ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/11/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2125 - 4* REUTERS/VERLAGSGRUPPE HANDELSBLATT/METEOR) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 362 vom 16/12/2000 S. 0007 - 0007 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22/11/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2125 - 4* REUTERS/VERLAGSGRUPPE HANDELSBLATT/METEOR) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 14. November 2000 In der veröffentlichten Version dieser Ent-scheidung wurden bestimmte Informationen gemäß Art.
17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertrauli chen Informationen ausgelassen. Die Auslassun gen sind durch eckige Klammern [...] gekenn zeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt. An die anmeldende Partei: Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. COMP/M.2125 - HypoVereinsbank / Bank Austria Anmeldung vom 10. Oktober 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1.
Am 10. Oktober 2000 hat die Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München (im Folgenden: ,HVB"), das Vorhaben angemeldet, die alleinige Kontrolle an der Gesamt heit der Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien (im Folgenden: ,BA"), zu erwerben. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EG) Nr. 4064/89 (Fusions kontrollverordnung) fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. I. DIE PARTEIEN 2. HVB ist eine börsennotierte Universalbank, die hauptsächlich in Deutschland tätig ist und alle wesentlichen Bankgeschäfte betreibt.
3. BA ist eine börsennotierte Universalbank, die hauptsächlich in Österreich tätig ist und entweder direkt oder über Tochtergesellschaften alle wesentlichen Bank ge schäf te be treibt. Grösste Anteilseignerin der Bank Austria ist die Anteils ver wal tung-Zentralspar kasse, Wien (im Folgenden: ,AV-Z"), eine österreichische Gemeinde spar kasse, die gegen wärtig unmittelbar oder mittelbar 24,64 % der Aktien der BA hält. Die Stadt 4. .Wien haftet gemäß 2 Absatz 1 des österreichischen Sparkassengesetzes für die Ver bindlichkeiten der AV-Z als Ausfallbürgin gemäß 1356 des öster rei chi schen Allge meinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die AV-Z wiederum haftet gemäß 92 Absatz 9 Bankwesengesetz mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegen wärtigen und zukünf tigen Verbindlichkeiten der Bank Austria im Falle von deren Zahlungs un fä hig keit. Eine Beendigung dieser Haftung wäre nach österreichischem Recht nur im Falle der Umwandlung der AV-Z in eine Stiftung möglich. II. DAS VORHABEN 4. Bei dem angemeldeten Zusammenschluß handelt es sich um einen Vorgang, durch den die HVB die alleinige Kontrolle über eine 100%-ige Tochtergesellschaft von BA (im Folgenden: ,BA-Neu") erwirbt. 5. Der Zusammenschluß soll im Wesentlichen durch die folgenden Schritte erfolgen:
In Vorbereitung des Zusammenschlusses wird der Bankgeschäftsbetrieb von BA einschließlich aller Beteiligungen auf die BA-Neu ausgegliedert. Sodann bringt die BA ihre Anteile an der BA-Neu sowie ihre Anteile an der Tochtergesellschaft Bank Austria Commercial Paper, LLC, in die HVB ein. Diese Einbringung erfolgt im Wege der Nutzung des genehmigten Kapitals der HVB sowie der Übertragung möglicherweise vorhandener eigener Aktien der HVB gegen Sacheinlage unter Ausschluß des Bezugsrechts der Alt-Aktionäre der HVB; das Umtauschverhältnis beträgt 1:1, so daß die BA für eine BA-Neu-Aktie eine HVB-Aktie erhält.
In einem letzten Schritt wird die BA auf die BA-Neu verschmolzen, so daß die BA-Aktionäre unmittelbar Aktionäre der HVB werden. III. ZUSAMMENSCHLUSS 6. HVB wird durch das beabsichtigte Vorhaben die alleinige Kontrolle über BA erwerben. Dadurch wird ein Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung verwirklicht. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 7. Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. EUR( [1]). Im Geschäftsjahr 1999 betrug der weltweite Gesamtumsatz von HVB [...] Mrd. EUR und derjenige von BA [...] Mrd.
