwartet. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Alle Sicherheitsberichte beinhalten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe.

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Von ingesamt 430 Standorten besaßen 190 einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs. Inspektionen Im Jahr 1994 wurden 40 Standorte Inspektionen nach Artikel 7 Absatz 2 unterzogen. Diese Zahl stieg 1996 auf 179 an. Von externen unabhängigen Sachverständigen wurden keine Sicherheitsberichte geprüft. Daten über die Anzahl von Sicherheitsberichten, die von den zuständigen Behörden geprüft und als für eine angemessene administrative Überwachung zur Erfuellung der Pflichten gemäß Artikel 7 hinreichend beurteilt wurden, liegen nicht vor.

Unterrichtung der Öffentlichkeit Die Öffentlichkeit nach Maßgabe von Artikel 8 unterrichtet haben 319 Standorte. Meldung von Unfällen Ein Unfall ereignete sich 1994, keiner 1995 und 4 1996, was insgesamt 5 Unfälle für die drei Jahre ergibt. Bemerkungen Probleme traten bei der Umsetzung des DPR 175/88, das die Seveso-Richtlinie in innerstaatliche Rechtsvorschriften umsetzt, auf. Infolgedessen wurde die Verantwortung für die Bewertung von Sicherheitsberichten auf lokaler Ebene dezentralisiert, was gewährleistet, daß die Arbeit bestmöglich ausgeführt wird. 4.2.9. Luxemburg Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften Gesetz vom 17.

Juni 1994 über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz(20). Gesetz vom 17. Juni 1994 über Gesundheits- und Sicherheitsdienste am Arbeitsplatz(21). Gesetz vom 8. Juni 1994 über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor(22). Gesetz vom 9. Mai 1990 über gefährliche, gesundheitsgefährdende oder -schädliche Betriebe(23). - Großherzogliche Verordnung vom 18. Mai 1990, in der gefährliche, gesundheitsgefährdende oder -schädliche Betriebe(24) aufgeführt sind, geändert durch die großherzogliche Verordnung vom 9. November 1993(25). - Großherzogliche Verordnung vom 10.

April 1987 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten(26), geändert durch die Großherzogliche Verordnung vom 19. Juli 1991(27). - Gesetz vom 27. Februar 1986 über die medizinische Notfallversorgung. - Gesetz vom 18. November 1976 über die Organisation des Katastrophenschutzes(28), geändert durch das Gesetz vom 11. Januar 1990(29). - Gesetz vom 4. April 1974 über die Organisation der Arbeits- und Bergbauaufsichtsbehörde(30), geändert durch das Gesetz vom 9. Mai 1990 (siehe oben) und das Gesetz vom 17. Juni 1994 (siehe oben). Zuständige Behörden - Interministerieller Ausschuß unter Vorsitz eines Vertreters des Ministeriums für Arbeit und Beschäftigung, dem Vertreter des Umweltministeriums, des Gesundheitsministeriums, des Innenministeriums, der Aufsichtsbehörde für Arbeit und Bergbau und Sachverständige angehören. - Ministerium für Arbeit und Beschäftigung.

Durchsetzende Behörden - Nationales Amt für Katastrophenschutz. - Gesundheitsministerium. Unter Artikel 5 fallende Standorte In Luxemburg fallen insgesamt 4 Standorte unter Artikel 5, davon ist 1 neu errichtet (dabei handelt es sich um eine Verlagerung eines bestehenden Standortes); alle 4 Standorte sind nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzugekommen. Tätigkeiten an den Standorten An jedem dieser Standorte wird nur einer Tätigkeit nachgegangen. Sicherheitsberichte Von insgesamt 4 erwarteten Sicherheitsberichten wurden den zuständigen Behörden auch 4 Sicherheitsberichte vorgelegt.

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Es sind 4 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe vorhanden. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Es sind 3 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe vorhanden. Inspektionen Von den zuständigen Behörden wurden 4 Sicherheitsberichte geprüft, in allen 4 Fällen wurden von den zuständigen Behörden im Anschluß an die Prüfung der Sicherheitsberichte im Hinblick auf die Auflagen nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 1 offizielle Auflagen festgelegt oder rechtliche Schritte ergriffen.

Inspektionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 wurden in 3 Fällen durchgeführt. Unterrichtung der Öffentlichkeit Keiner der Standorte hat die Öffentlichkeit nach Maßgabe von Artikel 8 unterrichtet. Meldung von Unfällen An keinem der unter Artikel 5 fallenden 4 Standorte haben sich Unfälle in direktem Zusammenhang mit den Tätigkeiten ereignet. Bemerkungen Die Seveso-Richtlinie wurde von den zuständigen Behörden wirksam umgesetzt. 4.2.10. Niederlande Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Umweltmanagementgesetz(31). - Verordnung über Betriebe und Lizenzen(32). - Verordnung über Gefahren schwerer Unfälle(33). - Gesetz über Arbeitsbedingungen(34). - Verordnung über Arbeitsbedingungen (Kapitel 2 Absatz 2)(35). - Gesetze über Katastrophen und schwere Unfälle(36). - Verordnung über die Information bei Katastrophen und schweren Unfällen(37). - Gesetz über den öffentlichen Charakter der Regierung(38).

Zuständige Behörden - Ministerium für Soziales und Beschäftigung. - Ministerium für Wohnungswesen, Raumplanung und Umwelt. - Ministerium des Inneren. Durchsetzende Behörden - Bezirksvorsteher (Provinzen). - Körperschaften aus Bürgermeister und Vorstehern (Kommunen). - Arbeitsaufsichtsbehörde. - Bürgermeister. - Exekutivkomitees der regionalen Feuerwehr. Unter Artikel 5 fallende Standorte Im Jahr 1994 fielen 115 Standorte unter Artikel 5, davon waren 91 zur Erstellung von Arbeitssicherheitsberichten verpflichtet. Drei der Standorte wurden neu errichtet, und 46 sind bei Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzugekommen.

Im Jahr 1996 stieg die Anzahl der Standorte auf 124. Tätigkeiten an den Standorten An diesen Standorten wurden 1994 733 Tätigkeiten betrieben, davon waren 5 neu und 210 bestehende Tätigkeiten kamen nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG hinzu. Die Gesamtanzahl der Tätigkeiten ging 1996 auf 592 zurück. Sicherheitsberichte Bei den zuständigen Behörden sind bereits 119 Sicherheitsberichte eingegangen, 4 weitere werden noch erwartet. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe waren in 102 Sicherheitsberichten enthalten.

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs besaßen 6 Standorte. Inspektionen Inspektionen nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 wurden 1996 124 Standorte unterzogen, 103 Sicherheitsberichte wurden von den zuständigen Behörden geprüft und als für eine angemessene administrative Überwachung zur Erfuellung der Auflagen gemäß Artikel 7 hinreichend befunden. Während des Berichtszeitraums wurden in insgesamt 68 Fällen Sicherheitsberichte durch unabhängige externe Sachverständige geprüft. Unterrichtung der Öffentlichkeit Die nach Artikel 8 erforderliche Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgte von 23 Standorten.

Meldung von Unfällen Während des Berichtszeitraums ereigneten sich 4 Unfälle, diese wurden der Datenbank MARS gemeldet. Bemerkungen Die Seveso-Richtlinie wurde in den Rechtsvorschriften der Niederlande in Form von Arbeitssicherheits- und externen Sicherheitsberichten erfolgreich umgesetzt. Die Richtlinie hat im Hinblick auf das wachsende Sicherheitsbewußtsein in den Niederlanden eine wichtige Rolle gespielt. 4.2.11. Österreich Allgemeine Anmerkungen Österreich ist ein neuer Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten ist. Das Land hat die Seveso-Richtlinie schon 1991 durch eine "Verordnung über schwere Unfälle" umgesetzt, die eine Ergänzung zu den Forderungen des Handels- und Gewerbegesetzbuchs darstellte.

Erwähnt werden sollte, daß sich im Gegensatz zu anderen Ländern Betriebslizenzen in Österreich immer auf den "Standort" (oder Betrieb) im Sinne des Begriffs, wie er in dem Fragebogen verwendet (und jetzt in der Seveso-II-Richtlinie definiert) wird, beziehen. Die Begriffe "Anlage" und "Tätigkeit" werden von den verschiedenen Behörden nicht einheitlich verwendet und sind bis jetzt noch nicht gesetzlich definiert. Nach der österreichischen Verordnung über schwere Unfälle hatten Standorte, die unter die Seveso-Richtlinie fallen, einen Zeitraum von einem Jahr für die Meldung an die zuständigen Behörden bzw. vier Jahren für die Erstellung und Vorlage eines Sicherheitsberichts.

Es wird darauf hingewiesen, daß sich die ersten der Kommission vorgelegten Zahlen auf das Jahr 1995, dem ersten Jahr der Mitgliedschaft Österreichs in der EU, beziehen. Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Verordnung über schwere Unfälle vom 28. November 1991(39), basierend auf dem Handels- und Gewerbegesetzbuch(40). - Verordnung über die Mitteilung von Industrieunfällen vom 25. Mai 1994(41), basierend auf dem Gesetz über die Information über die Umwelt(42). Zuständige Behörden - Bundesministerium für Wirtschaft. - Bundesministerium für Umwelt. Unter Artikel 5 fallende Standorte Ende 1995 fielen insgesamt 158 Standorte unter Artikel 5, aufgrund von Kapazitätsreduzierungen an verschiedenen Standorten sank die Zahl 1996 auf 140.

