ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/09/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2107 - TXU GERMANY/STADTWERKE KIEL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 244 vom 01/09/2001 S. 0003 - 0003 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/09/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2107 - TXU GERMANY/STADTWERKE KIEL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, 29/09/2000 SG (2000) D/107184 An die anmeldenden Parteien:
Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2107 - TXU Germany/Stadtwerke Kiel Anmeldung vom 28.08.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 28.08.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1](Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TXU Germany Ltd. (TXU Germany), das von dem Unternehmen Texas Utilities Company (TXU) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über die Stadtwerke Kiel AG (Stadtwerke Kiel) durch Aktienkauf. [1] ABl.
L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig: - TXU Germany:
Stromhandel und Marketing - Stadtwerke Kiel: Erzeugung und Verteilung von Elektrizität, Gas und Fernwärme 4. TXU Germany beabsichtigt, 51 % der Aktien einschließlich der darin verkörperten Mitgliedschaftsrechte an den Stadtwerken Kiel zu erwerben. Alleinige Aktionäre der Stadtwerke Kiel sind derzeit die Landeshauptstadt Kiel und die VVK (Versorgung und Verkehr Kiel GmbH), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Landeshauptstadt Kiel. II. ZUSAMMENSCHLUSS 5. Mit Erwerb von 51% der Anteile an den Stadtwerken Kiel erwirbt TXU die alleinige Kontrolle. Das Vorhaben stellt daher einen Zusammenschluß nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar.
III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 6. Die Unternehmen TXU Germany und Stadtwerke Kiel haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR (1999: TXU 17.020 Mio. EUR und Stadtwerke Kiel 262,1 Mio. EUR ). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. EUR (1999: TXU 5.988,4 Mio. EUR und Stadtwerke Kiel 262,1 Mio. EUR). Die Beteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedsstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.
IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich und räumlich relevante Märkte 7. Der deutsche Stromsektor ist zur Zeit durch die vertikale Gliederung in überregionale Verbundunternehmen, regionale Stromversorgungsunternehmen und lokale Versorgungsunternehmen (insbesondere Stadtwerke) geprägt. In ihrer Entscheidung VEBA/VIAG [2] hat die Kommission festgestellt, dass die Stromabgabe auf der Verbundebene über Hoechst- und Hochspannungsnetze (380 / 220 kV) einen eigenen sachlich relevanten Markt bildet, der in Deutschland erzeugten und dorthin importierten Strom umfaßt. Die anderen sachlichen Märkte der Stromabgabe in Deutschland hat die Kommission bislang noch nicht definitiv abgegrenzt.
Im vorliegenden Fall kann von einer genauen Abgrenzung der sachlichen Märkte abgesehen werden. Insbesondere braucht nicht geprüft zu werden, ob die Märkte der Stromabgabe in Deutschland außerhalb der Verbundebene an Hand der o.g. vertikalen Gliederung oder nach anderen Kriterien, z.B. nach Kundengruppen, vorzunehmen ist. Auf keinem der untersuchten möglichen sachlichen Märkte wird nämlich wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil dieses Gebiets behindert. [2] vom 13.6.2000, M1673 Dies gilt auch für die Aktivitäten von TXU Germany auf dem Gebiet des Stromhandels, d.h. dem Ankauf und Verkauf von Elektrizität auf eigenes Risiko und für eigene Rechnung.
Insbesondere kann offenbleiben, ob diese Tätigkeiten der TXU Germany den Märkten der Stromabgabe oder einem gesonderten Markt (oder gesonderten Märkten) für den Stromhandel zuzurechnen sind. Die Stadtwerke Kiel sind auf dem Gebiet des ,Stromhandels" nicht tätig. 8. In ihrer vorgenannten Entscheidung VEBA/VIAG hat die Kommission festgestellt, dass der Markt der Stromabgabe auf der Verbundebene nicht enger, aber auch nicht weiter ist als national. Die räumliche Dimension der anderen sachlichen Märkte der Stromabgabe hat sie bislang offengelassen [3]. [3] siehe Entscheidung vom 20.3.2000, M1842 (Vattenfall / HEW) Im vorliegenden Fall bedarf es keiner genauen Abgrenzung der räumlichen Märkte, da auf keinem der untersuchten alternativen räumlichen Märkte wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
B. Beurteilung 9. Die Stadtwerke Kiel sind im Bereich der Erzeugung und Verteilung von Strom auf den Spannungsebenen 110 kV und darunter in der Landeshauptstadt Kiel und Umgebung tätig. TXU Germany speist in Deutschland nur in geringem Umfang als Stromhändler Strom in das Hochspannungsnetz über 220 kV ein und beliefert keine Abnehmer im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Kiel. 10. Aufgrund der Marktstellung der anmeldenden Parteien wird das Vorhaben auch unter Berücksichtigung vertikaler Aspekte nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen. 11. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
V. SCHLUSS 12. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und auf Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission (Unterschrieben) Mario MONTI Mitglied der Kommission