ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 01/02/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.35 - * BEISELEN / BAY WA / MG CHEMAG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 056 vom 29/02/2000 S. 0009 - 0009 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 01/02/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.35 - * BEISELEN / BAY WA / MG CHEMAG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 01.02.2000 SG(2000) D/101103 An die anmeldenden Parteien Betrifft :
Fall Nr. COMP/JV.35 - Chemag/Beiselen/BayWa. Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 4.1.2000 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die mg chemag ag ("mg chemag"), die BayWa AG ("BayWa"), und die Carl Beiselen GmbH ("Beiselen") im Sinne des Artikel 3 Absatz 1b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Unternehmen Chemag Agrarchemikalien GmbH erwerben. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
I. DIE PARTEIEN 3. Mg chemag ist ein Konzernunternehmen der Metallgesellschaft AG. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit und die Distribution von chemischen und agrarischen Produkten, Mineralien und Energierohstoffen, Produktion, Umarbeitung, Veredelung und Aufbereitung von Chemikalien aller Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den genannten Geschäftstätigkeiten. Im Groß- oder Einzelhandel mit Düngemitteln ist mg chemag nicht tätig. 4. BayWa wird durch die Bayerische Raiffeisen Beteiligungs GmbH kontrolliert. BayWa ist als Handels- und Dienstleistungsunternehmen im Groß- und Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln sowie im Bereich Konsumgüter, wie z.B.
Baustoffe und Gartenartikel, tätig. Das Unternehmen ist überwiegend in Süddeutschland tätig sowie in einigen Ländern in Mittel- und Osteuropa. BayWa hat kürzlich eine 50%-ige Beteiligung an der RWA Raiffeisen Ware Austria AG ("RWA") erworben, wodurch das Unternehmen seine zuvor nicht allzu ausgeprägte Stellung auf dem österreichischen Markt entscheidend verstärkt hat (M.1362 - BayWa AG/RWA). RWA ist eine landwirtschaftliche Handelsorganisation, deren Schwerpunkt im Ein- und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie landwirtschaftlicher Bedarfsartikel liegt. Die Aktivitäten von RWA konzentrieren sich auf Österreich sowie, zu einem geringen Teil, auf mehrere mittel- und osteuropäische Länder.
RWA ist mit einem Anteil in Höhe von 73,4% an der FERT Import Ges.m.b.H. in Österreich beteiligt. 5. Beiselen gehört zur Unternehmensgruppe der Schuler GmbH & Co. Vermögensverwaltungen. Die Geschäftstätigkeit umfasst den Handel mit Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Saatgut und Gartenbedarf. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in Deutschland. Vor kurzem ist das Unternehmen in den österreichischen Markt eingetreten. 6. Mg chemag hat ihren Teilbetrieb "Grenzueberschreitender Handel mit Düngemitteln (Im- und Export von Düngemitteln)" in das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Chemag Agrarchemikalien GmbH eingebracht, das die Geschäftstätigkeit des Teilbetriebs fortführen wird.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Einfuhr von Düngemitteln aus Staaten ausserhalb der Gemeinschaft nach Deutschland und dem Absatz der importierten Düngemittel an den Großhandel. II. ZUSAMMENSCHLUSS 7. An dem Gemeinschaftsunternehmen sind mg chemag mit 40% und BayWa und Beiselen mit jeweils 30% beteiligt. Geschäftspolitische Entscheidungen mit strategischer Bedeutung [&] bedürfen einer 75%-igen Mehrheit. Das Gemeinschaftsunternehmen unterliegt daher der gemeinsamen Kontrolle der Muttergesellschaften. 8. Das Gemeinschaftsunternehmen erfuellt auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit.
Das Vorhaben stellt somit einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1b Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 9. Mg chemag (einschließlich Metallgesellschaft AG), BayWa und Beiselen (einschließlich der Schuler Unternehmensgruppe) erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5.000 Mio. EUR [1] (mg chemag 8.788,5 Mio. EUR, BayWa 5.265,37 Mio. EUR und Beiselen [&]). Die Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (mg chemag 5.421,5 Mio. EUR, BayWa 5.150,13 Mio. EUR und Beiselen [&]) und erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.
Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. [1] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. IV. DER RELEVANTE MARKT A. Relevanter Produktmarkt 10. Das angemeldete Vorhaben betrifft den Markt für den Absatz von Düngemitteln an den Großhandel. 11. Düngemittel sind Pflanzennährstoffe.
Sie umfassen im wesentlichen Stickstoff-, Phosphat-, Kali-, Kalk-, NP- (Stickstoff-Phosphat), NPK (Stickstoff-Phosphat-Kali) und Spezialdünger, z.B. für Gemüse. Hersteller und Importeure gehören derselben Wirtschaftsstufe an, die dem Großhandelsmarkt vorgelagert ist. Großhändler beziehen Düngemittel entweder von Herstellern oder von Importeuren. 12. Gemäß der früheren Entscheidung der Kommission M.769 - Norsk Hydro/Arnyca (Enichem Agricultura) mögen auf der Ebene der Hersteller/Importeure die einzelnen Düngemittel jeweils gesonderte Märkte bilden. So sind einige Hersteller auf bestimmte Produktgruppen spezialisiert.
