Beschluss des Rates vom 10. November 2000 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds Amtsblatt Nr. L 287 vom 14/11/2000 S. 0002 - 0018 Beschluss des Rates vom 10. November 2000 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds (2000/697/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds(1), insbesondere auf dessen Artikel 1 Absatz 2, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2000/599/GASP des Rates vom 9.
Oktober 2000 betreffend die Unterstützung für eine demokratische Bundesrepublik Jugoslawien und die sofortige Aufhebung bestimmter restriktiver Maßnahmen(2), in der Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Umsetzung von Artikel 1 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP sollte der Rat eine Liste der Personen annehmen, denen die Einreise in die Mitgliedstaaten verweigert wird. (2) Der Beschluss 1999/319/GASP des Rates vom 10. Mai 1999 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunktes 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien(3) sollte aufgehoben werden - BESCHLIESST:
Artikel 1 Das Einreiseverbot in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP findet auf folgende Personen Anwendung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Der Beschluss 1999/319/GASP wird aufgehoben. Artikel 3 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 10. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident C. Josselin (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2) ABl. L 261 vom 14.10.2000, S. 1. (3) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1.