2000/297/GASP: Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. April 2000 betreffend die im Jahr 2000 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen Amtsblatt Nr. L 097 vom 19/04/2000 S. 0001 - 0003 Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 13. April 2000 betreffend die im Jahr 2000 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (2000/297/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Union mißt dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen als dem Grundstein des Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen und als der wesentlichen Grundlage der weiteren nuklearen Abrüstung große Bedeutung bei. (2) Der Rat hat am 25. Juli 1994 den Beschluß 94/509/GASP über die Gemeinsame Aktion zur Vorbereitung der für 1995 geplanten Konferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen(1) angenommen. (3) Der Rat hat am 23. April 1998 den Gemeinsamen Standpunkt 98/289/GASP betreffend die Vorbereitung der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses für die im Jahr 2000 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen(2) festgelegt.
(4) Auf der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen haben die Vertragsparteien Beschlüsse über die unbegrenzte Verlängerung des Vertrags, über die Grundsätze und Ziele im Bereich der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Abrüstung, über die Stärkung des Prozesses zur Überprüfung jenes Vertrags und über eine Entschließung zum Nahen Osten gefaßt. (5) Der Vorbereitungsausschuß für die im Jahr 2000 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags hat drei Tagungen abgehalten, und zwar vom 7. bis 18.
April 1997 in New York, vom 27. April bis 8. Mai 1998 in Genf und vom 10. bis 21. Mai 1999 in New York. (6) Der Rat hat am 29. April 1997 die Gemeinsame Aktion 97/288/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zu stärkerer Transparenz bei Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial(3) angenommen. (7) Auf der Grundlage von Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 1. Dezember 1997 wurden das Zusatzprotokoll zu dem Verifikationsabkommen zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), Euratom und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen Frankreich, Euratom und der IAEO und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen dem Vereinigten Königreich, Euratom und der IAEO unterzeichnet.
(8) Die der Europäischen Union angehörenden Unterzeichnerstaaten der genannten Zusatzprotokolle haben erklärt, daß es ihr Ziel ist, den Ratifikationsprozeß so bald wie möglich abzuschließen. (9) Entsprechend den Ergebnissen der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des Nichtverbreitungsvertrags und den Ergebnissen und Empfehlungen des Vorbereitungsausschusses für die im Jahr 2000 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags sollten die im Gemeinsamen Standpunkt 98/289/GASP genannten Ziele und die in diesem Rahmen ergriffenen Initiativen aktualisiert und weiter ausgebaut werden.
(10) Der Gemeinsame Standpunkt 98/289/GASP sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Gemeinsamen Standpunkt ersetzt werden - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 Ziel der Europäischen Union ist es, das internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen dadurch zu stärken, daß sie sich für einen erfolgreichen Abschluß der im Jahr 2000 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im folgenden "Nichtverbreitungsvertrag" genannt) einsetzt. Artikel 2 (1) Die Europäische Union wird im Hinblick auf die Ziele des Artikels 1 a) weitere Anstrengungen unternehmen, um die Staaten, die noch nicht Vertragsparteien des Nichtverbreitungsvertrags sind, insbesondere diejenigen, die Anlagen betreiben, auf die keine Sicherungsmaßnahmen Anwendung finden, zu einem möglichst baldigen Beitritt zu bewegen; b) die Teilnahme an der im Jahr 2000 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags fördern; c) an einer strukturierten und ausgewogenen Überprüfung des Funktionierens des Nichtverbreitungsvertrags, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des Vertrags sowie der Ermittlung der Bereiche, in denen weitere Fortschritte in Zukunft erzielt werden sollten, und der dazu geeigneten Mittel auf der im Jahr 2000 vorgesehenen Überprüfungskonferenz mitwirken; d) dazu beitragen, daß auf dieser im Jahr 2000 vorgesehenen Überprüfungskonferenz und in ihren drei wichtigsten Ausschüssen Einvernehmen über wesentliche Fragen erzielt wird, wobei die wichtigen Vorarbeiten auf den drei Tagungen des Vorbereitungsausschusses berücksichtigt werden und der grundlegenden Bedeutung der von der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des Nichtverbreitungsvertrags im Jahr 1995 angenommenen Beschlüsse und Entschließung, nämlich der Beschlüsse und der Entschließung zu den Grundsätzen und Zielen für den Bereich der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Abrüstung, Rechnung getragen wird.
