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2000/99/EGKS: Beschluß des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung des Beschlusses 76/228/EGKS über die Gewährung von Tagegeldern und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

CELEX
32000D0099
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2000-01-24
In force since
2000-02-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2000/99/EGKS: Beschluß des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung des Beschlusses 76/228/EGKS über die Gewährung von Tagegeldern und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Amtsblatt Nr. L 029 vom 04/02/2000 S. 0023 - 0023 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Januar 2000 zur Änderung des Beschlusses 76/228/EGKS über die Gewährung von Tagegeldern und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (2000/99/EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die für die Erstattung von Dienstreisekosten angewandten Sätze wurden mit der Verordnung (EG/EGKS/Euratom) Nr. 620/1999 gerade angepaßt(1). (2) Die Tagegeldsätze für die Mitglieder des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sollten in gleichem Maße angepaßt werden, um den erhöhten Ausgaben der Mitglieder dieses Ausschusses für Reise- und Aufenthaltskosten Rechnung zu tragen. (3) Der Beschluß 76/228/EGKS(2) ist demnach entsprechend zu ändern - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 76/228/EGKS erhält folgende Fassung: "(1) Das Tagegeld beträgt: - 184,40 EUR je Sitzungstag, - 143,95 EUR je Reisetag." Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. CAPOULAS SANTOS (1) ABl. L 78 vom 24.3.1999, S. 1. (2) ABl. L 44 vom 20.2.1976, S. 33. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 92/550/EGKS (ABl. L 353 vom 3.12.1992, S. 29).

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