13. Für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung kann jedoch offen gelassen werden, ob sämtliche Düngemittel einem einheitlichen Markt zugehören oder für jedes einzelne Düngemittel ein gesonderter Markt zu bilden ist. Auch im Falle der engeren und für die Parteien ungünstigeren Marktabgrenzung führt das Vorhaben nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. B. Relevanter geographischer Markt 14. Der relevante geographische Markt dürfte den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassen. Es bestehen keine tarifären und nicht-tarifären Handelshemmnisse mit Ausnahme des Ammoniumnitrats, das in einigen Mitgliedstaaten der Gefahrgutgesetzgebung unterliegt.
Zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten besteht ein reger Handel mit Düngemitteln. Befragte Hersteller und Importeure bestätigten, daß sie Düngemittel EWR-weit liefern. Großhändler beziehen Düngemittel auch direkt von Herstellern in anderen Mitgliedstaaten. 15. Eine abschließende Definition des geographischen Marktes ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erforderlich, da auch bei Zugrundelegung nationaler Märkte eine marktbeherrschende Stellung durch das angemeldete Vorhaben weder begründet noch verstärkt wird. V. BEURTEILUNG A. Marktbeherrschung 16. Bei keinem Düngemittel übersteigt der Anteil der mg chemag an dem Gesamtabsatz der Hersteller und der Importeure an den Großhandel im EWR 2%.
Selbst in Deutschland erreicht mg chemag bei keinem Düngemittel einen Marktanteil von mehr als 10%. Die Marktstellung des Gemeinschaftsunternehmens wird sich von mg chemag's bisheriger Marktstellung nicht wesentlich unterscheiden. 17. RWA, an der BayWa zu 50% beteiligt ist, ist ihrerseits an der FERT Import Ges.m.b.H., einem Unternehmen, das Düngemittel nach Österreich importiert und an den dortigen Großhandel absetzt, beteiligt (bezogen auf den Gesamtabsatz von Düngemitteln an den Großhandel in Österreich entfallen auf FERT Import Ges.m.b.H. weniger als 15%). Vor kurzem hat RWA ihre Beteiligung auf 73,4% erhöht, womit RWA die alleinige Kontrolle über FERT Import Ges.m.b.H. übernimmt.
Die Anteilserhöhung wurde vom österreichischen Kartellgericht genehmigt. Im EWR erreicht FERT Import Ges.m.b.H. bei keinem Düngemittel einen nennenswerten (d.h. 2% übersteigenden) Anteil an dem Gesamtabsatz der Hersteller und der Importeure an den Großhandel. 18. Im EWR vereinigen die Parteien insofern nur geringfügige Marktanteile auf sich. Bei Zugrundelegung nationaler Märkte kommt es in keinem Mitgliedstaat zu Überschneidungen, da die Parteien auf unterschiedlichen nationalen Märkten tätig sind. Während FERT Import Ges.m.b.H. ausschließlich den österreichischen Markt beliefert, ist mg chemag auf dem Düngemittelmarkt in Österreich nicht tätig.
19. Der Zusammenschluß führt daher - auch im Falle der für die Parteien denkbar ungünstigsten Marktabgrenzung - nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. B. Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens 20. Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens (von wenigstens zwei) seiner Gründerunternehmen bezweckt oder beabsichtigt, nach den Kriterien des Artikels 81 Absätze 1 und 3 EG zu beurteilen. Eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 setzt voraus, daß die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen wahrscheinlich und spürbar ist.
Darüber hinaus muß sie auf die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens entweder als Zweck oder als Wirkung zurückzuführen sein. 21. Bei dieser Beurteilung berücksichtigt die Kommission insbesondere, ob es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem benachbarten oder eng mit ihm verknüpftem Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt. Für eine Koordinierung kommen daher nur solche Märkte infrage, auf denen das Gemeinschaftsunternehmen und mindestens zwei der Gründerunternehmen präsent sind, sowie vor- oder nachgelagerte oder benachbarte oder eng verknüpfte Märkte, auf denen mindestens zwei der Gründerunternehmen präsent bleiben.
22. BayWa und Beiselen sind beide auf dem Markt des Großhandels mit Düngemitteln tätig. Es handelt sich hierbei um einen dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens nachgelagerten Markt, der insofern für eine Koordinierung in Betracht kommt. 23. Der Vertrieb von Düngemitteln erfolgt in Europa traditionell vom Hersteller über den Großhandel und den Einzelhandel zu den Endverbrauchern (Landwirten). Nach den Feststellungen der Kommission in der Entscheidung M.1362 - BayWa AG/RWA wird üblicherweise bei Düngemitteln auf der Großhandelsstufe eine sehr breite Produktpalette vom Einzelhandel nachgefragt und vom Großhandel auch vorgehalten.