EUR. [1] ) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung sowie der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl.EG Nr. C 66 vom 2. März 1998, S.25). 8. HVB und BA haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR, erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen gemein schaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Im Einzelnen erzielte HVB im Geschäftsjahr 1999 einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von [...] Mrd. EUR, davon [...] Mrd. EUR in Deutschland.
BA erzielte hingegen im Geschäftsjahr 1999 einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von [...] Mrd. EUR, davon [...] Mrd. EUR in Österreich. 9. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. Das Vorhaben stellt keinen Kooperationsfall nach Artikel 57 des EWR-Abkommens dar. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG 10. Das Zusammenschlußvorhaben wirkt sich in erster Linie auf den Bankensektor in Österreich aus. Es führt jedoch nach den Ermittlungen der Kommission auf keinem Markt, auf dem die Beteiligten aktiv sind, zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, weil ihre Geschäftstätigkeit weitgehend komplementär ist.
Die relevanten Produktmärkte im Bankgeschäft 11. Nach ständiger Entscheidungspraxis der Kommission sind die Dienstleistungen, die typischerweise von einer Universalbank erbracht werden, für die Zwecke der Fusions kontrolle grundsätzlich in die drei Bereiche Privatkundengeschäft, Firmenkun den geschäft mit Nichtbanken sowie Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte zu unter teilen (2 [2]. [2] ) Vgl. nur Fall Nr. IV/M.873 - Bank Austria / Creditanstalt (Tz. 15 ff.), Fall IV/M.1910 - Merita-Nordbanken / Unidanmark (Tz. 7) und Fall IV/M.1384 - Deutsche Bank / Bankers Trust (Tz. 6) 12. Innerhalb des Privatkundengeschäfts sind des weiteren grundsätzlich die Produktseg mente Einlagengeschäft und Kreditgeschäft zu unterscheiden.
Daneben erbringen Banken im Rahmen des Privatkundengeschäfts auch Dienstleistungen in den Bereichen Abwicklung von Zahlungsverkehr einschließ lich der Ausgabe von Schecks und Zahlungskarten, Kreditkartengeschäft, Wertpapier depotgeschäft, Vermögensver waltung und Fondsverwaltung (Investment fonds). 13. Das allgemeine Firmenkundengeschäft mit Nichtbanken umfasst insbesondere die Produktsegmente Abwicklung von Zahlungsverkehr (insbesondere elektronische Bankdienstleistungen), Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Dokumentengeschäft und Aussenhandelsfinanzierung. Das gesamte Kreditgeschäft ist wiederum in die Segmente kurzfristige Kredite (Betriebsmittelkredite) und langfristige Kredite (Investitions kredite) zu unterteilen.
Nicht zum Firmenkundengeschäft zählen wegen grundlegender Unterschiede in der Zusammensetzung der Marktteilnehmer und in den Wettbewerbs bedingungen das sogenannte Interbankengeschäft, d.h. das Einlagen- und Kredit geschäft zwischen Banken, sowie die Kreditgeschäfte mit der öffentlichen Hand. 14. Der Bereich Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte umfasst insbesondere die Produkt segmente Handel mit Aktien und Anleihen ('secondary market'), Derivativgeschäfte (Swaps und Optionen), Devisen- und Valutageschäfte sowie sonstige Geldmarkt instru mente. 15. Neben den drei genannten Bereichen umfasst ein Bereich der sonstigen Finanzgeschäfte insbesondere die Märkte für das Leasing und das Factoring.
