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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 09/10/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2121 - THYSSEN KRUPP WERKSTOFFE/RÖHM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
32000M2121
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2000-10-09
In force since
2000-10-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 09/10/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2121 - THYSSEN KRUPP WERKSTOFFE/RÖHM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 207 vom 25/07/2001 S. 0011 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 09/10/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2121 - THYSSEN KRUPP WERKSTOFFE/RÖHM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 09/10/2000 SG (2000) D/107376 ÖFFENTLICHE VERSION VEREINFACHTES VERFAHREN An die anmeldenden Parteien Betrifft :

Fall Nr. COMP/M.2121 - THYSSEN KRUPP WERKSTOFFE / RÖHM Anmeldung vom 07.09.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 265 von 15/09/2000, S. 10 1. Am 07.09.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die deutschen Unternehmen Thyssen Krupp Werkstoffe GmbH und Röhm GmbH erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen Thyssen-Röhm-Kunststoffhandelsgesell-schaft mbH, in das sie ihre Aktivitäten im Großhandel mit Kunststoffhalbzeug einschließlich ihrer Anteil an den Cadillac-Gesellschaften einbringen. [1] ABl.

L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und unter Abschnitt 4(c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 [2] fällt. [2] ABL. C 217, 29.07.2000, S.32 3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären.

Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission

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