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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/02/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1801 - NEUSIEDLER/AMERICAN ISRAELI PAPER MILLS/JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32000M1801
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2000-02-11
In force since
2000-02-11
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/02/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1801 - NEUSIEDLER/AMERICAN ISRAELI PAPER MILLS/JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 089 vom 28/03/2000 S. 0003 - 0003 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/02/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1801 - NEUSIEDLER/AMERICAN ISRÄLI PAPER MILLS/JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 11-02-2000 An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft :

Fall Nr. COMP/M.1801 - Neusiedler/American Israeli Paper Mills/JV Anmeldung vom 10. Januar 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 10. Januar 2000 haben die Neusiedler AG (-NAG") und American Israeli Paper Mills Limited (-AIPM") das Vorhaben angemeldet, ein Gemeinschaftsunternehmen (Neusiedler Hadera Paper Ltd.) in Israel zu errichten. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) fällt und daß keine Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen.

I. DIE PARTEIEN 3. NAG stellt Bürokommunikationspapier in Österreich und Ungarn her. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Österreich und wird von der Frantschach AG kontrolliert. Die Frantschach AG wird gemeinschaftlich kontrolliert von Anglo American plc und der Frapag Papiererzeugungs- und Vertriebs AG. Die Frantschach AG, die ebenfalls ihren Sitz in Österreich hat, ist hauptsächlich in den Bereichen Verpackungsmaterial, Bürokommunikationspapier und Zellstoff sowie Papiergroßhandel tätig. Anglo American plc ist weltweit tätig in den Bereichen Bergbau sowie Abbau und Verkauf von natürlichen Rohstoffen sowie im Papiersektor.

4. AIPM ist Hersteller von Papier und Papierprodukten in Israel. Das Unternehmen ist in den Bereichen Papier und Pappe, Haushaltsprodukte, Recycling und Verpackungsmaterial tätig und gehört zur israelischen IDB-Gruppe, deren IDB Holding Corporation Ltd. als Holdinggesellschaft an Unternehmen in diversen Branchen (Kommunikation und High-Tech, Industrie, Marketing und Schiffswesen, Bau und Entwicklung sowie Finanzierung, Versicherung und Risikokapital) beteiligt ist. II. DAS VORHABEN 5. Das Gemeinschaftsunternehmen wird errichtet, indem NAG 50,1 % der Gesellschaftsanteile einer Tochtergesellschaft der AIPM mit Sitz in Israel erwirbt, während 49,9 % bei AIPM verbleiben.

Zudem erwirbt das Gemeinschaftsunternehmen die Anlagegüter der Feinpapiermaschine von AIPM und (durch Tochterunternehmen) das den Handel mit Feinpapier betreffende Anlagevermögen der Vertriebsgesellschaften von AIPM. III. ZUSAMMENSCHLUSS Gemeinsame Kontrolle 6. Gemäß § 4 des Shareholders´ Agreement zwischen AIPM, NAG und dem Gemeinschaftsunternehmen vom 21. November 1999 wird das Board of Directors des Gemeinschaftsunternehmen mit jeweils der gleichen Anzahl an Mitgliedern von NAG und AIPM besetzt, solange jeder Anteilseigner mindestens [...] der Anteile hält. Das Organ lenkt die Geschäftstätigkeit des Unternehmens.

Alle Direktoren haben jeweils eine Stimme; bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht gefasst. 7. Das Gemeinschaftsunternehmen wird somit gemeinschaftlich durch NAG und AIPM kontrolliert. Vollfunktionsfähigkeit 8. Durch den Erwerb der Feinpapiermaschine und dem Vertriebsanlagevermögen von AIPM bzw. seiner Vertriebsgesellschaften sowie durch ein Utilities Supply and Services Agreement und ein Lease Agreement, jeweils mit AIPM, erhält das Gemeinschaftsunternehmen die nötige betriebliche Ausstattung, um am Markt selbständig tätig zu werden. 9. Es ist geplant, daß das Gemeinschaftsunternehmen [...] Feinpapier aus NAGs Produktion in Israel vertreibt; diese Menge macht [einen verhältnismässig kleinen Anteil] des geplanten Vertriebsvolumen des Gemeinschaftsunternehmen aus, während [mehr als 60%] aus der Eigenproduktion des Gemeinschaftsunternehmens, der Rest aus der Produktion von dritten Unternehmen stammen.

Der Vertrieb von Feinpapier aus der Produktion von NAG erfolgt zudem im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Das Gemeinschaftsunternehmens stellt daher weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine Vertriebseinrichtung für eine der Muttergesellschaften dar, sondern wird vielmehr als selbständige Einheit tätig. 10. Das Shareholders´ Agreement sieht in § 22 grundsätzlich eine Vertragslaufzeit von 20 Jahren sowie weitere Verlängerungsmöglichkeiten um jeweils zehn Jahre vor. Somit ist das Gemeinschaftsunternehmen auf eine langfristige Tätigkeit ausgerichtet. 11. Es handelt sich daher bei dem Gemeinschaftsunternehmen um einen Zusammenschluß im Sinne des Art.

3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 12. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR [1] [...]. Die beteiligten Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR [...], erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. [1] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl.

C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG Relevanter Produktmarkt 13. Die Kommission hat in früheren Entscheidungen (siehe zuletzt Entscheidung vom 9. Dezember 1998, Fall Nr. IV/M.1356) offengelassen, ob ungestrichene und gestrichene holzfreie Feinpapiere getrennten Produktmärkten angehören. Dies kann auch des weiteren offen bleiben, da selbst auf dem engeren Markt für ungestrichene holzfreie Feinpapiere - wie unter dem Punkt Auswirkungen des Zusammenschlusses ausgeführt - keine wettbewerblichen Probleme entstehen.

Geographisch relevanter Markt 14. Die Kommission geht in ihrer Praxis davon aus, daß die Märkte für Feinpapiere jedenfalls den EWR umfassen (vgl. Entscheidung vom 9. Dezember 1998, Fall Nr. IV/M.1356). Auswirkungen des Zusammenschlusses 15. Das Gemeinschaftsunternehmen wird in der Herstellung von Feinpapieren und dem Vertrieb von Fein- und Spezialpapieren vornehmlich in Israel und dem mittleren Osten tätig. NAG produziert und vertreibt ungestrichene holzfreie Feinpapiere unter anderem im EWR. AIPM exportiert derzeit derartige Papiere in geringfügigem Umfang in den EWR, überträgt jedoch seine Tätigkeit im Bereich ungestrichenes holzfreies Papier zur Gänze auf das Gemeinschaftsunternehmen.

16. Selbst unter Zugrundelegung eines Marktes für ungestrichene holzfreie Feinpapiere führt der angemeldete Zusammenschluß nach den Angaben der Anmelderinnen zu einem unbedeutenden Marktanteilzuwachs im EWR (NAG: 6-7%; die an das Gemeinschaftsunternehmen übergehende Tätigkeit von AIPM: weniger als 1%). 17. Bei sonstigen Zellstoff- und Papierprodukten bestehen nach den Angaben der Anmelderinnen keine Marktanteilsüberschneidungen im EWR. VI. SCHLUSS 18. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären.

Diese Entscheidung beruht auf Art. 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (signed) Mario MONTI Mitglied der Kommission

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