Entscheidung der Kommission vom 28/04/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1836 - SIEMENS / BOSCH TELECOM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 053 vom 07/03/2003 S. 0007 - 0007 Entscheidung der Kommission vom 28/04/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1836 - SIEMENS / BOSCH TELECOM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) An die anmeldende Partei Betrifft : Fall Nr. COMP/M.1836 - SIEMENS/ BOSCH Telecom Anmeldung vom 23.
03. 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 23. März 2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigt die SIEMENS AG (Siemens), im Sinne von Art. 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Mobilfunkaktivitäten der BOSCH Telecom GmbH, Stuttgart/ Deutschland (BTS), und der BOSCH Telecom A/S, Pandrup/ Dänemark (BTP), beides Tochtergesellschaften der Robert BOSCH GmbH (BOSCH), durch den Kauf von Vermögensteilen zu erwerben.
2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN 3. SIEMENS ist eine international tätige Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Berlin und München. Die Gesellschaft ist in vielzähligen Geschäftsbereichen tätig, unter anderen in den Bereichen Elektronik, Energieerzeugung und -übertragung, Automatisierungstechnik, Anlagenbau, Verkehrstechnik, Computerbauteile, sowie Informations- und Kommunikationstechnik.
4. BOSCH ist eine in Stuttgart ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in den Geschäftsfeldern Automobilzubehör, insbesondere Kfz-Elekronik, Elektro-Geräte und Kommunikationstechnik aktiv ist. Entwicklung, Produktion und Verkauf der BOSCH-Mobiltelefone erfolgt im wesentlichen über die Tochtergesellschaften BTS und BTP. II. DAS VORHABEN 5. Gemäß dem Kauf-, Übertragungs- und Rahmenvertrag vom 17.3.2000 wird SIEMENS AG von der BTS und der BTP die gesamte Forschungs- und Entwicklungsabteilung auf dem Gebiet der GSM-Mobiltelefone mit insgesamt etwa 300 Beschäftigten, sowie alle von diesen genutzten Büro-, Labor- und Prüfeinrichtungen übernehmen.
BOSCH überträgt SIEMENS ferner alle Entwicklungsergebnisse bzw. Entwicklungsrechte (Know-how), Fertigwaren-Bestände sowie Schutz- und Nutzungsrechte im Zusammenhang mit aktuellen bzw. in der Entwicklung befindlichen Mobiltelefonen. [1] SIEMENS tritt in alle vertraglichen Verpflichtungen von BOSCH hinsichtlich bestehender Kunden- und Lieferverträge bzw. Einkaufsverträge hinsichtlich Vorprodukte und Rohmaterial ein und übernimmt die Serviceorganisation von BOSCH. [1] Siemens erhält außerdem das Nutzungsrecht an der Marke ,Bosch" für Mobiltelephone bis zum Ende des Produktlebenszyklus der laufenden Modelle, maximal jedoch bis 31.12.2000.
6. Nicht von der Übernahme durch SIEMENS umfaßt sind die Fertigungseinrichtungen für Mobiltelefone von BOSCH in Pandrup/ Dänemark sowie die Organisationen für Vertrieb und Verwaltung. Die Fertigungseinrichtungen werden von BOSCH allerdings an einen Auftragsfertiger [2] übertragen, der nicht selbst am Markt auftritt, sondern die Produktion der Mobiltelephone im Auftrag von SIEMENS übernimmt. SIEMENS verpflichtet sich gegenüber dem Auftragsfertiger, ein bestimmtes Kontingent von Mobiltelefonen abzunehmen. Der Vertrieb der vom Auftragsfertiger hergestellten Geräte erfolgt durch lokale Siemens-Vertriebsorganisationen. [2] Flextronics International Denmark Aps.
7. Aus den voranstehenden Ausführungen folgt, daß es sich bei dem Kauf von Vermögensteilen der SIEMENS von BOSCH um einen Zusammenschluss gemäß Artikel 3 (1) b der Fusionskontrollverordnung handelt. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 8. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR. [3] SIEMENS und BOSCH haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR (SIEMENS: [...] Mrd. EUR; BOSCH [4]: [...] MEUR). Obwohl SIEMENS nicht die Fertigungseinrichtungen und auch nicht die Organisationen für Vertrieb und Verwaltung von BOSCH übernimmt (siehe oben), wird der Umsatz, den BOSCH mit Mobiltelephonen erzielt, in Folge des Zusammenschlusses auf SIEMENS übergehen.
SIEMENS übernimmt insgesamt rund 300 Entwicklungmitarbeiter und die von diesen genutzten Büro-, Labor- und Prüfeinrichtungen sowie sonstige zugehörige Vermögensgegenstände. Die Stärke der F+E-Abteilung ist ein wesentliches Kriterium für den Marktzugang im Mobilfunksektor, und hat entscheidenden Einfluß auf die Marktposition eines Anbieters. Auch alle Entwicklungsergebnisse bzw. Entwicklungsrechte (Know-how), Fertigwaren-Bestände sowie Schutz- und Nutzungsrechte im Zusammenhang mit aktuellen bzw. in der Entwicklung befindlichen Mobiltelefonen werden von SIEMENS übernommen. Außerdem übernimmt SIEMENS die Service-Organisation von BOSCH und tritt in alle nicht erfuellten Lieferverträge mit Kunden bzw.
