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2000/544/EG, EGKS, Euratom: Beschluss der Kommission vom 21. August 2000 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1999 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2546)

CELEX
32000D0544
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2000-08-21
In force since
1999-09-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2000/544/EG, EGKS, Euratom: Beschluss der Kommission vom 21. August 2000 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1999 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2546) Amtsblatt Nr. L 233 vom 15/09/2000 S. 0047 - 0049 Beschluss der Kommission vom 21. August 2000 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1999 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2546) (2000/544/EG, EGKS, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.

259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2700/1999(2), insbesondere auf Artikel 13 Unterabsatz 2 des Anhangs X des Statuts, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 376/2000(3) des Rates sind in Anwendung des Artikels 13 Unterabsatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Juli 1999 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind. (2) Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten(4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepasst.

(3) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten gemäß Artikel 13 Unterabsatz 2 des Anhangs X zum Statut mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1999 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1999 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepasst.

Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind. Brüssel, den 21. August 2000 Für die Kommission Philippe Busquin Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 1. (3) ABl. L 47 vom 19.2.2000, S. 1. (4) ABl. L 62 vom 9.3.2000, S. 41. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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