2000/0401/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 22. Juni 2000 betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen Amtsblatt Nr. L 159 vom 30/06/2000 S. 0216 - 0217 Gemeinsame Aktion des Rates vom 22. Juni 2000 betreffend die Kontrolle von technischer Unterstützung in bezug auf bestimmte militärische Endverwendungen (2000/401/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. Juni 2000 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr.
1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck(1) erlassen; es handelt sich um ein wirksames Ausfuhrkontrollsystem für Güter mit doppeltem Verwendungszweck, einschließlich Software und Technologie. Jene Verordnung enthält in Artikel 4 unter anderem Bestimmungen über nicht in Anhang I aufgeführte Güter, die für die Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder Flugkörpern für die Ausbringung derartiger Waffen oder im Zusammenhang mit Militärgütern für Länder bestimmt sind oder bestimmt sein können, gegen die ein Waffenembargo der EU, der OSZE oder der VN verhängt wurde.
(2) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und der Ausfuhr konventioneller Militärgüter in Länder, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde, erfordern ein wirksames Ausfuhrkontrollsystem, das sich auch - auf der Grundlage gemeinsamer Regeln - auf die technische Unterstützung für Massenvernichtungswaffen und Flugkörper und für konventionelle Militärgüter für Länder, gegen die ein Waffenembargo der genannten Art verhängt wurde, einschließlich der mündlichen Weitergabe von Technologie, die durch internationale Ausfuhrkontrollsysteme und -einrichtungen sowie Verträge zu kontrollieren ist, erstreckt.
Es empfiehlt sich, diese gemeinsamen Regeln in einer Gemeinsamen Aktion festzulegen - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Im Sinne dieser Gemeinsamen Aktion bezeichnet der Begriff a) "technische Unterstützung" jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Unterstützung kann beispielsweise in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen; b) "technische Unterstützung" auch mündliche Formen der Unterstützung; c) "internationale Ausfuhrkontrollsysteme und -einrichtungen sowie Verträge" die Australische Gruppe, das Trägertechnologie-Kontrollregime, die Kernmaterial-Lieferländer, das Wassenaar-Arrangement, den Zangger-Ausschuß und das Chemiewaffenübereinkommen.
Artikel 2 Die technische Unterstützung unterliegt Kontrollbestimmungen (Verbot oder Genehmigungspflicht), die gemäß Artikel 5 angenommen werden, wenn sie außerhalb der Europäischen Gemeinschaft von einer in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person erbracht wird und zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen oder biologischen Waffen, von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von für die Ausbringung derartiger Waffen geeigneten Flugkörpern bestimmt ist oder der Lieferant sich bewußt ist, daß sie dazu bestimmt ist.
Artikel 3 Die Mitgliedstaaten prüfen die Anwendung solcher Kontrollen auch dann, wenn die technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung steht, die nicht in Artikel 2 aufgeführt ist und in Bestimmungsländern erbracht wird, gegen die ein Waffenembargo aufgrund eines/einer vom Rat angenommenen Gemeinsamen Standpunkts oder Gemeinsamen Aktion oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde. Artikel 4 Artikel 2 gilt nicht für technische Unterstützung: a) wenn sie in einem Land erbracht wird, das in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr.
1334/2000 aufgeführt ist; b) wenn sie durch die Weitergabe von Informationen erfolgt, die "offenkundig" oder Teil der "Grundlagenforschung" sind, da diese Begriffe in den internationalen Ausfuhrkontrollsystemen und -einrichtungen sowie Verträgen definiert sind; oder c) wenn sie mündlich erfolgt und nicht mit Fragen in Zusammenhang steht, die durch einen/eine oder mehrere internationale Ausfuhrkontrollsysteme und -einrichtungen sowie Verträge kontrolliert werden müssen. Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat, der in seine nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten noch keine Kontrollbestimmungen aufgenommen hat, mit denen diese Gemeinsame Aktion durchgeführt wird oder die zu verhängenden Sanktionen festgelegt werden, macht geeignete Vorschläge a) zur Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion durch die Festlegung von Kontrollbestimmungen; b) zur Festlegung der auf innerstaatlicher Ebene zu verhängenden Sanktionen.
Artikel 6 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Artikel 7 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Sócrates (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.