Da die zweite Änderung an der Seveso-Richtlinie bereits vor der "Verordnung über schwere Unfälle" in Kraft getreten war, hatte diese keinen Einfluß auf die Zahlen. Die Zahlenangabe für die Standorte insgesamt ist noch nicht vollständig, da ein gravierender Unterschied zwischen den Forderungen der Seveso-Richtlinie und der Umsetzung in österreichisches Recht besteht: Nach den österreichischen Rechtsvorschriften gehören auch Abfallentsorgungsbetriebe (Müllverbrennungsanlagen und Deponien) einer gewissen Größe dazu, allerdings nur solche, die nach 1990 gebaut wurden. Für diesen Berichtszeitraum liegen noch keine zuverlässigen Daten vor, daher sind diese Zahlen zur Zeit nicht enthalten.

Trotzdem ist die Anzahl der Seveso-Standorte in Österreich relativ hoch, dies liegt zum Teil daran, daß die Mengen für gefährliche Stoffe in den österreichischen Vorschriften niedriger als die Vorgaben der Seveso-Richtlinie sind. Tätigkeiten an den Standorten Da der Begriff "Tätigkeit" von den verschiedenen Behörden, die an Lizenzverfahren beteiligt sind, nicht einheitlich verwendet wurde, wurden nach dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten verschiedene praktische Verfahrensregeln erarbeitet. Für 1996 wurden 213 Tätigkeiten als vorläufige Zahl gemeldet. Sicherheitsberichte Den zuständigen Behörden wurden insgesamt 108 Sicherheitsberichte vorgelegt.

Da die Sicherheitsberichte mitunter nur auf Teile des Standortes oder der "Tätigkeiten" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 a) eingehen, kann es in manchen Fällen mehr als einen Sicherheitsbericht je Standort geben. Infolge des Rückgangs der Anzahl an Seveso-Standorten zwischen 1995 und 1996 insgesamt, wurden 1996 insgesamt 100 Sicherheitsberichte geprüft. Im Jahr 1995 wurden 39 Berichte mit der Bitte um weitere Information zurück an die Betreiber geschickt, 1996 67. In einigen Fällen kam dieses Verfahren mehrfach für ein und denselben Sicherheitsbericht zum Tragen, so daß die Gesamtzahl bei der Antwort auf Frage 5 des Fragebogens nicht mit den Zahlen zu Frage 4b übereinstimmen kann.

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Alle Sicherheitsberichte enthielten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe, also gab es derer 100 (1996). Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Für den Berichtszeitraum 1995 wurden 33 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe erstellt, auch wenn nicht alle diese Pläne alle betreffenden Forderungen erfuellten. Im Jahr 1996 wurden weitere außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellt, was zu einer Gesamtzahl von 50 führt. Inspektionen Für 1995 wurden 73 Inspektionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 gemeldet.

Einige dieser Inspektionen werden jedes Jahr wiederholt, die meisten von ihnen beziehen sich auf die aktuelle nationale Vorschrift einer Inspektion in einem Intervall von drei Jahren. Insgesamt wurden 1996 78 Standorte inspiziert. Unterrichtung der Öffentlichkeit Artikel 8 wurde in Österreich durch eine gesonderte Gesetzesvorschrift umgesetzt, und zwar die "Verordnung über die Meldung schwerer Unfälle". Meldung von Unfällen Während dieses Berichtszeitraums wurden keine Unfälle gemeldet. Zu beachten ist, daß die österreichische Kontaktstelle für Meldungen erst 1997 eingerichtet wurde. Bemerkungen Das föderale System in Österreich macht die wirksame Erhebung von Daten auf jährlicher Basis schwierig.

Das gesamte Berichtssystem ist relativ neu und wird sich durch die Einrichtung von Einzelkontaktstellen in den Provinzen verbessern. Der Ursprung der Seveso-Gesetzesvorschriften in Österreich geht schon auf die Zeit vor dem Beitritt zur Europäischen Union zurück, und die Verantwortung ist über verschiedene Behörden verteilt. Die Durchführung der Seveso-II-Richtlinie wird als Chance gesehen, den Gesetzesrahmen einheitlicher zu gestalten. 4.2.12. Portugal Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Vollzugsverordnung Nr. 204/93 vom 3. Juni 1993 (Diário da República No. 129 I-A). Dieses Gesetz setzt die Seveso-Richtlinie in ihrer geänderten Fassung um (Richtlinien 87/216/EWG und 88/610/EWG).

Zuständige Behörde - Technische Behörde für schwere Industrieunfälle (ATRIG). Hierbei handelt es sich um eine interministerielle Dienststelle unter Leitung des Generaldirektors für Umwelt aus dem portugiesischen Umweltministerium, die ihren Sitz in der Generaldirektion für Umwelt hat. Unter Artikel 5 fallende Standorte In Portugal fallen 42 Standorte unter Artikel 5, einer hiervon ist neu erbaut und einer kam mit der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzu. Tätigkeiten an den Standorten Da der Betreiber des Standorts unabhängig von der Anzahl der hier betriebenen Tätigkeiten nur einen Sicherheitsbericht je Standort vorlegen muß, liegen keine Zahlen über die Tätigkeiten vor.

Sicherheitsberichte Bereits vorgelegt wurden 42 Sicherheitsberichte. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Alle Sicherheitsberichte enthalten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe, es gibt also insgesamt 42. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Vorhanden sind 19 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe. Inspektionen Alle Sicherheitsberichte wurden geprüft, in 10 Fällen führte dies zu offiziellen Auflagen oder rechtlichen Schritten von seiten der zuständigen Behörden. In 28 Fällen wurden Inspektionen gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchgeführt.

Unterrichtung der Öffentlichkeit Eine Unterrichtung der Öffentlichkeit nahmen 18 Standorte vor. Meldung von Unfällen Während des Berichtszeitraums haben sich keine Unfälle zugetragen. Bemerkungen Die Seveso-Richtlinie wurde in bezug auf die technischen Inhalte von Artikel 5 (Sicherheitsberichte, Methodiken zur Risikobewertung und Folgenanalyse) sehr sorgfältig umgesetzt, was eine bessere und eingehendere Anwort von seiten der Betreiber bedeutet. Für die Zukunft wird mit einem Rückgang der Anzahl der unter Artikel 5 fallenden Standorte gerechnet, weil Stoffe in Prozeßindustrien wie der Glas-, Zellstoff- und Papierindustrie sowie Flüssiggas durch Erdgas ersetzt werden und weil in einigen Fällen die Stoffbestände verringert wurden.

4.2.13. Finnland Allgemeine Anmerkungen Finnland ist am 1. Januar 1995 Mitglied der Europäischen Union geworden. Im Rahmen des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hatte das Land die Seveso-Richtlinie bereits vor dem EU-Beitritt in die finnischen Rechtsvorschriften umgesetzt. Die Durchführung erfolgte durch eine Änderung der Gesetzesvorschriften über den Umgang mit gefährlichen Chemikalien, die Feuerwehr- und Rettungsdienste und die Arbeitssicherheit. Die zentrale Behörde, die die Einhaltung der Vorschriften in bezug auf die Verhütung der Gefahren schwerer Unfälle überwacht, ist die Behörde für Sicherheitstechnologie (TUKES).

Vorschriften über die Notfallbereitschaft und Notfallmaßnahmen werden von den lokalen Feuerwehr- und Rettungsdiensten durchgesetzt. Die für Arbeitssicherheit zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht) überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheit von Arbeitnehmern. Betreiber von Standorten, an denen Gefahren schwerer Unfälle bestehen, müssen in der Planungsphase bei der TUKES eine Lizenz beantragen. Der Antrag enthält den Großteil der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie genannten Angaben. Darüber hinaus enthält der Antrag detailliertere technische Beschreibungen des Betriebs und eine Gefahrenbewertung für die geplante Tätigkeit.

Die Bewertung beinhaltet Szenarios für typische Unfälle und schlimmstmögliche Unfälle. Ein Betreiber eines Betriebs, in dem gefährliche Stoffe über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Mengen hinaus vorhanden sind, ist verpflichtet, den Lizenzantrag durch einen systematischen Sicherheitsbericht zu ergänzen, der im Detail auf die möglichen Gefahrenquellen und die Folgen von Unfällen innerhalb und außerhalb des Betriebs eingeht. Außerdem muß der Sicherheitsbericht beschreiben, wie die Verhütung von Unfällen und die Begrenzung von Unfallfolgen in dem Betrieb gehandhabt werden. Des weiteren muß ein Betreiber Änderungen an Anlagen der TUKES melden.

In Begleitung der lokalen Behörden führt die TUKES eine Inbetriebnahmeinspektion eines neuen oder geänderten Betriebs durch, bevor dieser seine Arbeit aufnehmen darf. Als die Bestimmungen über die Sicherheitsberichte in Kraft traten, waren bestehende Anlagen verpflichtet, bis zum 1. September 1995 einen gesonderten Sicherheitsbericht zu erstellen. Die Sicherheitsberichte wurden dann geprüft und ihre Schlußfolgerungen von der TUKES in einem gesonderten Verfahren bewertet. Ein Betreiber eines Standortes, an dem Gefahren schwerer Unfälle bestehen, ist verpflichtet, einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen und diesen Bericht sowie Informationen, die für einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für Maßnahmen in der Umgebung des Betriebs erforderlich sind, den lokalen Feuerwehr- und Rettungsdiensten vorzulegen, die für die Erarbeitung von außerbetrieblichen Plänen verantwortlich sind.

