Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2000/16/EG: Beschluß des Rates vom 2. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China

CELEX
32000D0016
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1999-12-02
In force since
1999-12-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2000/16/EG: Beschluß des Rates vom 2. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China Amtsblatt Nr. L 006 vom 11/01/2000 S. 0039 - 0039 BESCHLUSS DES RATES vom 2. Dezember 1999 über den Abschluß des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China (2000/16/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft und die Volksrepublik China führen spezifische Programme zur Forschung und technologischen Entwicklung (FTE-Forschungsprogramme) auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durch. (2) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Vergangenheit haben beide Seiten den Wunsch geäußert, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu vertiefen und auszuweiten. (3) Die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ist Teil der umfassenden Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Volksrepublik China. (4) Mit Beschluß vom 22. Juni 1998 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China auszuhandeln (nachstehend "Abkommen" genannt).

(5) Am 22. Dezember 1998 beschloß der Rat die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Gemeinschaft. (6) Das Abkommen wurde am 22. Dezember 1998 unterzeichnet. (7) Das Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Volksrepublik China wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Gemäß Artikel 11 des Abkommens nimmt der Präsident des Rates die Mitteilung vor, daß seitens der Gemeinschaft die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind(3).

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1999. Im Namen des Rates Der Präsident E. TUOMIOJA (1) ABl. C 247 E vom 31.8.1999, S. 32. (2) Stellungnahme vom 3. November 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions