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2000/481/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2000 über die Anerkennung von "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1876) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

CELEX
32000D0481
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2000-07-14
In force since
2000-07-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2000/481/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2000 über die Anerkennung von "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1876) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 193 vom 29/07/2000 S. 0091 - 0091 Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2000 über die Anerkennung von "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" gemäß der Richtlinie 94/57/EG des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1876) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/481/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22.

November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden(1), insbesondere Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG können Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf eine drei Jahre geltende Anerkennung von Organisationen unterbreiten, die sämtlichen Kriterien des Anhangs mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügen. (2) Portugal hat einen Antrag auf eine drei Jahre geltende Anerkennung für "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" gemäß Artikel 4 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie unterbreitet.

(3) Die Kommission hat festgestellt, daß "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" sämtlichen Kriterien des Anhangs der erwähnten Richtlinie mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 des Abschnitts "Allgemeine Anforderungen" genannten Kriterien genügt. (4) Diese Entscheidung stimmt mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 94/57/EG eingesetzten Ausschusses überein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 "Rinave - Registro Internacional Naval, SA" wird ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 94/57/EG für einen Zeitraum von drei Jahren anerkannt.

Artikel 2 Die Auswirkungen dieser Anerkennung sind auf Portugal beschränkt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Juli 2000 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsident (1) ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20.

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