Diese Auflagen bestehen seit dem 1. September 1995. Da die auf der Seveso-Richtlinie beruhenden Bestimmungen in Finnland erst seit September 1995 in Kraft sind, liegt keine Statistik für das Jahr 1994 vor. Seinerzeit wurde die Anzahl der betroffenen Standorte allerdings auf 64 geschätzt. In Finnland sind die lokalen Feuerwehr- und Rettungsdienste für die Überwachung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen innerhalb der Betriebe und die Erarbeitung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für die Umgebung von Betrieben zuständig. Die Statistik über die Anzahl von Plänen wurde anhand der von den lokalen Stellen zusammengetragenen Informationen erstellt.

Diese Informationen standen nur für das Jahr 1996 zur Verfügung. Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - Verordnung über den industriellen Umgang und die Lagerung von gefährlichen Chemikalien (682/90, Änderung 703/92). - Verordnung über Flüssiggas (711/93). - Verordnung über Erdgas (1058/93). - Verordnung über Sprengstoffe (473/93). - Beschluß des Innenministeriums über die Notfallbereitschaft für Unfälle mit Chemikalien (7/94). - Beschluß des Staatsrates über die Verhütung der Gefahren schwerer Unfälle durch Chemikalien (1705/91). Die erste Verordnung beruht auf dem Chemikaliengesetz (744/89) und dem Gesetz über Sprengstoffe (263/53).

Die Verordnungen 2 bis 4 basieren allein auf dem Gesetz über Sprengstoffe. Der Beschluß des Innenministeriums wurde anhand des Gesetzes über Feuerwehr- und Rettungsdienste erarbeitet (559/75). Der Beschluß des Staatsrates hat das Gesetz über Arbeitssicherung (299/58) zur Grundlage. Zuständige Behörden Die Behörde für Sicherheitstechnologie (TUKES) ist für die Durchsetzung der Verordnungen 1 bis 4 verantwortlich. Beschluß 5 wird von den lokalen Feuerwehr- und Rettungsdiensten unter Aufsicht des Innenministeriums durchgesetzt. Das Ministerium für Soziales und Gesundheit ist für die Überwachung des Beschlusses des Staatsrates verantwortlich.

Unter Artikel 5 fallende Standorte Ende 1996 fielen 69 Standorte unter Artikel 5. Tätigkeiten an den Standorten Etwa 110 Tätigkeiten wurden an den Standorten betrieben. Aufgrund der vagen Definition von "Tätigkeit" kann keine genaue Zahl genannt werden. Sicherheitsberichte Die Behörde für Sicherheitstechnologie hat bis Ende 1996 74 Sicherheitsberichte von Betrieben, in denen Gefahren schwerer Unfälle bestehen, erhalten. Weitere 21 Sicherheitsberichte sind von anderen Anlagen eingegangen, die auf den Forderungen der innerstaatlichen Vorschriften in Finnland beruhten. Die Behörde für Sicherheitstechnologie verlangte von 30 Standorten zusätzliche Informationen und legte für einen Standort im Anschluß an die Prüfung des Sicherheitsberichts offizielle Verbesserungsauflagen fest.

Die Behörde für Sicherheitstechnologie beurteilte 50 Sicherheitsberichte im Hinblick auf die Erfuellung der Vorgaben nach Artikel 7 als hinreichend. Die Beurteilung von Sicherheitsberichten wird normalerweise von einem Team von 2 bis 3 Prüfern von der Behörde für Sicherheitstechnologie vorgenommen. Ende 1996 standen bei der TUKES noch 9 Sicherheitsberichte aus, insgesamt werden somit 83 Sicherheitsberichte erwartet. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Nach den Angaben der lokalen Behörden waren 1996 bei 67 Standorten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe im Einsatz.

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Nach den Angaben der lokalen Behörden waren 1996 bei 36 Standorten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe im Einsatz. Diese geringe Zahl spiegelt allerdings eher Versäumnisse bei der Berichterstattung als bei der Erstellung der Alarm- und Gefahrenabwehrpläne wider. Inspektionen Alle Standorte wurden im Zusammenhang mit dem Lizenzverfahren bei der Einrichtung einer neuen oder der Änderung einer bestehenden Anlage einer Inspektion unterzogen. Unterrichtung der Öffentlichkeit Bislang (1996) haben 60 Anlagen die Öffentlichkeit nach Maßgabe von Artikel 8 unterrichtet.

Meldung von Unfällen Während des Berichtszeitraums ereigneten sich in Finnland 2 Unfälle, die die Kriterien der Seveso-Richtlinie erfuellten, und zwar der eine am 3. November 1995 und der andere am 26. August 1996. Bemerkungen Da die TUKES mit den betroffenen Betrieben aufgrund der Erfahrungen, die im Rahmen der vorangegangenen Lizenz- und Inspektionsverfahren erworben wurden, gut vertraut ist, stellten sich bei der Prüfung der Sicherheitsberichte nur in einem Fall so schwere Mängel heraus, daß rechtliche Schritte erforderlich waren. Ende 1996 gab es in Finnland noch Raum für Verbesserungen, um alle Vorgaben der Seveso-I-Richtlinie zu erfuellen.

4.2.14. Schweden Allgemeine Anmerkungen Schweden ist erst seit dem 1. Januar 1995 Mitglied der Europäischen Union. Seit Januar 1991 gilt eine behördliche Arbeitsschutzverordnung, und seit dem 1. Oktober 1991 sind diesbezügliche Sicherheitsberichte erforderlich. Vorschriften zum Schutz von Öffentlichkeit und Umwelt sind seit Juni 1994 in Kraft. Sicherheitsberichte, die alle Forderungen der Seveso-Richtlinie kombiniert abdecken, wurden von diesen Vorschriften gemeinsam erstmals seit dem 1. Oktober 1995 verlangt. Behörden auf lokaler und regionaler Ebene sind für die Überwachung dieser Vorschriften verantwortlich.

Da bislang noch kein offizielles Berichterstattungssystem auf nationaler Ebene eingerichtet wurde, beruhen die hier angegebenen Daten in der Hauptsache auf einem Fragebogen, der allen betroffenen lokalen und regionalen Aufsichtsbehörden zugegangen ist. Die Daten wurden von den zuständigen Zentralbehörden erhoben und zusammengestellt. Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften und zuständige Behörden - Arbetarskyddsstyrelsens kungörelse med föreskrifter om storskalig kemikaliehantering, AFS 1989:6(43) (Verordnung der nationalen Arbeitssicherheits- und Gesundheitsbehörde über die Verwendung von Chemikalien in großem Umfang), seit dem 1.

Januar 1991 in Kraft. Zuständige Behörde: Arbetarskyddsstyrelsen (Nationale Arbeitssicherheits- und Gesundheitsbehörde). - Kungörelse med föreskrifter om skydd av den yttre miljön vid storolyckor vid industriell kemikaliehantering, SNFS 1994:1, MS:71(44) (Verordnung der schwedischen Umweltschutzbehörde über den Schutz der Umwelt im Fall von schweren Unfällen bei der industriellen Verwendung von Chemikalien), seit dem 25. Mai 1994 in Kraft. Zuständige Behörde: Statens Naturvårdsverk (schwedische Umweltschutzbehörde). - Lagen om brandfarliga och explosiva varor, SFS 1988:868(45) (Gesetz über brennbare und explosionsfähige Produkte), seit dem 1.

Juli 1989 in Kraft, und Förordningen om brandfarliga och explosiva varor, SFS 1988:1145(46)(Verordnung über brennbare und explosionsfähige Produkte), seit dem 1. Juli 1989 in Kraft. Zuständige Behörde: Sprängämnesinspektionen (nationale Aufsichtsbehörde für Sprengstoffe und brennbare Stoffe). - Räddningstjänstlagen, SFS 1986:1102(47) (Rettungsdienste-Gesetz), seit dem 1. Januar 1987 in Kraft, Räddningstjänstförordningen, SFS 1986:1107(48) (Rettungsdienste-Verordnung), seit dem 1. Januar 1987 in Kraft, und Statens Räddningsverks föreskrifter om informationsskyldighet i samband med kemikaliehantering, SRVFS 1994:1(49) (Verordnung der schwedischen Behörde für Rettungsdienste über Informationspflichten im Zusammenhang mit der Verwendung von Chemikalien), seit dem 1.

Juni 1994 in Kraft. Zuständige Behörde: Statens Räddningsverk (schwedische Behörde für Rettungsdienste). Unter Artikel 5 fallende Standorte Insgesamt fielen 1995 80 Standorte unter Artikel 5. Diese Zahl ging 1996 auf 69 zurück, zum Teil deshalb, weil die Behörden befunden hatten, daß nicht alle Standorte, die Sicherheitsberichte vorgelegt haben, auch tatsächlich unter Artikel 5 der Seveso-Richtlinie fielen. Während des Zeitraums wurden keine neuen Standorte errichtet. Da die Änderungen an der Richtlinie bereits zum Zeitpunkt der Umsetzung in Schweden in Kraft waren, ist keine Angabe zur Zahl bestehender Anlagen, die erst infolge des Inkrafttretens der Richtlinie 88/610/EWG unter Artikel 5 fielen, möglich.

Tätigkeiten an den Standorten Da die Richtlinie eher im Sinne von Standorten (Betriebe) als einzelner Tätigkeiten angewendet wird, ist keine Bewertung der Anzahl an Tätigkeiten möglich. Sicherheitsberichte Die Behörden haben 1995 75 Sicherheitsberichte erhalten. Für 1996 werden 69 Sicherheitsberichte angegeben, was die Tatsache, daß einige nicht unter Artikel 5 der Richtlinie fallende Standorte vorher Sicherheitsberichte abgegeben hatten, widerspiegelt. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Für 1995 wurden 44 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen innerhalb der Betriebe angegeben, für 1996 40.