16. Ob die einzelnen Segmente der oben genannten Bereiche jeweils getrennte relevante Produktmärkte darstellen, braucht im vorliegenden Fall letztlich nicht entschieden zu werden, weil sich die Aktivitäten der Beteiligten nur geringfügig überschneiden. Etwaige Marktanteilsadditionen führen nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung (siehe unten). Die räumlich relevanten Märkte im Bankgeschäft 17. Für den Bereich des Privatkundengeschäfts hat die Kommission in der Vergangenheit wiederholt entschieden, daß sich die Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten trotz einer Tendenz zur fortschreitenden Internationalisierung noch deutlich unterscheiden und Faktoren wie Sprachunterschiede, Präferenzen der Kunden für lokale Anbieter, Bedeutung des Filialnetzes, Transaktionskosten sowie die häufig auf einzelne Mitgliedstaaten beschränkte Tätigkeit der Banken in Europa jedenfalls mittelfristig für die Abgrenzung nationaler Märkte sprechen ( [3]). [3] ) Vgl. nur Fall Nr.
IV/M.873 - Bank Austria / Creditanstalt (Tz. 23) und Fall IV/M.1910 - Merita- Nordbanken / Unidanmark (Tz. 10, 11) 18. Für den Bereich des Firmenkundengeschäfts hat die Kommission bislang die Auffas sung vertreten, daß zumindest bestimmte Produktsegmente trotz fortschreitender Internationalisierung in diesem Bereich auch weiterhin auf nationaler Ebene nachge fragt und angeboten werden und sich die Wettbewerbsbedingungen in diesen Segmenten in den einzelnen Mitgliedstaaten gegenwärtig noch deutlich unter schei den( [4]). Zu diesen Produktsegmenten zählen insbesondere die Abwicklung von Zah lungsverkehr, das Einlagen- und Kreditgeschäft, das Dokumentengeschäft sowie die Aussenhandelsfinanzierung.
Die Abwicklung des Dokumentengeschäfts erfordert vielfach die physische Präsenz der beauftragten Bank in räumlicher Nähe des Kunden. Aus diesem Grund stellt ein verbreitetes Filialnetz neben der Zahl der inter nationalen Korrespondenzbanken das Hauptargument für die Auswahl der mit dem Dokumentengeschäft beauftragten Bank dar. Die Aussenhandelsfinanzierung ist viel fach sehr stark beeinflusst von der nationalen Wirtschaftspolitik und den angebotenen Instrumenten der Exportförderung. [4] ) Vgl. nur Fall Nr. IV/M.873 - Bank Austria / Creditanstalt (Tz. 24), Fall IV/M.1910 - MeritaNordbanken / Unidanmark (Tz.
10, 12) und Fall IV/M.1384 - Deutsche Bank / Bankers Trust (Tz. 8). 19. Zwar ist die Anmelderin der Auffassung, daß aufgrund der zunehmenden Inter nationalisierung des Bankgeschäfts vieles dafür spricht, daß Angebot und Nachfrage in sämtlichen Segmenten des Firmenkundengeschäfts sowie im Privatkun den geschäft in der Vermögensverwaltung nicht länger national, sondern eher europa weit erfolgen. Hierzu habe nicht zuletzt die Einführung des Euro Anfang 1999 beigetragen. Letztlich braucht im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden, ob es sich bei den genannten Geschäftsbereichen (noch) um nationale Märkte handelt, weil sich auch im Falle einer Beschränkung der geographisch relevanten Märkte auf Österreich die Aktivitäten der Beteiligten nur geringfügig überschneiden.
Etwaige Marktanteils additionen führen nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. Auch bei Annahme nationaler Märkte führt der Zusammenschluß nicht zu Wettbewerbsproblemen. 20. Der Markt für Geldmarkt- und Wertpapiergeschäfte ist nach ständiger Entscheidungs praxis der Kommission zumindest europaweit zu definieren ( [5]). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlaß, von dieser Praxis abzuweichen; die Anmelderin ist derselben Auf fas sung. [5] ) Vgl. nur Fall Nr. IV/M.873 - Bank Austria / Creditanstalt (Tz. 26), Fall IV/M.1910 - MeritaNordbanken / Unidanmark (Tz.