(2) Auf der Grundlage des durch den Vertrag geschaffenen Rahmens und der Grundsätze und Ziele der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des Nichtverbreitungsvertrags könnte nach Ansicht der Europäischen Union die weitere Erörterung unter anderem folgende Punkte einschließen: a) Frühzeitiges Inkrafttreten des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen durch unverzügliche und bedingungslose Ratifikation, insbesondere seitens der 44 Staaten, deren Ratifikation für das Inkrafttreten des Vertrags erforderlich ist; b) unverzügliche Aufnahme und baldiger Abschluß der Verhandlungen über einen nichtdiskriminierenden, multilateralen und international wirksam verifizierbaren Vertrag über das Verbot der Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper im Rahmen der Genfer Abrüstungskonferenz.
Bis zum Abschluß eines derartigen Vertrags fordert die Europäische Union alle Staaten auf, die Produktion von Spaltmaterial für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper einzustellen, sofern sie dies noch nicht getan haben; c) Einsetzung einer Ad-hoc-Gruppe im Rahmen der Abrüstungskonferenz unter Tagesordnungspunkt 1 "Einstellung des nuklearen Rüstungswettlaufs und nukleare Abrüstung" vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung über ein Mandat für eine solche Gruppe; d) Einrichtung von kernwaffen- und massenvernichtungswaffenfreien Zonen auf der Grundlage von Regelungen, die zwischen den Staaten der betroffenen Regionen frei vereinbart wurden; e) weitere Prüfung der Frage der Sicherheitsgarantien für die Nichtkernwaffenstaaten, die dem Nichtverbreitungsvertrag beigetreten sind; f) Unterzeichnung und Ratifizierung der einschlägigen Protokolle für kernwaffenfreie Zonen durch die Kernwaffenstaaten und damit Anerkennung der Tatsache, daß es für diese Zonen vertraglich vereinbarte Sicherheitsgarantien gibt; g) Hervorhebung der Bedeutung dessen, daß die betreffenden Staaten Schritte unternehmen, um die in diesen Verträgen und den zugehörigen Protokollen enthaltenen Sicherheitsgarantien zum Tragen zu bringen; h) erhöhte Transparenz als freiwillige vertrauensbildende Maßnahme zur Förderung weiterer Fortschritte im Bereich der Abrüstung; i) Aufforderung an die Kernwaffenstaaten, im Einklang mit den Vereinbarungen des Moskauer G7/P8-Gipfels über atomare Sicherheit vom 19./20.