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Für 1995 wurden 47 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne unterschiedlicher Qualität für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe genannt. Für das Jahr 1996 beläuft sich diese Zahl auf 41. Inspektionen Alle Standorte wurden 1995 einer Inspektion nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 unterzogen. Für 1996 wurden Inspektionen bei 36 Standorten gemeldet. Im Jahr 1995 wurden alle Sicherheitsberichte geprüft: 49 wurden für hinreichend befunden, und in 25 Fällen wurden offizielle Auflagen geltend gemacht. Offizielle Auflagen wurden 1996 für 55 Standorte im Anschluß an die Prüfung der Sicherheitsberichte festgelegt.

Kompliziert gestaltet sich das Bild aufgrund der Tatsache, daß die Behörden die Sicherheitsberichte von unterschiedlichen Blickwinkeln aus prüfen; so kann ein Sicherheitsbericht von einer Behörde durchaus als hinreichend beurteilt werden, von den anderen aber nicht. Unterrichtung der Öffentlichkeit Über die Unterrichtung der Öffentlichkeit liegen keine Angaben vor. Meldung von Unfällen Während des Berichtszeitraums hat sich ein schwerer Unfall ereignet. Bemerkungen Es bestehen eine Reihe von Vorschriften, mit denen die Seveso-Richtlinie umgesetzt wird. Behörden auf lokaler und regionaler Ebene sind für die Überwachung dieser Vorschriften verantwortlich.

Nach Ansicht der Behörden war die Beantwortung der Frage, ob die Seveso-Richtlinie auf einen Standort anwendbar ist oder nicht, nicht einfach. Diese Schwierigkeiten sind zu einem großen Teil auf die Tatsache zurückzuführen, daß der Geltungsbereich der Richtlinie bei der Lagerung von Chemikalien und der Verwendung von Chemikalien in Industrietätigkeiten unterschiedlich ist. Schweden geht allerdings davon aus, daß diese Probleme nach der Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelöst sein werden. Die Qualität der gemeldeten Zahlen wird sich verbessern, wenn ein Berichterstattungssystem auf nationaler Ebene eingerichtet ist (dieses befindet sich zur Zeit in der Projektphase).

4.2.15. Vereinigtes Königreich Hauptsächliche innerstaatliche Rechtsvorschriften - The European Communities Act 1972: Hiermit werden die Zuständigkeiten der Health & Safety Executive (HSE) auf die Durchsetzung der Umweltschutzauflagen für Zwecke der CIMAH-Verordnungen ausgeweitet. - Health and Safety at Work Etc. Act 1974: Dies ist das hauptsächliche Gesetz über Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die aus Arbeitstätigkeiten entstehen, es verleiht den HSE-Inspektoren Vollmachten (und zwar Inspektionen durchzuführen, Dokumente zu prüfen, Fotos zu machen, Erklärungen entgegenzunehmen, Verbesserungs- und Verbotsmitteilungen zuzustellen und Verfolgungen zu betreiben), und es erklärt Verstöße gegen das Gesetz und hierzu gehörende Verordnungen durch Arbeitgeber zu Strafttatbeständen. - The Control of Industrial Major Accident Hazards Regulations 1984 (CIMAH):

Dies ist das Rechtsinstrument (S.I.) Nummer 1984/1902 und das wichtigste Gesetz, das die Richtlinie 82/501/EWG des Rates umsetzt. Die CIMAH wurde dreimal geändert durch: - The Control of Industrial Major Accident Hazards (Amendment) Regulations 1988: (S.I. 1988/1462): Hiermit wird die erste Änderung an der Richtlinie 82/501/EWG des Rates umgesetzt. - The Control of Industrial Major Accident Hazards (Amendment) Regulations 1990: (S.I. 1990/2325): Hiermit wird die zweite Änderung an der Richtlinie 82/501/EWG des Rates umgesetzt. - The Control of Industrial Major Accident Hazards (Amendment) Regulations 1994:

(S.I. 1994/118): Hiermit wird der Ausschluß von Standorten, die von einer Abfallentsorgungsbehörde betrieben werden, aus den hauptsächlichen Verordnungen aufgehoben. Zuständige Behörden Die Health and Safety Executive (HSE) setzt die Vorschriften bei allen zur oberen Stufe und allen zur unteren Stufe gehörenden Standorten, bei denen es sich um Industrietätigkeiten handelt, durch. Lokale Behörden kümmern sich um die Durchsetzung bei einer geringen Anzahl von zur unteren Stufe gehörenden Standorten im Einzelhandels-, Großhandels- und gewerblichen Sektor. Nordirland besitzt zwar seine eigenen Vorschriften, diese stimmen allerdings mit den britischen CIMAH-Vorschriften überein.

Unter Artikel 5 fallende Standorte Die Zahl der unter Artikel 5 fallenden Standorte ist von 303 im Jahr 1994 auf 308 im Jahr 1996 gestiegen; 14 hiervon sind durch die Richtlinie 88/610/EWG neu hinzugekommen. Tätigkeiten an den Standorten Die Anzahl der Tätigkeiten an diesen Standorten ist von 470 im Jahr 1994 auf 466 im Jahr 1996 zurückgegangen; durch die Richtlinie 88/610/EWG sind 6 neue Tätigkeiten in den Geltungsbereich der Seveso-Richtlinie gefallen. Sicherheitsberichte Den zuständigen Behörden sind bereits 493 Sicherheitsberichte zugegangen; weitere 26 werden erwartet. Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb der Betriebe Während des Berichtszeitraums ist die Zahl der Sicherheitsberichte mit Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für Maßnahmen innerhalb der Betriebe von 300 auf 488 gestiegen.

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für die Umgebung der Betriebe Von den Standorten besitzen 283 Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Maßnahmen in der Umgebung der Betriebe. Inspektionen Die zuständigen Behörden haben 477 Sicherheitsberichte geprüft und als für eine angemessene administrative Überwachung zur Erfuellung der Auflagen nach Maßgabe von Artikel 7 hinreichend befunden. Von externen Sachverständigen wurden keine Sicherheitsberichte geprüft. Die Zahl der Standorte, bei denen im Anschluß an die Prüfung der Sicherheitsberichte offizielle Auflagen geltend gemacht oder rechtliche Schritte von seiten der zuständigen Behörden eingeleitet wurden, belief sich auf 12 im Jahr 1994 bzw.

4 im Jahr 1995; im Jahr 1996 gab es 10 derartige Fälle. Unterrichtung der Öffentlichkeit Von 247 Standorten ist die Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 unterrichtet worden. Meldung von Unfällen Während des Berichtszeitraums haben sich 13 Unfälle zugetragen, die der Datenbank MARS gemeldet wurden. Bemerkungen Die Seveso-Richtlinie wurde im Vereinigten Königreich erfolgreich umgesetzt. Sowohl die Unternehmen als auch die lokalen Behörden sind inzwischen mit den CIMAH-Vorschriften vertraut, und das wird die Einführung neuer COMAH-Vorschriften zur Umsetzung von Seveso II erleichtern. Zwischen der HSE und lokalen Behörden bestehen jetzt bessere Beziehungen, die Behörden haben aus den CIMAH-Erfahrungen bei der Bewertung von Sicherheitsberichten gelernt.

Aus den Erfahrungen bei der Beurteilung von CIMAH-Berichten wurden für die neuen COMAH-Sicherheitsberichte solide Beurteilungskriterien abgeleitet. 5. AUSSCHUSS DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN (AZB) Eine einheitliche Umsetzung und konsistente Anwendung der Bestimmungen der Seveso-Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft erfordern eine enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Um die Bedeutung der fortlaufenden administrativen Kooperation zu unterstreichen, sind die Mitgliedstaaten und die Kommission nach der Richtlinie verpflichtet, Informationen über die gesammelten Erfahrungen und das Funktionieren der Richtlinie in der Praxis auszutauschen.

Das Forum für eine solche administrative Zusammenarbeit bildet der sogenannte Ausschuß der zuständigen Behörden (AZB), der aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Dienststellen der Kommission besteht. Den Vorsitz im AZB führt ein Vertreter der Kommission, und er tritt einmal während jeder Ratspräsidentschaft zusammen, d. h. alle sechs Monate. Die Arbeit des AZB beruht auf Konsens. Während die beiden AZB-Sitzungen 1994 in Brüssel stattfanden, wurden die Sitzungen von 1995 an in dem Mitgliedstaat veranstaltet, der die Präsidentschaft im Rat innehatte (1/1995 - Bordeaux, Frankreich; 2/1995 - Toledo, Spanien;

1/1996 - Neapel, Italien; 2/1996 - Cork, Irland). Diese Sitzungen erstreckten sich jeweils über zwei Tage: Der erste Tag war für die "eigentliche Sitzung" bestimmt, und am zweiten Tag hatte der gastgebende Mitgliedstaat Gelegenheit, darzustellen, wie er die Seveso-Richtlinie umsetzt. Diese Organisationsform hat sich unter anderem aus folgenden Gründen als überaus erfolgreich erwiesen: - Das System des betreffenden Mitgliedstaats wird hierbei einer "Prüfung durch seinesgleichen" unterzogen, was für die einwandfreie Umsetzung der Gesetzesvorschriften äußerst vorteilhaft ist. - Die Mitgliedstaaten haben so die Möglichkeit, voneinander zu lernen, was bekanntermaßen besonders hilfreich für die Mitgliedstaaten ist, deren Konzepte weniger gut entwickelt sind.