12) und Fall IV/M.1384 - Deutsche Bank / Bankers Trust (Tz. 8). Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Bankensektor 21. Das Vorhaben gibt auf dem Bankensektor keinen Anlaß zu ernsthaften wettbewerb lichen Bedenken. Bereits vor dem Zusammenschluß war BA die mit Abstand grösste österreichische Bank. Auch nach dem Zusammenschluß werden HVB und BA diese deutliche Führungsrolle zwar innehaben. Jedoch bleiben ernsthafte und etablierte Wettbewerber auf dem österreichischen Bankensektor bestehen, unter ihnen in erster Linie die Gruppe der Raiffeisenbanken, die Volksbankengruppe, die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG (im Folgenden: ,BAWAG"), die Österreichische Postsparkasse (im Folgenden: ,PSK")( [6]), sowie die Sparkassengruppe einschließlich der Erste Bank der Österreichischen Sparkassen AG (im Folgenden: ,die Erste").
Damit ist auch nach dem Zusammenschluß ein funktionierender Wettbewerb auf dem österreichischen Bankensektor sichergestellt. [6] ) Mit Entscheidung vom November 2000 hat die Kommission, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung, beschlossen, keine Einwände gegen den Erwerb der Kontrolle über die Gesamtheit von PSK durch BAWAG zu erheben, und den Zusammenschluß von BAWAG und PSK für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt (Fall COMP/M.2140). Betroffene Märkte: Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft 22. Im Einzelnen wirkt sich das angemeldete Vorhaben auf das Privatkunden- und das Firmenkundengeschäft in Österreich aus, wobei im Privatkundengeschäft die Segmente Zahlungsverkehr, Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Kreditkartengeschäft, Investmentfonds (Publikumsfonds) und Wertpapierdepotgeschäft betroffen sind, während im Firmenkundengeschäft Auswirkungen auf die Marktsegmente inländischer Zahlungsverkehr, Einlagen, Kreditgeschäft und Dokumentengeschäft festzustellen sind.
23. Angesichts der Tatsache, daß HVB bereits bisher - wenn auch in geringem Umfang - durch ihre Tochter SKWB Schöllerbank AG, Wien (im Folgenden: ,Schöller bank") auf dem österreichischen Markt präsent war, kommt es auf den genannten Marktsegmenten zwar zu Additionen von Marktanteilen. Diese sind jedoch gering, wie folgende Übersicht über die wichtigsten Marktsegmente in Österreich zeigt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (Zahlen für 1999; Quelle: Angaben der Anmelderin sowie von Wettbewerbern) Nicht betroffene Märkte -Factoring 24. Ebensowenig ist im Bereich des Factoring durch den Zusammenschluß die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung zu befürchten.
Auf diesem Marktsegment sind beide Unter nehmen in Österreich ausschließlich über ihre Beteiligungen an der FactorBank AG, Wien (im Folgenden: ,FactorBank") tätig. Somit kommt es im Factoring von vornherein zu keiner Überschneidung ihrer Aktivitäten und zu keiner Addition von Marktanteilen. Was darüber hinaus die gesellschaftsrechtliche Stellung von HVB und BA als Anteilseigner der FactorBank betrifft (HVB ist mit 10 % und BA mit 42 % an der FactorBank beteiligt), so werden zwar beide zusammen dort künftig eine Mehrheits beteiligung halten. An der Kontrollstruktur innerhalb der Factor Bank wird sich hierdurch jedoch nichts ändern; denn schon bisher kontrollierte BA aufgrund [...] die Factor Bank gemein sam mit [...], welche ihrerseits mit [...] an der FactorBank beteiligt ist. - Aussenhandelsfinanzierung, insbesondere Beteiligung von HVB und BA an der ÖKB 25.
