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2000/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2000 zur Festsetzung der indikativen Aufteilung auf die begünstigten Länder der im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt insgesamt zu gewährenden Gemeinschaftsunterstützung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 552)

CELEX
32000D0229
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2000-03-07
In force since
2000-03-21
Status
In force

Text

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2000/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 2000 zur Festsetzung der indikativen Aufteilung auf die begünstigten Länder der im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt insgesamt zu gewährenden Gemeinschaftsunterstützung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 552) Amtsblatt Nr. L 072 vom 21/03/2000 S. 0021 - 0022 Entscheidung der Kommission vom 7. März 2000 zur Festsetzung der indikativen Aufteilung auf die begünstigten Länder der im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt insgesamt zu gewährenden Gemeinschaftsunterstützung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 552) (2000/229/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(1), nachstehend "ISPA" genannt, insbesondere auf Artikel 4, Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 ist das Verzeichnis der im Rahmen von ISPA begünstigten Länder festgelegt. (2) Gemäß Artikel 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 nimmt die Kommission anhand der Kriterien Bevölkerung, Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraft-Paritäten, sowie Landesfläche eine indikative Aufteilung der im Rahmen von ISPA insgesamt zu gewährenden Gemeinschaftsunterstützung zwischen den begünstigten Ländern vor.

Diese Aufteilung kann gemäß Unterabsatz 2 desselben Artikels angepaßt werden. (3) Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 verliert ein begünstigtes Land mit seinem Beitritt zur Europäischen Union seinen Anspruch auf Unterstützung im Rahmen von ISPA. Die dadurch freigewordenen Mittel werden auf die restlichen begünstigten Länder aufgeteilt. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für das strukturpolitische Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die indikative Aufteilung auf die begünstigten Länder der im Rahmen von ISPA insgesamt zu gewährenden Gemeinschaftsunterstützung ist im Anhang aufgeführt.

Die indikative Mittelaufteilung wird angepaßt, wenn ein begünstigtes Land aufgrund seines Beitritts zur Europäischen Union seinen Anspruch auf Unterstützung im Rahmen von ISPA verliert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. März 2000 Für die Kommission Michel Barnier Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. ANHANG Indikative Aufteilung auf die begünstigten Länder der im Rahmen des strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt insgesamt zu gewährenden Gemeinschaftsunterstützung >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

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