Der AZB erörtert alle Themen, die sich auf die Umsetzung der Seveso-Richtlinie beziehen, und gibt eine Orientierung zu ihrer praktischen Anwendung. In diesem Zusammenhang spielen die Leitlinien zu wichtigen Bestimmungen der Seveso-Richtlinie, wie beispielsweise der Inhalt von Informationen für die Öffentlichkeit (siehe Fußnote 3 auf Seite 5), eine wichtige Rolle. Auch wenn diese Leitlinien nicht rechtsverbindlich sind, vermitteln sie einen wertvollen Anhalt für Betreiber und Durchsetzungsbehörden, wenn man bedenkt, daß sie die einhellige Meinung aller Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Thema darstellen.

Bei der Erfuellung der Aufgaben, auf die im Rahmen der Komitologiebestimmungen der Richtlinie Bezug genommen wird (Artikel 15 und 16), fungiert der AZB als Regelungsausschuß (Typ IIIa). 6. SONSTIGE TÄTIGKEITEN DER KOMMISSION 6.1. Büro für die Gefahren schwerer Unfälle (MAHB) Das Büro für die Gefahren schwerer Unfälle (MAHB) wurde offiziell von der Europäischen Kommission im Februar 1996 mit dem Auftrag eingerichtet, anderen Dienststellen der Kommission (in der Hauptsache der GD XI) wissenschaftliche und technische Unterstützung bei der erfolgreichen Durchführung der EU-Politik zur Beherrschung der Gefahren von schweren Unfällen sowie der Verhütung und Begrenzung von schweren Unfällen zu leisten, insbesondere im Zusammenhang mit den Seveso-Richtlinien (siehe auch http://mahbsrv.jrc.it/).

Dazu gehören folgende Aufgaben: - Verwaltung des "Informationssystems für Großunfälle" (MARS) (siehe Kapitel 6.2) einschließlich: - Überprüfung und Eingabe von Daten; - Extrahieren von Informationen und Lehren aus gemeldeten Un- und Störfällen; - Verbreitung von Informationen an nationale Behörden, die Industrie und andere interessierte Kreise; - Verwaltung des Dokumentationszentrums der Gemeinschaft für industrielle Gefahren (CDCIR) (siehe Kapitel 6.3) einschließlich: - Beschaffung von allgemein zugänglichem relevantem veröffentlichtem und unveröffentlichtem Material; - Erstellung eines gelegentlichen Bulletins mit Einzelheiten über das beschaffte Material und Zusammenfassungen hierzu; - Bereitstellung von nicht urheberrechtlich geschütztem Material für Behörden und andere Kreise; - Erstellung von Berichten über die Umsetzung der Richtlinie; - technische und wissenschaftliche Unterstützung von technischen Arbeitsgruppen (siehe Kapitel 6.4), die sich mit unterschiedlichen Aspekten der Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle beschäftigen; - Übernahme konkreter Aufgaben bei der Informationsverbreitung, unter anderem die Veranstaltung von Seminaren und Workshops mit den zuständigen Behörden (soweit zutreffend unter Beteiligung der Industrie) zu relevanten Themen in den Bereichen industrielles Risiko, Risikomanagement, Vorschriften im Bereich großer Gefahren und Lizenzerteilung sowie Notfallmaßnahmen bei industriellen Unfällen.

6.2. Informationssystem für Großunfälle (MARS)(50) Seit der Umsetzung der Seveso-Richtlinie müssen die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Kommission alle Industrieunfälle, bei denen unter die Richtlinie fallende gefährliche Stoffe beteiligt sind, melden (im wesentlichen ausgeschlossen sind hiervon Unfälle in den Bereichen Kernkraft, Militär, Bergbau, Verkehr und Deponien). Zu diesem Zweck hat die Kommission 1984 ein System für Industrieunfälle geschaffen, das den Namen Informationssystem für Großunfälle (MARS) trägt und vom MAHB des Gemeinsamen Forschungszentrums der Europäischen Kommission in Ispra, Italien, betrieben und aufrechterhalten wird.

Die gemeldeten Unfälle werden in einem Register- und Informationssystem (der "MARS-Datenbank") gesammelt und analysiert, um - die Unfälle in Abhängigkeit der verschiedenen Parameter, insbesondere der beteiligten Stoffe, der Folgen und der ursächlichen Faktoren, einzustufen; - "Lehren" zu ziehen, um das wiederholte Auftreten ähnlicher Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu begrenzen(51). Die Anzahl der gemeldeten Vorkommnisse ist - glücklicherweise - zwar nicht sehr groß, was MARS jedoch im Vergleich zu anderen Unfalldatenbanken auszeichnet, ist der hohe Detailgrad, der hinreichend ist, um die detaillierten unmittelbaren und tieferliegenden Ursachen eines Unfalles zu ermitteln.

Anhand der Inhalte von MARS wurden verschiedene Analysen durchgeführt, die eine Basis für praktische Empfehlungen an die Industrie zur Verhütung künftiger Unfälle darstellen. Ergebnisse aus Auswertungen von MARS-Daten werden entweder in Form von offenen Veröffentlichungen(52) (wobei Daten, die Rückschlüsse auf Identitäten zulassen, entfernt werden), als regelmäßige zusammenfassende Bewertungen von gemeldeten Unfällen für den AZB oder als Berichte über Bewertungen spezifischer Daten (z. B. durch das CDCIR) verbreitet. Beim MAHB sind im Verlauf dieses Berichtszeitraums verschiedene derartige Anforderungen, konkrete Analysen von nichtvertraulichen MARS-Daten durchzuführen, von seiten der Industrie, von Aufsichtsbehörden oder Forschungseinrichtungen eingegangen.

Die Seveso-II-Richtlinie 96/82/EG, die die ursprüngliche Seveso-Richtlinie abgelöst hat, bringt erhebliche Änderungen in bezug auf MARS mit sich, insbesondere, was - die Kriterien für die Meldung eines Unfalls an die Kommission, - die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen, - das Informationssystem und den Informationsaustausch angeht. Die neue Richtlinie enthält eine klare und eindeutige Definition dessen, was einen "schweren Unfall" darstellt, und somit quantitative Kriterien für die Meldung derartiger Vorkommnisse an die Europäische Kommission, was insgesamt zu einer Absenkung der Meldeschwelle und daher vermutlich zu einer höheren Anzahl von meldepflichtigen Ereignissen führt.

Informationen, die MARS gemeldet werden, gelten als vertraulich, wenn es um die Geheimhaltung von Entscheidungen der zuständigen Behörden, die öffentliche Sicherheit, personenbezogene Daten, Industriegeheimnisse, usw. geht. Ohne daß gegen diese Aspekte verstoßen wird, steht jedoch der Zugang zum Register- und Informationssystem den Mitgliedern des AZB, anderen Regierungsstellen der Mitgliedstaaten, der Industrie, nicht zur Regierung gehörenden Organisationen und in diesem Bereich tätigen Forschungseinrichtungen offen. Darüber hinaus fordert die neue Richtlinie ein offeneres Konzept für die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit, und zwar sowohl von seiten der Mitgliedstaaten als auch von seiten der Kommission.

Mit anderen Worten soll also der Austausch von Informationen über schwere Unfälle erleichtert werden. Angesichts dieser neuen Anforderungen an MARS aufgrund von Seveso II und der vermutlich deutlichen Zunahme an Meldungen von Vorkommnissen wurde beschlossen, für das MARS-System eine neue Struktur zu entwickeln(53). Diese Struktur, die im Laufe des Jahres 1996 im Rahmen von Gesprächen mit den zuständigen nationalen Behörden erarbeitet und Ende des Jahres eingerichtet wurde, besteht aus einem verteilten autonomen Datenerfassungs- und -analysewerkzeug bei jeder zuständigen Behörde ("lokales MARS"), das von einem zentralen Datenmanagementsystem beim MAHB ("zentrales MARS") unterstützt wird.

Eines der Hauptmerkmale des "neuen MARS"-Systems ist, daß Daten nicht einfach in eine Richtung fließen, sondern zwischen zuständigen Behörden und der Kommission ausgetauscht werden. Durch den Einsatz ihrer lokalen MARS-Version können Behörden unter einer benutzerfreundlichen, auf der Fenstertechnik basierenden Oberfläche ihre Unfalldatenbestände erstellen, indem sie Unfallbeschreibungen in englischer Sprache verfassen und die entsprechenden Codes zuordnen. Unfalldateien werden dann per Diskette oder E-Mail an das MAHB übermittelt, wo sie auf Qualität überprüft und bei Bedarf in Abstimmung mit der jeweiligen Behörde weiter bearbeitet werden.

Sowohl die zentrale Einheit als auch die lokalen Einheiten beinhalten - auf unterschiedlichen Komplexitätsebenen - Möglichkeiten zur Selektierung von Ereignissen nach benutzerdefinierten Kriterien, zur Durchführung von statistischen Auswertungen und zur Erstellung von Berichten. Für detailliertere Auswertungen, wie beispielsweise das Ableiten von Lehren aus Unfällen, führt das MAHB auf seinem zentralen Teil von MARS komplexe Musteranalysen am gesamten Datenbestand durch(54). Zur Unterstützung des aktiven Betriebs und Gebrauchs der lokalen MARS-Datenbanken in jedem Mitgliedstaat verteilt das MAHB in regelmäßigen Abständen bei jeder AZB-Sitzung aktualisierte Daten an jede teilnehmende Behörde.

