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2000/594/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/510/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1999 in Italien aufgetretenen Geflügelpest (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2886) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

CELEX
32000D0594
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2000-09-29
In force since
2000-10-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

2000/594/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/510/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1999 in Italien aufgetretenen Geflügelpest (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2886) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 249 vom 04/10/2000 S. 0025 - 0025 Entscheidung der Kommission vom 29. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/510/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1999 in Italien aufgetretenen Gefluegelpest (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2886) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/594/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2000/510/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der 1999 in Italien aufgetretenen Gefluegelpest(3) wurde Italien eine Finanzhilfe für die im Rahmen der Maßnahmen zur Tilgung der Gefluegelpest angefallenen Ausgaben gewährt. (2) Die Zahlung der Finanzhilfe ist an die Vorlage von Belegen vor dem 1. September 2000 gebunden.

(3) Es wurde beantragt, den Zeitraum für die Übermittlung der Belege zu verlängern. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 2000/510/EG wird das Datum "1. September 2000" durch das Datum "1. Oktober 2000" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. September 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S.

103. (3) ABl. L 205 vom 26.7.2000, S. 13.

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