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Beschluß des Rates vom 1. Februar 2000 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/691/GASP betreffend die Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien

CELEX
32000D0082
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2000-02-01
In force since
2000-02-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß des Rates vom 1. Februar 2000 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/691/GASP betreffend die Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien Amtsblatt Nr. L 026 vom 02/02/2000 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 1. Februar 2000 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/691/GASP betreffend die Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien (2000/82/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den vom Rat am 22. Oktober 1999 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 1999/691/GASP betreffend die Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien(1), insbesondere auf dessen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 24. Januar 2000 im Rahmen seiner Unterstützung für die demokratischen Kräfte in der Bundesrepublik Jugoslawien zur Ausweitung der Initiative "Energie für Demokratie" aufgerufen, wie dies nach dem trilateralen Treffen am 17. Dezember 1999 in Berlin von Kräften der serbischen Opposition vorgeschlagen worden ist. (2) Es ist zu beschließen, auf welche Gemeinden die betreffende Initiative ausgedehnt wird. (3) Die Gemeinschaft muß anschließend rasch tätig werden, um die nachstehend genannte Maßnahme umzusetzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Im Rahmen der in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/691/GASP des Rates zum Ausdruck gebrachten Unterstützung für die Demokratisierung in der Bundesrepublik Jugoslawien werden die Lieferung, der Verkauf oder die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen an folgende serbische Gemeinden genehmigt:

Sombor, Subotica, Kragujevac, Kraljevo und Novi Sad. Artikel 2 Dieser Beschluß wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 1. Februar 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. GAMA (1) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 1.

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