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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 06/07/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1936 - SIEMENS BUSINESS SERVICES/LUFTHANSA SYSTEMS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32000M1936
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2000-07-06
In force since
2000-07-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 06/07/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1936 - SIEMENS BUSINESS SERVICES/LUFTHANSA SYSTEMS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 238 vom 22/08/2000 S. 0008 - 0008 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 06/07/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1936 - SIEMENS BUSINESS SERVICES/LUFTHANSA SYSTEMS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 06-07-2000 An die anmeldenden Parteien.

Betrifft : Fall Nr. COMP./M.1936 - SIEMENS BUSINESS SERVICES / LUFTHANSA SYSTEMS / SYNAVION Anmeldung vom 31.05.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] (Fusionskontrollverordnung) [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 1. Am 31. Mai 2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach beabsichtigen die Unternehmen Lufthansa Systems GmbH (,Lufthansa Systems"), das von Deutsche Lufthansa AG (,Lufthansa") kontrolliert wird und Siemens Busineß Services GmbH & Co.

OHG (,SBS"), das von Siemens AG (,Siemens") kontrolliert wird, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Synavion GmbH (,Synavion") durch Kauf von Anteilen eines neugegründeten Gemeinschaftsunternehmens zu erwerben. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (,FKVO") fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN 3.

Lufthansa Systems ist eine deutsche Gesellschaft, welche Informations- und Kommunikationsdienstleistungen anbietet. Sie ist eine Tochter der deutschen Fluglinie Lufthansa, welche in den Bereichen Fluggast- und Luftfrachtbeförderung und Touristik aktiv ist sowie Dienstleistungen im Bereich der Luftfahrt anbietet. 4. SBS ist eine deutsche Gesellschaft, welche Informations- und Kommunikationsdienstleistungen anbietet. Sie ist eine Tochter von Siemens, welche in den folgenden Bereichen tätig ist: Elektronik, Energieerzeugung und Übertragung, Informations- und Kommunikationstechnologie, Automationstechnik, Anlagenbau, Automobiltechnik, Medizintechnik, Halbleiter, Finanzdienstleistungen.

II. DAS VORHABEN 5. Synavion ist ein Gemeinschaftsunternehmen von SBS und Lufthansa Systems, dessen Anteile von den Muttergesellschaften zu gleichen Teilen gehalten werden. Es wird Informations- und Kommunikationsdienstleistungen im Flughafenbereich anbieten. Beide Parteien werden ihre Aktivitäten in diesem Bereich in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Wesentliche strategische Entscheidungen, wie etwa die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes, bedürfen der Zustimmung beider Gesellschafter. Als am Markt eigenständig agierendes Unternehmen ist Synavion ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen im Sinne des Artikel 3(2) FKVO.

III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 6. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Mrd. [2] Lufthansa und Siemens haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als EUR 250 Mio., erzielen jedoch nicht beide jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Es handelt sich nicht um einen Kooperationsfall mit der EFTA-Überwachungsbehörde nach dem EWR-Abkommen. [2] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl.

C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich und geographisch relevanter Markt 7. Die Parteien tragen vor, daß es sich bei dem betroffenen sachlich relevanten Markt um Informations- und Kommunikationsdienstleistungen im Flughafenbereich handelt. Diese unterscheiden sich dadurch von Dienstleistungen für andere Branchen, da hierfür spezifische Branchenkenntnisse erforderlich sind. 8. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

9. Die Parteien tragen vor, daß der geographisch relevante Markt mindestens EWR-weit abzugrenzen sei. Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Wettbewerbliche Beurteilung 10. Nach der Marktdefinition der Parteien halten sie einen konsolidierten Marktanteil von unter [<5]%. Bei nationalen Märkten ergibt sich lediglich in Österreich (SBS [15-25]%, Lufthansa Systems [<5]%) und Deutschland (SBS [<10]%, Lufthansa Systems [<5]%) eine Addition von Marktanteilen.

Dies begründet jedoch keine wettbewerblichen Bedenken. In allen weiteren Staaten ist der Marktanteil höchstens [10-20]%. 11. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. 12. Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien geben. Die Hauptgeschäftsbereiche von Siemens und Lufthansa sind komplementär. Beide Muttergesellschaften sind auf einigen vorgelagerten Märkten tätig (Rechenzentrumsdienstleistungen, Desktop Services, Network Management), die konsolidierten Marktanteile sind jedoch nicht signifikant.

V. SCHLUSS 13. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission

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