6.3. Dokumentationszentrum der Gemeinschaft für industrielle Gefahren (CDCIR) Die Zielsetzung des Dokumentationszentrums der Gemeinschaft für industrielle Gefahren (CDCIR) besteht darin, eine bibliographische und wissenschaftliche Umgebung zu schaffen, die den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten über die Beherrschung von Industrietätigkeiten mit großen Risiken erleichtert, und ein Hoechstmaß an Kenntnissen über die gemeinsamen europäischen Bemühungen um industrielle Sicherheit zu erlangen. Das CDCIR besitzt zwar nur Dokumente, die öffentlich zugänglich sind, darunter aber viele Unterlagen, die nicht so einfach an anderer Stelle zu finden sind ("graue Literatur" wie beispielsweise Unfallberichte, Verfahrenskodizes, Empfehlungen, Gesetze ...).

Ende 1996 enthielt das CDCIR mehr als 2000 rezensierte Dokumente, die von Regierungsstellen, Industrie und Forschungseinrichtungen herausgegeben wurden. Zu diesen bibliographischen Daten gehören unter anderem dokumentenbezogene Datenfelder, wie beispielsweise Titel, Originaltitel, Jahr der Veröffentlichung, Quelle, Verfügbarkeit, Schlüsselworte und Abstract. Das MAHB verwaltet das Dokumentationszentrum der Gemeinschaft für industrielle Gefahren (CDCIR), was folgende Aufgaben mit einschließt: - die Beschaffung von relevantem veröffentlichtem und unveröffentlichtem öffentlich zugänglichem Material; - die Bereitstellung von nicht urheberrechtlich geschütztem Material für Behörden und andere Kreise; - die fortlaufende Unterstützung der Generaldirektion XI bei der Erstellung von Berichten über die Umsetzung der Richtlinie; - die regelmäßige Erstellung eines Bulletins mit näheren Einzelheiten über das beschaffte Material und Zusammenfassungen hierzu.

Während des Berichtszeitraums wurden zwei solcher Bulletins herausgegeben, und insgesamt wurden etwa 700 Anfragen vom CDCIR abgewickelt. Die meisten Studien des MAHB, die während dieses Zeitraums durchgeführt wurden, stützten sich auf das CDCIR. 6.4. Technische Arbeitsgruppen; Seminare und Workshops; Studien 6.4.1 Technische Arbeitsgruppen In verschiedenen technischen Bereichen, die mit der Seveso-Richtlinie in Zusammenhang stehen, wurden von der Kommission technische Arbeitsgruppen ("TAG") eingerichtet; dabei gehören zu den abgedeckten Bereichen einige, bei denen die beabsichtigte grundlegende Überarbeitung der Richtlinie die Bestimmungen der aktuellen Richtlinie ändert oder erweitert und man es daher für notwendig hielt, die Forderungen der geplanten Richtlinie weiter auszuführen und zu erläutern.

Diese TAG werden in den meisten Fällen gemeinsam vom MAHB und der GD XI verwaltet. Während des betreffenden Zeitraums gab es sechs TAG: - Die TAG1 "Accident Gravity Scales" (Unfallschwereskalen) hielt ihre erste Sitzung ab, in deren Folge ein Vorschlag zur Definition dessen, was einen "schweren Unfall" für Zwecke der Berichterstattung darstellt, in die neue Richtlinie aufgenommen wurde. - Die TAG2 "Inspection Systems" (Inspektionssysteme) ruhte während dieses Zeitraums im wesentlichen, seit klar wurde, daß die Bestimmungen der neuen Richtlinie über Inspektionssysteme intensiv von Parlament und Rat erörtert werden würden. - Die TAG3 "Safety Reports" (Sicherheitsberichte) schloß ihre Erörterungen ab und beendete den Entwurf zu einem Leitfaden, der seitdem veröffentlicht wurde(55). - Die TAG4 "Safety Management Systems" (Sicherheitsmanagementsysteme) erstellte den Entwurf eines Leitfadens, der anschließend zur Prüfung und weiteren Durchsicht verschickt wurde.

Er wird zur Zeit gerade gedruckt(56). - Die TAG5 "Land Use Planning" (Flächennutzungsplanung) wurde gegründet und hielt ihre ersten Sitzungen ab, bei denen zwei von MAHB-Mitarbeitern erarbeitete Fallstudien, die die Auswirkungen unterschiedlicher nationaler Konzepte begreiflich machen sollten, erörtert wurden. - Die TAG6 "Dispensations according to Article 9(6) of Directive 96/82/EC" (Befreiungen nach Artikel 9 Absatz 6 der Richtlinie 96/82/EG) wurde eingerichtet und veranstaltete eine Sitzung. 6.4.2 Seminare und Workshops Diese Seminare sind in erster Linie für nationale Behörden, die von der Durchführung der Seveso-Richtlinie betroffen sind, bestimmt.

Während sich vorhergehende Veranstaltungen in dieser Reihe auf die Erfahrungen eines bestimmten Landes in vielen mit der Richtlinie in Zusammenhang stehenden technischen Bereichen konzentriert hatten, wiesen die im Laufe dieses Zeitraums durchgeführten Seminare eine stärker thematisch angelegte Ausrichtung auf, wobei nationale Erfahrungen in einem bestimmten technischen Bereich über mehrere Länder hinweg verglichen wurden. Aufgrund der gewählten Bereiche kamen Vertreter aus der Industrie und anderen betroffenen nationalen und lokalen Behörden der Einladung zur Teilnahme in großem Umfang nach.

In den Jahren 1994 bis 1996 fanden drei Seminare statt: - Frankfurt 1994: Sicherheit und Fluchtreaktionen (Teilnehmerzahl: 65); - Toledo 1995: Unfallszenarios und Notfallmaßnahmen (Teilnehmerzahl: 120); - Livorno 1996: Chemische Risiken in Häfen und Rangierbahnhöfen (Teilnehmerzahl: 170). Die Protokolle zu den Seminaren aus den Jahren 1994 und 1996 wurden veröffentlicht; die Veröffentlichung zum 1995er Seminar erfolgt in Kürze(57). 6.4.3. Studien Die folgenden Studien wurden vom MAHB durchgeführt: - Analyse von sicherheitsbezogenen Fragen zur vorübergehenden Lagerung von gefährlichen Stoffen bei transportbezogenen Tätigkeiten (hauptsächlich Häfen und Rangierbahnhöfe)(58); - Analyse von Gefahren und Unfällen im Zusammenhang mit Pipelines, in denen gefährliche Stoffe transportiert werden(59); - Flächennutzungsplanung vor dem Hintergrund von Gefahren schwerer Unfälle(60); - infolge eines außer Kontrolle geratenen chemischen Prozesses entstehende gefährliche Stoffe(61); - unter Anhang I der Richtlinie 96/82/EG(62) fallende Stoffe; - Analyse von Stoffen, die bei Unfällen mit Folgen für die Umwelt beteiligt waren; - Umgang mit chemischen Notfällen über EU-Mitgliedstaaten hinweg - Bericht über gezogene Lehren(63); - Unfälle mit Risiken für das Grundwasser(64); - Verfahren zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über chemische Risiken in Italien.

7. ZUSAMMENFASSUNG Die Seveso-Richtlinie und ihre Änderungen wurden in allen Mitgliedstaaten erfolgreich in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Die drei neuen Mitgliedstaaten (Österreich, Finnland und Schweden), die der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten sind, hatten die Seveso-Richtlinie bereits im Rahmen des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umgesetzt. Während des Berichtszeitraums haben sich die praktische Um- und Durchsetzung der Seveso-Richtlinie in den Mitgliedstaaten erheblich verbessert.

Dies zeigt sich insbesondere an: - der wachsenden Anzahl von eingegangenen Sicherheitsberichten (Anstieg von 3834 im Jahr 1994 auf 4384 im Jahr 1996), siehe Abbildung 1 und Anhänge, die Differenz zwischen der Anzahl der erwarteten und der tatsächlich eingegangenen Sicherheitsberichte hat sich von 706 im Jahr 1994 auf 93 im Jahr 1996 verringert; Abbildung 1 >PIC FILE= "C_1999291DE.003901.EPS"> Frage 3a: Gesamtanzahl der bei den Behörden eingegangenen Sicherheitsberichte - der zunehmenden Anzahl der geprüften Sicherheitsberichte (Anstieg von 2301 im Jahr 1994 auf 2742 im Jahr 1996), siehe Abbildung 2 und Anhänge, von denen nur eine geringe Anzahl durch externe Sachverständige untersucht wurden (etwa 500 im Berichtszeitraum);

Abbildung 2 >PIC FILE= "C_1999291DE.004001.EPS"> Frage 4b: Gesamtanzahl der geprüften Sicherheitsberichte - der wachsenden Anzahl von Auflagen oder rechtlichen Schritten, die von den zuständigen Behörden nach der Prüfung der Sicherheitsbereichte ergangen sind (Anstieg von 164 im Jahr 1994 auf 385 im Jahr 1996), siehe Abbildung 3 und Anhänge; Abbildung 3 >PIC FILE= "C_1999291DE.004002.EPS"> Frage 5: Gesamtanzahl der Standorte, bei denen die Behörden rechtliche Schritte ergriffen haben - der zunehmenden Anzahl von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen innerhalb der Betriebe (Anstieg von 1543 im Jahr 1994 auf 2034 im Jahr 1996) sowie von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für die Umgebung der Betriebe (Anstieg von 963 im Jahr 1994 auf 1131 im Jahr 1996); - der wachsenden Anzahl von inspizierten Standorten (Zunahme von 701 im Jahr 1994 auf 1070 im Jahr 1996); - der steigenden Anzahl von Standorten, die die Öffentlichkeit unterrichtet haben (Anstieg von 2269 im Jahr 1994 auf 2689 im Jahr 1996).

Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, daß im Verlauf des Berichtszeitraums die Anzahl an Seveso-Standorten und -Tätigkeiten insgesamt rückläufig war, siehe Abbildung 4 und Anhänge. Nur etwa 7 % der Gesamtanzahl sind nach der zweiten Änderung an der Seveso-Richtlinie neu in den Geltungsbereich gefallen (Richtlinie 88/610/EWG). Abbildung 4 >PIC FILE= "C_1999291DE.004101.EPS"> Frage 1a: Gesamtanzahl der Standorte Leider sind die Angaben zu den Standortanzahlen innerhalb der EU nicht vergleichbar, da die Mitgliedstaaten immer noch unterschiedliche Konzepte ansetzen. Die große Anzahl von Standorten in Deutschland ist beispielsweise in erster Linie darauf zurückzuführen, daß jede Anlage innerhalb eines Industriebetriebs als "Standort" gilt, während die Mehrheit der Mitgliedstaaten einen Betrieb, der aus mehreren Anlagen besteht, als einen Standort definieren.

Für die Zukunft sollte beachtet werden, daß mit der Seveso-II-Richtlinie ein eindeutiges System, das auf Betrieben beruht, eingeführt wurde. Genau wie bei der Anzahl an Standorten schwankt auch die Anzahl an Sicherheitsberichten von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich, da einige Mitgliedstaaten einen Sicherheitsbericht für jede Tätigkeit verlangen, wohingegen andere einen Sicherheitsbericht für den gesamten Standort fordern. Auch dieses Problem dürfte in Zukunft durch den in der Seveso-II-Richtlinie dargelegten Ansatz gelöst sein. Auch wenn die Seveso-Richtlinie keine Auflagen für die Mitgliedstaaten enthielt, spezielle Anforderungen an die Flächennutzungsplanung zur Begrenzung von schweren Unfällen umzusetzen, ist eine große Anzahl von Standorten, insbesondere in Frankreich und im Vereinigten Königreich, tatsächlich derartigen Forderungen unterworfen, die jetzt durch die Seveso-II-Richtlinie in das Gemeinschaftsrecht eingeführt werden.

Während des Berichtszeitraums haben sich insgesamt 92 schwere Unfälle ereignet, die den Behörden gemeldet wurden, damit hat sich die Gesamtanzahl von Unfällen in MARS Ende 1996 auf 288 erhöht. Wie man aus der Abbildung 5 entnehmen kann, ist die Quote der Meldungen von schweren Unfällen an MARS innerhalb des Berichtszeitraums relativ konstant. Da die Quote der MARS gemeldeten schweren Unfälle mit der tatsächlichen Quote an schweren Unfällen gut im Einklang steht, ist der annähernd konstante Trend in Abbildung 1 ein Anhalt dafür, daß viele der häufig anscheinend trivialen "Lehren" aus Unfällen noch nicht hinreichend ausgewertet und in die Praktiken und Standards der Industrie umgesetzt wurden.

Daher sind immer noch Bemühungen erforderlich, um die von stationären Industrieanlagen ausgehenden Risiken schwerer Unfälle weiter zu reduzieren. Abbildung 5 >PIC FILE= "C_1999291DE.004201.EPS"> Kumulierte Zahl der im Berichtszeitraum 1994 bis 1996 an MARS gemeldeten Unfälle Abbildung 6 zeigt, daß sich der Verzug bei der Meldung von Unfällen von den Behörden an MARS innerhalb des Berichtszeitraums zwar geringfügig gebessert hat, im Durchschnitt aber immer noch etwa ein Jahr beträgt. Abbildung 6 >PIC FILE= "C_1999291DE.004301.EPS"> Verzug bei der Meldung von Unfällen an MARS innerhalb des Berichtszeitraums 1994 bis 1996 (inkl. gleitender Durchschnittstrend) Die neue Seveso-II-Richtlinie stellt an der Schwelle zum 21.

Jahrhundert ein Stück moderner zielgerichteter Gesetzgebung dar, das hoffentlich zur Verbesserung der Sicherheit in der europäischen chemischen Industrie beiträgt. Für die Kommission wird die Herausforderung darin bestehen, die einheitliche und wirksame Umsetzung und Anwendung der Seveso-II-Richtlinie innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten. Diese Zielsetzung wird nur durch die Förderung der administrativen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und eine weitere Orientierung für Betreiber in der Industrie sowie nationale Verwaltungen erreicht werden. (1) ABl. L 230 vom 5.8.1982, S. 1.

(2) KOM(88) 261 endg. (3) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. (4) ABl. L 85 vom 28.3.1987, S. 36. (5) ABl. L 336 vom 7.12.1988, S. 14. (6) Nach einem Beschluß des Ministerrates (16. Oktober 1989, veröffentlicht im ABl. C 273 vom 26.10.1989, S. 1) weiter ausgeführt in: B. De Marchi & S. Funtowicz: "Allgemeine Leitlinien zum Inhalt der an die Öffentlichkeit weiterzuleitenden Informationen (Richtlinie 82/501/EWG - Anhang VII)", EUR 15946 EN (1994), auch veröffentlicht in französischer (EUR 15946 FR), deutscher (EUR 15946 DE) und spanischer Sprache (EUR 15946 ES). (7) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S.

48. (8) ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13. (9) Moniteur Belge vom 26.3.1985. (10) Moniteur Belge vom 10.3.1987. (11) Moniteur Belge vom 17.9.1985. (12) Moniteur Belge vom 24.1.1986. (13) Moniteur Belge vom 29.8.1992. (14) Boletín Oficial del Estado vom 5.8.1988. (15) Boletín Oficial del Estado vom 21.7.1990. (16) Boletín Oficial del Estado vom 6.6.1991. (17) S.I. No. 292-1986. (18) S.I. No. 34-1989. (19) S.I. No. 21-1992. (20) Mémorial A 55 vom 1.7.1994, S. 1060. (21) Mémorial A 55 vom 1.7.1994, S. 1054. (22) Mémorial A 55 vom 1.7.1994, S. 1050. (23) Mémorial A 55 vom 23.5.1990, S. 310. (24) Mémorial A 55 vom 23.5.1990, S.

316. (25) Mémorial A 91 vom 1.12.1993, S. 1652. (26) Mémorial A 23 vom 10.4.1987, S. 305. (27) Mémorial A 49 vom 2.8.1991, S. 999. (28) Mémorial A 69 vom 24.11.1976, S. 1125. (29) Mémorial A 4 vom 27.1.1990, S. 26. (30) Mémorial A 27 vom 18.4.1974, S. 486. (31) Stb. (Amtsblatt der Regierung) 1994/80. (32) Stb. 1993/50. (33) Stb. 1992/291. (34) Stb. 1980/664. (35) Stb. 1997/60. (36) Stb. 1985/88. (37) Stb. 1994/463. (38) Stb. 1991/703, aktuellste Überarbeitung durch das Gesetz vom 16. Dezember 1993, Stb. 1993/650. (39) BGBl. Nr. 593/1991. (40) BGBl. Nr. 50/1974 in der Fassung des Ergänzungsgesetzes BGBl.

Nr. 399/1988. (41) BGBl. Nr. 391/1994. (42) BGBl. Nr. 495/1993. (43) ISBN 91-7930-094-4, ISSN 0348-2138. (44) ISSN 0374-5301. (45) ISSN 0346-5845. (46) ISSN 0346-5845. (47) ISSN 0346-5845. (48) ISSN 0346-5845. (49) ISSN 0283-6165. (50) C. Kirchsteiger: "The Functioning and Status of the EC's Major Accident Reporting System on Industrial Accidents", Journal of Loss Prevention in the Process Industries, 12(1), Januar 1999. (51) C. Kirchsteiger (ed.): "Lessons Learnt from Accidents", Proceedings of EU Seminar, Linz, Österreich, 16.-17. Oktober 1997, EUR 17733 EN (1998). (52) K. Rasmussen: "The Experience with the Major Accident Reporting System from 1984 to 1993", EUR 16431 EN (1996).

(53) C. Kirchsteiger: "MARS 3.0 - An Electronic Documentation and Analysis System for Industrial Accidents Data", EUR 17331 EN (1997) 7. C. Kirchsteiger: "Using modern database concepts to facilitate exchange of information on major accidents in the european union", ESREL '97 International Conference on Safety and Reliability, Lissabon, Juni 1997. (54) C. Kirchsteiger: "Impact of Accident Precursors on Risk Estimates from Industrial Accident Databases", Journal of Loss Prevention in the Process Industries, 10(3), Mai 1997. C. Kirchsteiger: "Auswertung der nach schweren Chemieunfällen an die Öffentlichkeit weitergeleiteten Informationen im Hinblick auf entsprechende Erfordernisse der Seveso-Richtlinie", 17.

Internationales Symposium über Anlagensicherheit in der chemischen Industrie, ACHEMA 97, Frankfurt, 9.-11. Juni 1997. (55) G.A. Papadakis & A. Amendola (Eds.): "Guidance on the preparation of a Safety Report to meet the Requirements of Council Directive 96/82/EC (Seveso II)", EUR 17690 EN (1997). (56) N. Mitchison & S. Porter (Eds.): "Guidelines on a Major Accident Prevention Policy and Safety Management System, as required by Council Directive 96/82/EC (Seveso II)", EUR 18123 EN. (57) N. Mitchison & B. Smeder (Eds.): "Safety and Runaway Reactions", 228pp., EUR 17723 EN (1998). N. Mitchison & S.

