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2000/203/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 24. Februar 2000 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1999 aud die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 423)

CELEX
32000D0203
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2000-02-24
In force since
1999-05-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2000/203/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 24. Februar 2000 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1999 aud die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 423) Amtsblatt Nr. L 062 vom 09/03/2000 S. 0041 - 0043 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Februar 2000 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1999 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 423) (2000/203/EG, EGKS, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 1238/1999(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2120/1999 des Rates(3) sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Januar 1999 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind. (2) Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten(4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepaßt.

(3) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1999 angepaßt werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfaßte Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1999 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepaßt.

Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind. Brüssel, den 24. Februar 2000 Für die Kommission Christopher PATTEN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 1. (3) ABl. L 261 vom 7.10.1999, S. 1. (4) ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 37. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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