April 1996 Kernmaterial, welches nicht mehr zu Verteidigungszwecken benötigt wird, unter die einschlägigen internationalen Sicherheitsmaßnahmen und unter angemessenen Objektschutz zu stellen; j) Anwendung des Grundsatzes der Irreversibilität bei allen Maßnahmen im Bereich der nuklearen Abrüstung und der Rüstungskontrolle als Beitrag zur Erhaltung und Verstärkung des Friedens, der Sicherheit und der Stabilität auf internationaler Ebene unter Berücksichtigung der hier dargelegten Bedingungen; k) Forderung nach sofortigem Inkrafttreten und baldiger Umsetzung von START II und des zugehörigen Protokolls sowie frühzeitige Aufnahme der Verhandlungen über START III, damit es zu einer weiteren Verringerung der strategischen Kernwaffen sowie zur kontrollierten Demontage von Gefechtsköpfen zum Zwecke der Abrüstung aufgrund dieses Vertrags kommt; l) erneute Bekräftigung der Bedeutung des ABM-Vertrags als Eckpfeiler der strategischen Stabilität; m) Anerkennung der Bedeutung nicht strategischer Kernwaffen im Rahmen der Bemühungen zur Reduzierung der Kernwaffen; n) Aufruf an alle Nichtkernwaffenstaaten, mit der IAEO so bald wie möglich Vereinbarungen zu treffen, um den Auflagen von Artikel III des Nichtverbreitungsvertrags nachzukommen; o) Bekräftigung der Bestimmungen über die Sicherheitsgarantien in dem Beschluß über die Grundsätze und Ziele in dem Schlußdokument (Teil 1) der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des Nichtverbreitungsvertrags; p) erneuter Aufruf an alle Staaten, die bereits Vereinbarungen über Sicherheitsgarantien getrof fen haben, mit der IAEO möglichst rasch Zusatzprotokolle zu schließen und diese baldmöglichst in Kraft zu setzen, damit möglichst rasch ein verstärktes Sicherheitsgarantiesystem zur Anwendung gebracht und sodann in die bereits bestehenden Sicherheitsgarantien miteinbezogen werden kann; q) Aufruf an die Kernmaterial-Lieferländer, ihre Bemühungen im Rahmen der Gruppe der Lieferländer sowie im Rahmen des Zangger-Ausschusses um erhöhte Transparenz und zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Parteien fortzusetzen; r) Aufruf an alle Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich Kernmaterial befindet, ihre eigenen Vorkehrungen für den buchmäßigen Nachweis, die Sicherheit und den Objektschutz des Kernmaterials beizubehalten und gegebenenfalls zu verbessern und dabei die einschlägigen international anerkannten Normen anzuwenden; s) Aufruf an alle Staaten, Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, daß Ausfuhren empfindlichen Materials bzw. empfindlicher Ausrüstungen und Technologien einem entsprechenden System der Überwachung und Kontrolle unterliegen und dadurch die Zusammenarbeit bei der technologischen Entwicklung erleichtert wird, da die Lieferländer die Gewißheit erhalten, daß Güter, Technologie und Material nur zu friedlichen Zwecken genutzt werden; t) Aufforderung an die Staaten, daß sie, soweit sie das noch nicht getan haben, dem Objektschutzübereinkommen beitreten, die einschlägigen Objektschutz- und grundlegenden Sicherheitsnormen verabschieden und geeignete Maßnahmen und Rechtsvorschriften einführen und durchsetzen, um den illegalen Handel mit Kernmaterial und anderem radioaktiven Material zu bekämpfen; u) Betonung der Bedeutung einer fortlaufenden internationalen Zusammenarbeit zur Stärkung der Kern- und Abfallsicherheit und des Strahlenschutzes und Aufforderung an die Staaten, daß sie, soweit sie dies noch nicht getan haben, allen einschlägigen Übereinkommen möglichst rasch beitreten und ihre sich daraus ergebenden Verpflichtungen voll erfuellen.
Artikel 3 Die in Artikel 2 festgelegte Aktion der Europäischen Union umfaßt a) gegebenenfalls Demarchen des Vorsitzes gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union mit dem Ziel der Förderung der Universalität des Nichtverbreitungsvertrags; b) Demarchen des Vorsitzes gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union zur Förderung der Teilnahme an der Überprüfungskonferenz im Jahr 2000; c) Demarchen des Vorsitzes gemäß Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union, um bei den Vertragsparteien des Nichtverbreitungsvertrags auf eine Unterstützung der Ziele des Artikels 2 hinzuwirken; d) weitere Bemühungen um ein Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Europäischen Union den Vertragsparteien des Nichtverbreitungsvertrags zur Prüfung vorgelegt werden sollten und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2000 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags bilden könnten; e) Erklärungen der Europäischen Union, die vom Vorsitz in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen abgegeben werden.
Artikel 4 Der Gemeinsame Standpunkt 98/289/GASP wird aufgehoben. Artikel 5 Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 6 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 13. April 2000. Im Namen des Rates Der Präsident A. Vara (1) ABl. L 205 vom 8.8.1994, S. 1. (2) ABl. L 129 vom 30.4.1998, S. 1. (3) ABl. L 120 vom 12.5.1997, S. 1.