Caprioli (Eds.): "Chemical Hazards in Ports and Marshalling Yards/Rischi Chimici in Porti e Scali Ferroviari", 242pp., EUR 17745 EN (1998). N. Mitchison, A Garcés de Marcilla & B. Smeder (Eds.): "Accident Scenarios and Emergency Response", Joint Research Centre of the European Commission, demnächst erscheinend. (58) M. Christou in Mitchison & Capriolo, op cit. (59) G.A. Papadakis: "Gravity scaling and lessons learnt in pipelines accident prevention", European Conference on Leak Prevention of Onshore and Offshore Pipelines, Conference Proceedings, IChem E, London, Mai 1997. (60) Y. Kermode: "Major Accident Hazards, Land Use Planning and Decision Making:

Cases in Switzerland and in the Netherlands", SP.I. 96.69 (1996). S. Besi, F. Amendola et al: "La pianificazione dell'uso del territorio in relazione ai rischi di incidente rilevante", EUR 16412 IT (1996). M. Smeder, M. Christou & S. Besi: "Land Use Planning in the Context of Major Accident Hazards - An Analysis of Procedures and Criteria in Selected EU Member States", EUR 16452 EN (1996). (61) V. Cozzani, A. Amendola & S. Zanelli: "The Formation of Hazardous Substances as a Consequence of Accidental Events in the Chemical Industry", La Chimica e l'Industria, Dezember 1997. V. Cozzani & S. Zanelli: "EUCLID, A Study on Emission of Unwanted Compounds Linked to Industrial Disasters", EUR 17351 EN (1997).

(62) M. Smeder: "Substances covered by Part 1, Annex I of the Seveso Directive", in Kürze erscheinend. M. Smeder: "Seveso Directive Annex II substances in the Seveso II Directive", in Kürze erscheinend. Von der Website des MAHB kann außerdem auf eine Datenbank zugegriffen werden, in der alle unter Anhang I der Richtlinie 96/82/EG fallende Stoffe enthalten sind (Internet-Adresse: http://mahbsrv.jrc.it/NewProducts-DBSubstances.html). (63) P. Dilara: "Chemical Emergencies Management Across the European Union: Reporting of Lessons Learned", Technical Note I.96.115. (64) G.C. Bellos, P. Mattiuz, H.

P. Luhr & D. Rottgardt: "Soil & Groundwater Protection: Classification Systems of the Substances Endangering Subsoil and Groundwater Quality - Criteria for the Notification of Major Accidents and Hazardous Installations", IWC & EIDOS, Berlin/Lodi (1997). ANHANG I FRAGEBOGEN ZUR RICHTLINIE 82/501/EWG FÜR DAS JAHR 1994 Die gegebenen Antworten sollten sich nur auf Tätigkeiten und Standorte beziehen, die unter Artikel 5 fallen. Die Begriffe "Standort", "Tätigkeit", "Sicherheitsbericht", "Alarm- und Gefahrenabwehrplan innerhalb des Betriebs" und "Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs" (fett gedruckt) werden am Ende des Fragebogens definiert.

1. a) Gesamtanzahl an Standorten. b) Anzahl von neu gebauten Standorten (Neubau oder Prozeß-/Kapazitätsänderung). c) Anzahl bestehender Standorte, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzugekommen sind. 2. a) Gesamtanzahl an Tätigkeiten an den unter a) genannten Standorten. b) Anzahl von neu gebauten Tätigkeiten (Neubau oder Prozeß-/Kapazitätsänderung). c) Anzahl bestehender Tätigkeiten, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hingekommen sind. 3. Gesamtanzahl an Sicherheitsberichten: a) Bereits bei den zuständigen Behörden eingegangen. b) Insgesamt erwartet (bereits erhalten und noch nicht vorgelegt).

4. Wie viele Sicherheitsberichte: a) enthalten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb des Betriebs oder haben zu einem Alarm- und Gefahrenabwehrplan innerhalb des Standortes beigetragen (im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c))? b) wurden von den zuständigen Behörden geprüft und als für eine angemessene administrative Überwachung zur Erfuellung der in Artikel 7 vierter Gedankenstrich genannten Auflagen hinreichend befunden? 5. Bei wie vielen Standorten sind von den Behörden infolge der Prüfung des Sicherheitsberichts im Hinblick auf die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 letzter Gedankenstrich offizielle Auflagen festgesetzt oder rechtliche Schritte ergriffen worden? 6.

Wie viele der unter 1 a) genannten Standorte: a) besitzen einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs? b) wurden der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Inspektion unterzogen? c) haben die Öffentlichkeit nach Maßgabe von Artikel 8 unterrichtet? 7. NICHT verbindlich (wenn möglich oder vorliegend): a) Wie viele Sicherheitsberichte (mit oder ohne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb des Betriebs) wurden von einem externen Sachverständigen geprüft? b) Wie viele der unter 1 a) genannten Standorte sind speziellen Flächennutzungsforderungen zur Eindämmung von schweren Unfällen unterworfen? Hinweise:

1. a) Die Bedeutung von "Tätigkeit" entspricht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie gegebenen Definitionen. b) Die Bedeutung von "Standort" entspricht einem Industriebetrieb, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten stattfinden und unter der Verantwortung desselben Betreibers erfolgen. 2. a) Die Bedeutung von "Sicherheitsbericht" entspricht den Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 unter Ausschluß des ersten und des dritten Gedankenstrichs von Buchstabe c) zu liefern sind. b) Die Bedeutung von "Alarm- und Gefahrenabwehrplänen innerhalb des Betriebs" entspricht den Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erster und dritter Gedankenstrich zur Verfügung zu stellen sind.

3. Die Bedeutung von "Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für die Umgebung des Betriebs" in diesem Fragebogen entspricht den in der Richtlinie in Artikel 7 Absatz 1 letzter Gedankenstrich genannten. ANHANG I FRAGEBOGEN ZUR RICHTLINIE 82/501/EWG FÜR DAS JAHR 1994 Die gegebenen Antworten sollten sich nur auf Tätigkeiten und Standorte beziehen, die unter Artikel 5 fallen. Die Begriffe "Standort", "Tätigkeit", "Sicherheitsbericht", "Alarm- und Gefahrenabwehrplan innerhalb des Betriebs" und "Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs" (fett gedruckt) werden am Ende des Fragebogens definiert.

1. a) Gesamtanzahl an Standorten. b) Anzahl von neu gebauten Standorten (Neubau oder Prozeß-/Kapazitätsänderung). c) Anzahl bestehender Standorte, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hinzugekommen sind. 2. a) Gesamtanzahl an Tätigkeiten an den unter a) genannten Standorten. b) Anzahl von neu gebauten Tätigkeiten (Neubau oder Prozeß-/Kapazitätsänderung). c) Anzahl bestehender Tätigkeiten, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 88/610/EWG neu hingekommen sind. 3. Gesamtanzahl an Sicherheitsberichten: a) Bereits bei den zuständigen Behörden eingegangen. b) Insgesamt erwartet (bereits erhalten und noch nicht vorgelegt).

4. Wie viele Sicherheitsberichte: a) enthalten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb des Betriebs oder haben zu einem Alarm- und Gefahrenabwehrplan innerhalb des Standortes beigetragen (im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c))? b) wurden von den zuständigen Behörden geprüft und als für eine angemessene administrative Überwachung zur Erfuellung der in Artikel 7 vierter Gedankenstrich genannten Auflagen hinreichend befunden? 5. Bei wie vielen Standorten sind von den Behörden infolge der Prüfung des Sicherheitsberichts im Hinblick auf die Pflichten gemäß Artikel 7 Absatz 1 letzter Gedankenstrich offizielle Auflagen festgesetzt oder rechtliche Schritte ergriffen worden? 6.

Wie viele der unter 1 a) genannten Standorte: a) besitzen einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan für die Umgebung des Betriebs? b) wurden der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Inspektion unterzogen? c) haben die Öffentlichkeit nach Maßgabe von Artikel 8 unterrichtet? 7. NICHT verbindlich (wenn möglich oder vorliegend): a) Wie viele Sicherheitsberichte (mit oder ohne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne innerhalb des Betriebs) wurden von einem externen Sachverständigen geprüft? b) Wie viele der unter 1 a) genannten Standorte sind speziellen Flächennutzungsforderungen zur Eindämmung von schweren Unfällen unterworfen? Hinweise:

1. a) Die Bedeutung von "Tätigkeit" entspricht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie gegebenen Definitionen. b) Die Bedeutung von "Standort" entspricht einem Industriebetrieb, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten stattfinden und unter der Verantwortung desselben Betreibers erfolgen. 2. a) Die Bedeutung von "Sicherheitsbericht" entspricht den Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 unter Ausschluß des ersten und des dritten Gedankenstrichs von Buchstabe c) zu liefern sind. b) Die Bedeutung von "Alarm- und Gefahrenabwehrplänen innerhalb des Betriebs" entspricht den Informationen, die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erster und dritter Gedankenstrich zur Verfügung zu stellen sind.

3. Die Bedeutung von "Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für die Umgebung des Betriebs" in diesem Fragebogen entspricht den in der Richtlinie in Artikel 7 Absatz 1 letzter Gedankenstrich genannten. ANHANG III Seveso-I-Fragebogen 1994 - Übersicht >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV Seveso-I-Fragebogen 1995 - Übersicht >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V Seveso-I-Fragebogen 1996 - Übersicht >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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