Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 003 vom 06/01/2001 S. 0018 - 0026 Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23.
November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/57/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/81/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/81/EG, insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27.
November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/81/EG, insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sollten die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln widerspiegeln, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher.
Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs sollten die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Veterinärarzneimitteln widerspiegeln. (2) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel sollten ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so sollte die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt werden.
(3) Es wurden Entscheidungen der Kommission erlassen, folgende Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2000/80/EG(8), aufzunehmen: Azinphos-ethyl (Entscheidung 95/276/EG der Kommission(9), Propham (Entscheidung 96/586/EG der Kommission(10)), Dinoterb (Entscheidung 98/269/EG der Kommission(11), DNOC (Entscheidung 1999/164/EG der Kommission(12)), Pyrazophos (Entscheidung 2000/233/EG der Kommission(13)), Monolinuron (Entscheidung 2000/234/EG der Kommission(14)), Chlozolinat (Entscheidung 2000/626/EG der Kommission(15)) und Tecnazen (Entscheidung 2000/725/EG der Kommission(16)).
Mit diesen Entscheidungen wurden die Zulassungen für die Verwendung der Pflanzenschutzmittel, die die betreffenden Wirkstoffe enthalten, in der Gemeinschaft widerrufen. Alle Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Verwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, müssen daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG aufgenommen werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle ihrer Verwendung zu ermöglichen und den Verbraucher zu schützen. Um berechtigte Erwartungen hinsichtlich der Verwendung vorhandener Vorräte an Schädlingsbekämpfungsmitteln zu erfuellen, ist in den Entscheidungen der Kommission über die Nichtaufnahme ein Übergangszeitraum vorgesehen.
Es empfiehlt sich, dass Rückstandshöchstgehalte, die auf dem Grundsatz basieren, dass die Verwendung des betreffenden Stoffs in der Gemeinschaft nicht zugelassen ist, erst nach Ablauf des für diesen Stoff festgesetzten Übergangszeitraums gelten sollten. (4) In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG des Rates (geändert durch die Richtlinie 82/528/EWG der Kommission(17)) wurden Rückstandshöchstgehalte von Azinphosethyl in einigen Erzeugnissen festgesetzt, doch die Mitgliedstaaten durften höhere Rückstandshöchstgehalte festsetzen. Um auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Rückstandshöchstgehalte von Azinphos-ethyl in und auf Obst und Gemüse festzusetzen, müssen diese Rückstandshöchstgehalte in die Richtlinie 90/642/EWG aufgenommen werden.
Außerdem sollten sie nach dem Widerruf der Zulassungen auf Gemeinschaftsebene geändert werden. (5) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgelegt und bewertet. Es gibt keine Codex-Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-ethyl, Dinoterb, DNOC, Monolinuron, Propham und Chlozolinat. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandshöchstgehalten für Pyrazophos und Tecnazen; diesen wurde bei der Festsetzung der in dieser Richtlinie angegebenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Die Gemeinschaft hat der Welthandelsorganisation den Entwurf einer Richtlinie der Kommission notifiziert und die dazu eingegangenen Anmerkungen bei der Endfassung der Richtlinie berücksichtigt.
Die Europäische Gemeinschaft wird die Möglichkeit der Festlegung von Toleranzhöchstgehalten für die Einfuhr von spezifischen Schädlingsbekämpfungsmittel/Erzeugnis-Kombinationen auf der Grundlage von vertretbaren Daten und von Bewertungen der vertretbaren Aufnahme durch die Verbraucher prüfen(18). (6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge zu Azinphos-ethyl gestrichen. Artikel 2 In der Tabelle in Anhang II Teil A der Richtlinie 86/362/EWG werden Einträge für folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 3 Anhang II der Richtlinie 86/363/EWG wird wie folgt geändert:
1. In der Tabelle in Teil A werden Einträge für folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. In der Tabelle in Teil B werden Einträge für folgende Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 4 In der Tabelle in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Einträge für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln hinzugefügt. Artikel 5 (1) Diese Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1.
Juli 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (3) Sie wenden diese Maßnahmen ab 1. Juli 2001 auf Azinphos-ethyl, Propham und Dinoterb an. (4) Sie wenden diese Maßnahmen ab 1. Juli 2002 auf DNOC, Pyrazophos und Monolinuron an. (5) Sie wenden diese Maßnahmen ab 1. Januar 2003 auf Chlozolinat und Tecnazen an. (6) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 6 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. (2) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 76. (3) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. (4) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 56. (5) ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 43. (6) ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. (7) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (8) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 14. (9) ABl. L 170 vom 20.7.1995, S. 22. (10) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 41. (11) ABl. L 117 vom 21.4.1998, S. 13. (12) ABl. L 54 vom 2.3.1999, S. 21. (13) ABl. L 73 vom 22.3.2000, S. 16. (14) ABl. L 73 vom 22.3.2000, S.
18. (15) ABl. L 263 vom 13.10.2000, S. 32. (16) ABl. L 292 vom 21.11.2000, S. 30. (17) ABl. L 234 vom 9.8.1982, S. 1. (18) Leitfaden zu Einfuhrtoleranzen - Dokument 7169/VI/99 Rev. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>