Auch was die Aussenhandelsfinanzierung betrifft, gibt der Zusammenschluß keinen Anlaß zu wettbewerblichen Bedenken. Die Aussenhandelsfinanzierung umfasst insbesondere die kurzfristige Finanzierung der Lieferung von Konsumgütern durch Produktions- und Handelsunternehmen ins Ausland (Handelsfinanzierung) sowie die länger fristige Finanzierung der Ausfuhr von Anlagegütern (Export- und Projekt finan zierung) ( [7]). Da die Kreditrisiken für Banken im Bereich der Export- und Projekt finanzierung erheblich sind, schließen diese zusätzlich häufig Exportversicherungen ab. Für Geschäfte mit Schuldnern, die innerhalb eines Mitgliedstaates der ÖCD ansässig sind, werden solche Versicherungen von privaten Versicherungsunternehmen angebo ten (,marketable risks").
In anderen Fällen, insbesondere bei Versicherung gegen politische Risiken, können unter anderem Haftungen der Republik (,Garantien") nach dem österreichischen Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz von 1981 (im Folgenden: ,AFFG") in Anspruch genommen werden. [7] ) Vgl. hierzu und zum Folgenden: Fall Nr. IV/M.873 - Bank Austria / Creditanstalt (Tz. 54 ff.). 26. Eine wichtige Rolle auf dem Markt der österreichischen Aussenhandelsfinanzierung spielt die Österreichische Kontrollbank AG, Wien (im Folgenden: ,ÖKB"). Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen einerseits im Bereich der Versicherung von Exportrisiken durch Vergabe von Exportkrediten, andererseits in der Refinan zierung (Umschuldung) von Exportgeschäften.
Im erstgenannten Tätigkeitsbereich führt die ÖKB, soweit Garantien der Republik Österreich zu vergeben sind, als Bevollmächtigte des Bundes die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) von Anträgen auf Haftungsübernahme durch ( 5 Abs. 1 AFFG). Wenn auch die eigentlichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang nicht durch Organe der ÖKB getroffen werden, sondern durch die im AFFG vorge sehenen Beiräte, in denen die ÖKB kein Stimmrecht hat, so hat doch die ÖKB durch ihre vorbereitende und beratende Funktion in diesen Gremien einen erheblichen praktischen Einfluß auf die Vergabe von Garantien.
Im zweitgenannten Bereich, der Refinanzierung von Exportgeschäften, stellt die ÖKB in- und ausländischen Geschäftsbanken auf Antrag Mittel im Rahmen der Exportfinanzierung bereit, sofern solche Banken den Risiko kriterien der ÖKB entsprechen( [8]) und zusätzlich sowohl die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen als auch die Bedingungen für die einheit liche Abwicklung der Finanzierungen erfüllen. Gemäß AFFG setzen alle Finanzierun gen im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens entweder Haftungen der Republik Österreich oder von Kreditversicherern für die zugrundeliegenden Transaktionen voraus. [8] ) Erforderlich ist die Erfüllung von Bonitätskriterien internationaler Rating-Agenturen, beispielsweise mindestens ein ,AA-Rating".
27. Auf der Grundlage der durchgeführten Marktuntersuchung ist nicht zu erwarten, daß der Zusammenschluß zu einer Veränderung der Kontrollstruktur innerhalb der ÖKB führen wird. Zwar steht die ÖKB derzeit zu 40,89 % im Eigentum der BA, zusätzlich ist HVB über ihre Tochter Schöllerbank mit 8,26% beteiligt, so daß die Parteien nach dem Zusammenschluß auf einen gemeinsamen Anteil von 49,15 % kommen werden. Jedoch wird dies nicht zu einer alleinigen Kontrolle der ÖKB durch HVB/BA im fusionskontrollrechtlichen Sinne führen, da gemäß [...] des Syndikats vertrags vom [...], welcher [...] bindet und [...], über strategisch wichtige Entscheidungen alle Gesellschafter der ÖKB einstimmig zu entscheiden haben.