Einlaufsverträge mit Lieferanten von BOSCH ein. Daher erlangt SIEMENS die Möglichkeit, in die Marktposition von BOSCH auf dem Mobilfunkmarkt einzutreten. [3] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. [4] Umsatz aus dem Mobiltelephongeschäft. 9. Die beteiligten Unternehmen erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat.
Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Das Vorhaben stellt keinen Kooperationsfall gem. EWR-Abkommen dar. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich und geographisch relevanter Markt 10. Vom geplanten Zusammenschluß betroffen sind Herstellung und Verkauf von Mobiltelefonen nach dem GSM-Standard an Netzbetreiber, Distributoren und Händler. Der GSM-Standard arbeitet auf den Frequenzen 900 und 1800 MHz und wird in 130 Ländern angewendet. [5] Die Frage, ob GSM-900 und DCS-1800-Standards einem gemeinsamen oder getrennten Produktmärkten angehören, braucht im vorliegenden Fall letztlich nicht entschieden zu werden, weil in allen untersuchten Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde. [5] Daneben gibt es den alternativen Produktstandard des ,Code Division Multiple Access" (CDMA)- Systems (USA, Australien und Singapur), welcher jedoch mit dem GSM-Standard nicht kompatibel ist.
Weder BOSCH noch SIEMENS sind zur Zeit im Bereich der CDMA- Übertragungstechnik tätig. In der Forschungs- und Entwicklungsphase ist ebenfalls eine dritte Generation von Mobiltelefonen, die neben der Sprachübertragung auch Daten verarbeiten können, und so Kommunikations- mit Informationstechnologie vernetzen. Die Marktreife dieser Geräte wird jedoch erst in ca. 2 Jahren erwartet. 11. Die Parteien sind der Ansicht, daß es sich bei Herstellung und Verkauf von Mobiltelephonen in geographischer Hinsicht um einen europaweiten Markt handelt. Der GSM-Standard fände in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Anwendung.
Es bestuenden weder unterschiedliche nationale technische Voraussetzungen noch staatliche Zulassungsschranken. Transportkosten würden nicht ins Gewicht fallen. Die Kommission hat u.a. in ihrer Entscheidung in der Sache Nr. IV/M. 538-Omnitel festgestellt, daß im Mobilfunkbereich eine stetige Entwicklung in Richtung eines europäischen Marktes zu beobachten sei. Die Kommission stützte sich dabei u.a. auf die immer häufiger genutzte technische Möglichkeit GSM-Mobiltelefone unabhängig von deren Registrierungsort weltweit zu verwenden und die Tendenz zur Verringerung der Tarife für internationale Gespräche.
12. Im vorliegenden Fall kann die Frage, ob es sich um nationale Märkte oder einen europaweiten Markt handelt, jedoch offengelassen werden, weil bei keiner der beiden möglichen Marktabgrenzungen eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, die den wirksamen Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindern würde. B. Wettbewerbliche Beurteilung 13. Der Mobiltelephonmarkt ist derzeit ein wenig konzentrierter Markt in einer ausgeprägten Wachstumsphase mit prognostizierten zweistelligen Wachstumsraten für die kommenden Jahre; Marktanteile sind eher volatil.
Es bestehen keine signifikanten Markteintrittsschranken in Form von administrativen Beschränkungen, Transportkosten spielen eine relativ untergeordnete Rolle. Markteintritte wurden in der Vergangenheit von mehreren Anbietern erfolgreich unternommen, unter anderem von den Unternehmen BOSCH, Samsung oder Sagem. 14. Die Parteien erreichen gemeinsame Marktanteile [6] im Verkauf von Mobiltelephonen (GSM-900 und DCS-1800-Standard [7]) von über 15% lediglich in Belgien ([15-25] %), Dänemark ([20-30] %), Deutschland ([25-35]%), Österreich ([15-25]%) und Norwegen ([20-30]%). In allen EWR-Staaten sind eine Reihe von starken internationalen Anbietern tätig, wie z.B.
Nokia, Ericsson, Motorola, Alcatel oder Philips. [8] [6] Marktanteilsangaben in der Anmeldung nach Volumen für 1999. [7] Unter Annahme getrennter Produktmärkte für GSM-900 und DCS-1800 erreichen die Parteien erreichen im Wesentlichen ähnliche Marktanteile wie auf dem weiteren Markt. [8] Siemens wird auch nach der Übernahme von Bosch in keinem EWR-Staat Marktführer sein. EWR 1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 15. Unter Annahme eines EWR-weiten Marktes für Mobiltelefone (GSM-900 und DCS-1800-Standard [9]) ergeben sich folgende Marktanteilsadditionen : [9] Siehe Fußnote 7. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 16.
Unter Zugrundelegung der Marktdaten von 1999 liegen die addierten Marktanteile von SIEMENS und BOSCH unter [5-15] %. Durch die Übernahme von BOSCH wird SIEMENS zum viertgrößten Anbieter von Mobiltelephonen im EWR. Die drei stärksten Anbieter haben teilweise deutlich höhere Marktanteile als SIEMENS/BOSCH: Es sind dies Nokia ([20-30]%), Motorola ([10-20]%) und Ericsson ([10-20]%). Alcatel und Philips haben jeweils [5-15]% und [0-10]% Marktanteil. V. SCHLUSS 17. Aus den oben angeführten Erwägungen folgt, daß der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung bewirkt oder verstärkt, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
18. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angenommen. Für die Kommission unterzeichnet von Mario MONTI Mitglied der Kommission