Stellungnahme der Kommission vom 10. November 1999 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung des Versuchsatomkraftwerks Kahl im Land Bayern in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 339 vom 26/11/1999 S. 0006 - 0006 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 10. November 1999 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung des Versuchsatomkraftwerks Kahl im Land Bayern in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (1999/C 339/03) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Am 5. Mai 1999 wurden der Europäischen Kommission von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe auf der Stillegung des Versuchsatomkraftwerks Kahl in Bayern mitgeteilt.
Anhand dieser Angaben und der später von der deutschen Regierung übermittelten zusätzlichen Informationen sowie nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung der Anlage von der Grenze des nächstgelegenen Mitgliedstaats (Frankreich) beträgt 140 km. b) Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten verursachen. c) Fester radioaktiver Abfall aus den Abbaumaßnahmen werden an genehmigten Standorten in Deutschland gelagert bzw. entsorgt; nichtradioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe und Materialien, die bei Einhaltung der Freigabewerte aus der Überwachung entlassen werden, werden als konventioneller Abfall entsorgt oder wieder verwertet bzw. wieder verwendet, wobei in allen Fällen die Freigabekriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) berücksichtigt werden. d) Im Fall nichtgeplanter Ableitungen radioaktiver Abfälle nach einem Störfall der in den allgemeinen Angaben herangezogenen Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten wahrscheinlich empfangen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß nicht davon auszugehen ist, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Stillegung des Versuchsatomkraftwerks Kahl im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.