Die Ermittlungen der Kommission im gegenwärtigen Fall haben zu keinem anderen Ergebnis geführt. Als sachlich relevanter Markt ist insofern der Großhandel mit sämtlichen handelbaren Düngemitteln anzusehen. 24. Bei der Abgrenzung des relevanten geographischen Marktes tendierte die Kommission in der Entscheidung M.1362 - BayWa AG/RWA, insbesondere unter Berücksichtigung der Transportkosten für Düngemittel, eher zur Annahme eines nationalen Marktes, ließ die genaue Marktdefinition im Ergebnis jedoch offen. Die Untersuchung der Kommission im vorliegenden Fall hat ergeben, daß die Möglichkeit des grenzueberschreitenden Einkaufs auch für den Einzelhändler besteht, ohne daß dies durch Handelshemmnisse entscheidend erschwert wird.
Eine abschließende Bestimmung des geographisch relevanten Marktes ist jedoch im gegenwärtigen Verfahren nicht erforderlich, da sowohl bei Zugrundelegung nationaler Märkte als auch bei Zugrundelegung eines EWR-weiten Marktes eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens weder wahrscheinlich ist noch eine solche ursächlich auf die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens zurückzuführen wäre. 25. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens den Zweck hat, das Wettbewerbsverhalten von BayWa und Beiselen auf dem betreffenden nachgelagerten Markt zu koordinieren.
Der Zusammenschluß könnte jedoch die Wirkung einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens haben. 26. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zusammenarbeit der Gründerunternehmen im Gemeinschaftsunternehmen eine solche Koordinierung bewirken kann, sind die Struktur des infrage kommenden Marktes, die Marktanteile der betreffenden Parteien und die strukturelle Änderung, die sich aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ergibt, zu berücksichtigen. 27. Im EWR haben die Parteien nur verschwindende Marktanteile, so daß eine Koordinierung ihres Wettbewerbsverhaltens insofern ausscheidet. Auf nationalen Märkten verfügen die Parteien zusammengenommen über bedeutendere Marktanteile in Deutschland und Österreich.
Das geschätzte Marktvolumen in Deutschland betrug im Jahre 1998 14.097.000t und EUR 1.793 Mio.. Davon entfielen auf BayWa [<10%] sowie auf Beiselen [<10%]. Das geschätzte Marktvolumen in Österreich betrug im Jahre 1998 708.000t und EUR 97 Mio.. Hiervon entfielen auf BayWa (unter Einbeziehung der Beteiligung an RWA) [60-70%]. Beiselen ist erst seit 1999 in Österreich tätig. Die von Beiselen in 1999 verkauften Mengen entsprechen einem Marktanteil von [<10%]. 28. Beträchtlich ist der gemeinsame Marktanteil in Österreich mit ca. [70-80%]. Dieser Marktanteil ist praktisch ausschließlich auf die Marktstellung von BayWa (nach dem Zusammenschluß mit RWA) zurückzuführen.
Ein Anreiz zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens mit einem Wettbewerber, der lediglich über einen Marktanteil von [<10%] verfügt, ist für BayWa nicht ersichtlich. Die Wahrscheinlichkeit einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens ist bei Unternehmen mit einer derart unterschiedlichen Marktstellung nicht gegeben. 29. Auch die Marktstruktur erscheint nicht geeignet, eine Koordinierung zu begünstigen. Die Eintrittsbarrieren in den Markt sind relativ gering, wie insbesondere das Beispiel von Beiselen's Markteintritt in Österreich belegt. Zwei mittelgrosse private Unternehmen mit Marktanteilen zwischen 10% und 20% sind ferner auf dem österreichischen Markt tätig.
Zuletzt haben sich auch einige kleinere Importeure, die den Einzelhandel direkt beliefern, auf dem Markt etablieren können. Darüber hinaus sind einige Hersteller auch zu Direktverkäufen an den Einzelhandel übergegangen [2]. Auf der Beschaffungsseite sehen sich die Großhändler starken Herstellern wie Norsk Hydro oder Kali + Salz gegenüber. [2] Vgl. Sache M.1362 - BayWa AG/RWA 30. Auf jeden Fall würde es jedoch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens und einer möglichen Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der betreffenden Parteien auf dem nachgelagerten Markt fehlen.
Insbesondere vermögen Kauf-/Lieferbeziehungen zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen einerseits und BayWa und Beiselen andererseits eine solche Ursächlichkeit nicht zu begründen. BayWa und Beiselen waren bereits vor Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Kunden von mg chemag und werden ihre jeweiligen Einkäufe (zu marktüblichen Bedingungen) nunmehr über das Gemeinschaftsunternehmen fortsetzen. 31. Das angemeldete Vorhaben hat daher weder den Zweck noch die Wirkung einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der betreffenden Gründerunternehmen auf dem nachgelagerten Markt des Düngemittelgroßhandels.
VI. ERGEBNIS 32. Aus den obigen Gründen bestehen gegen die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens keine ernsthaften Bedenken im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. 33. Die Kommission hat deshalb entschieden, das angemeldete Vorhaben für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission (gezeichnet) Mario MONTI Mitglied der Kommission