Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro Amtsblatt Nr. C 322 vom 10/11/1999 S. 0006 - 0007 Initiative der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro (1999/C 322/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b), auf Initiative der Bundesrepublik Deutschland, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1), unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr.
974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(2), in der für den Beginn des Bargeldumlaufs des Euro der 1. Januar 2002 festgesetzt wird und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, daß es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt; in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank über: "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung"; in Kenntnis der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 1998 zu der Mitteilung der Kommission vom 23.
Juli 1998 an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank über: "Schutz des Euro - Fälschungsbekämpfung"(3); in Kenntnis der Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 7. Juli 1998 über die Verabschiedung bestimmter Maßnahmen zur Verbesserung des rechtlichen Schutzes der Euro-Banknoten und -Münzen(4); unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei vom 20. April 1929 und des dazugehörigen Protokolls; in der Erwägung, daß der Euro wegen seiner weltweiten Bedeutung in besonderer Weise dem Risiko von Fälschungen ausgesetzt sein wird; in Anbetracht dessen, daß bereits auf Täuschung angelegtes Verhalten betreffend den Euro bekannt geworden ist; in der Erwägung, daß sichergestellt werden sollte, daß der Euro in allen Mitgliedstaaten, und zwar auch schon vor Beginn des Bargeldumlaufs am 1.
Januar 2002, durch wirksame strafrechtliche Maßnahmen in geeigneter Weise geschützt wird; unter Berücksichtigung der Entschließung des Rates vom 28. Mai 1999 über die Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro(5) mit den dazugehörigen Leitlininen für ein bindendes Rechtsinstrument - HAT DEN FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN: Artikel 1 Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck - "Abkommen" das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei und das dazugehörige Protokoll, - "Geld" Papiergeld (einschließlich Banknoten) und Metallgeld, soweit sie aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind.
Artikel 2 (1) Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Bestimmungen des Abkommens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern. (2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die dies bisher nicht getan haben, dem Abkommen beizutreten. (3) Die Verpflichtungen aus dem Abkommen bleiben unberührt. Artikel 3 (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 3 Absätze 1 bis 4 des Abkommens genannten und durch die Artikel 4 bis 7 dieses Rahmenbeschlusses erweiterten Verhaltensweisen auch in bezug auf Geld, das unter Mißachtung der Rechte der für die Geldausgabe zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats hergestellt wird oder worden ist, mit Strafe bedroht werden.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 3 des Abkommens genannten und durch die Artikel 4 bis 7 dieses Rahmenbeschlusses erweiterten Verhaltensweisen auch dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie sich auf Geld beziehen, das zwar für den Umlauf bestimmt ist, aber noch nicht ausgegeben wurde. Artikel 4 Den in Artikel 3 Nummer 3 des Abkommens genannten Verhaltensweisen sollen unter den dort genannten Voraussetzungen der Transport, die Ausfuhr, das Überlassen an eine andere Person und das Verschaffen für eine andere Person nach innerstaatlichem Recht gleichgestellt werden.
Artikel 5 (1) Den in Artikel 3 Nummer 5 des Abkommens genannten Gerätschaften und Gegenständen sollen unter den dort genannten Voraussetzungen nach innerstaatlichem Recht gleichgestellt werden: a) Hologramme und sonstige der Sicherung gegen Fälschung dienende Bestandteile von Geld sowie b) Computerprogramme und sonstige ihrer Beschaffenheit nach zur Fälschung oder Verfälschung von Geld bestimmte Mittel. (2) Den in Artikel 3 Nummer 5 des Abkommens genannten Verhaltensweisen soll unter den dort genannten Voraussetzungen die Verwahrung der dort und in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gerätschaften, Gegenstände und Mittel nach innerstaatlichem Recht gleichgestellt werden.
Artikel 6 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die in Artikel 3 des Abkommens genannten und durch die Artikel 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses erweiterten Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, die auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können. Artikel 7 (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um unbeschadet der Artikel 8 und 9 des Abkommens seine Gerichtsbarkeit in bezug auf die Straftaten nach Artikel 3 des Abkommens, auch in Verbindung mit den Erweiterungen nach den Artikeln 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses, zu begründen, wenn die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um unbeschadet der Artikel 8 und 9 des Abkommens seine Gerichtsbarkeit zu begründen, wenn in bezug auf den Euro eine Straftat nach Artikel 3 des Abkommens, auch in Verbindung mit den Erweiterungen nach den Artikeln 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses, außerhalb seines Hoheitsgebietes begangen wurde und er den Täter nicht ausgeliefert hat. (3) Steht mehreren Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit und die Möglichkeit zu, eine Straftat, die auch denselben Tatsachen beruht, wirksam zu verfolgen, so arbeiten die betreffenden Mitgliedstaaten zusammen, um darüber zu entscheiden, welcher von ihnen den oder die Straftäter verfolgt, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem einzigen Mitgliedstaat zu konzentrieren.
Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses bis zum 31. Dezember 2000 nachzukommen. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Zentralbank den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluß in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft anhand dieser Informationen bis spätestens 30. Juni 2001, inwieweit die Mitgliedstaaten diesen Rahmenbeschluß erfuellt haben. (3) Eine Begutachtung insbesondere auch der praktischen Anwendung ist entsprechend der vom Rat am 5.
Dezember 1997 angenommenen Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen(6) bis spätestens 31. Dezember 2004 durchzuführen. Geschehen zu ... Im Namen des Rates Der Präsident ... (1) Stellungnahme vom ... (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. (3) ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 39. (4) ABl. C 11 vom 15.1.1999, S. 13. (5) ABl. C 171 vom 18.6.1999, S. 1. (6) ABl. L 344 vom 15.12.1997, S.
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