Auch im Alltagsgeschäft werden HVB/BA nicht alleine über die Vergabe von Refinanzierungen durch die ÖKB entscheiden können, da HVB und BA/Schöl ler bank im Aufsichtsrat der ÖKB, welcher mit einfacher Mehrheit entscheidet, ledig lich [...] der 15 von den Aktionären gestellten Mitgliedern (bzw. [...] der 22 Mitglieder unter Einschluß der Arbeitnehmer-Vertreter) stellen. Schließlich hat die durchge führ te Marktunter suchung ergeben, daß nach dem Zusammenschluß keine wesentliche Änderung des Verhaltens von HVB/BA als grösster Aktionärin der ÖKB zu erwarten ist. Schon bisher hatte nämlich die HVB über ihre Tochter Schöllerbank kaum Finanzierungen der ÖKB in Anspruch genommen.
So wurden 1999 durch die ÖKB gegenüber Geschäftsbanken Refinanzierungen für Auslandsinvestitionen und Exporte in Höhe von insgesamt etwa 4 Mrd. EUR zugesagt (Neuzusagen von Finanzierungen unter Garantien, Exportkreditversicherungen, inklusive Produktionsfinanzierungen, exklu si ve Umschuldungen); dabei betrug der auf BA entfallende Anteil am Gesamt ge schäft ca. [...], während die HVB-Tochter Schöllerbank im Bereich der Export finanzierungen praktisch nicht tätig war und bisher keine Exportrefinanzierung durch die ÖKB in Anspruch genommen hat. Sonstiges: Ausfallbürgschaft der Gemeinde Wien für Verbindlichkeiten der BA 28.
Was schließlich die über eine Beteiligung der AV-Z vermittelte Haftung der Gemeinde Wien als Ausfallbürgin der BA betrifft( [9]), so führt der Zusammenschluß zu keiner Verbesserung der wettbewerblichen Stellung der beteiligten Unternehmen. Zwar wird die AV-Z im Zuge des Zusammenschlusses anstelle ihrer jetzigen Anteile an BA künftig eine ca. 5%-ige Beteiligung an HVB innehaben; diese kapitalmässige Ver schränkung reicht jedoch nicht aus, um eine Ausdehnung der Haftung zu begründen. Vielmehr bleibt die Ausfall bürg schaft der Gemeinde Wien gemäß österreichischem Recht auch nach dem Zusammen schluß allein auf Verbindlichkeiten der BA beschränkt; sie wird sich nicht auf Verbind lichkeiten der HVB erstrecken. [9] ) Vgl. oben Rdnr.
3 Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Bankensektor in anderen Mitgliedstaaten 29. Auf den Bankensektor in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, hat das Vorhaben keine spürbaren Auswirkungen. So ist BA in Deutschland nur im Firmenkun den geschäft tätig, und dies nur in geringem Umfang. Demgemäß über schreitet der gemeinsame Marktanteil von HVB und BA dort in keinem Markt seg ment die Schwelle von 15%, ebensowenig in den übrigen Mitgliedstaaten. Auswirkungen des Zusammenschlusses ausserhalb des Bankensektors 30. Schließlich betrifft das Zusammenschlußvorhaben auch Geschäftsgebiete ausserhalb des Bankensektors, auf denen HVB und BA jeweils durch Beteiligungsunternehmen tätig sind.
Für HVB sind dies unter anderem Immobilienentwicklung und -verwaltung, Getränkeproduktion und -vertrieb, sowie der Tourismus (Hotelgewerbe). Im Falle der BA handelt es sich um die Sektoren Bau und Baustoffe, Garne und Fasern, technische Gummi- und Kunststoffprodukte, Werbung und Marketing, Tourismus (Hotelbetriebe und Reisebüros), Handfeuerwaffen und Jagdgeräte, sowie um den Versicherungs bereich. Wettbewerbliche Probleme treten insoweit jedoch nicht auf, da in räumlicher Hinsicht keine Überschneidungen zwischen den Aktivitäten von HVB und BA festzustellen sind. Gesamtwürdigung 31. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
Die Wettbewerber von BA und HVB/ Schöllerbank haben diese Auffassung in ihren Stellungnahmen bestätigt. VI. SCHLUSS 32. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission (unterzeichnet) Mario MONTI Mitglied der Kommission