ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 02/10/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2138 - SAP/SIEMENS/JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 291 vom 17/10/2001 S. 0005 - 0005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 02/10/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2138 - SAP/SIEMENS/JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 02-10-2000 SG/2000 D/107231 An die anmeldenden Parteien: Betrifft: Fall Nr.
COMP/M.2138 - SAP/Siemens/ GU Anmeldung vom 29.08.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 29.08.2000 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 [1] des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen SAP AG (,SAP") und Siemens AG (,Siemens"), beide in Deutschland ansässig, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen [Governet] GmbH, Deutschland, durch Zeichnung von Stammkapital des neugegründeten Gemeinschaftsunternehmens erwerben.
2. [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.) 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN 4. SAP ist in der Entwicklung, dem Handel, der Pflege und der Weiterentwicklung von Software und damit zusammenhängenden Dienstleistungen tätig.
Das Unternehmen ist nahezu weltweit tätig. 5. Siemens ist in den Bereichen Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung, Automatisierungs- und Antriebstechnik, Anlagenbau, Produktions- und Logistiksysteme, Gebäudetechnik, Verkehrstechnik Automobiltechnik und der Informations- und Kommunikationstechnik weltweit tätig. 6. Das GU mit dem Arbeitstitel Governet wird als neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen elektronische öffentliche Marktplätze aufbauen und betreiben, auf denen neben Unternehmen auch die öffentliche Verwaltung vertreten ist. Durch diese Komponente soll sich das GU von den herkömmlichen business-to-business (B2B) und business- to-consumers (B2C)-Lösungen unterscheiden.
Diese Marktplätze sind nicht auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen beschränkt. II. DAS VORHABEN 7. Bei dem Zusammenschlußvorhaben handelt es sich um den Erwerb gemeinsamer Kontrolle der Governet durch SAP und Siemens. Beide Unternehmen halten jeweils 50% des Stammkapitals und der Stimmrechte. Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen 8. Governet erfuellt auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit, stellt also ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen dar. Nach Erbringen der Bareinlagen durch die Gesellschafter wird das Unternehmen über eine Kapitalausstattung von [...] verfügen.
SAP wird mit der Internet-Software mySAP.com die erforderlichen technischen Ressourcen in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Dabei wird SAP mit Governet einen zeitlich unbeschränkten und nicht-exklusiven Lizenzvertrag zu marktüblichen Konditionen abschließen. Siemens steuert seine Kompetenz im öffentlichen Bereich bei, insbesondere das Nutzungsrecht an einem Behördenwegweiser. Nach Angaben der Parteien wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen ausüben, die auch von anderen Anbietern elektronischer Marktplätze wahrgenommen werden. 9. Weiterhin steht es Governet nach Angaben der Parteien frei, bei der Wahl von Softwarekomponenten und sonstigen Leistungen (z.B.
Einkauf von Entwicklungsleistungen) von anderen Unternehmen als den Gründern zu beziehen. Die Marktplatzteilnehmer können ihre für die Nutzung von Governet notwendigen Programme von beliebigen Software-Anbietern beziehen. Somit würde auch hier die funktionelle Selbständigkeit des Gemeinschaftsunternehmens nicht beeinträchtigt. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS 10. Dieses Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 11. SAP und Siemens erzielen zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als EUR 5 Mrd. [2] (1999, SAP:
EUR 5,1 Mrd. Siemens: EUR 65 Mrd.) und haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 Mio. EUR [...], erzielen jedoch nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Der angemeldete Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung. [2] Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 (1) der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S.25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in EUR umgerechnet.
V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 12. Nach Ansicht der Parteien wirkt sich der Zusammenschluß in erster Linie auf den Markt für IT-Dienstleistungen für e-commerce Plattformen aus. Elektronische Marktplätze als Unterfall der IT-Dienstleistungen ermöglichen es den Teilnehmern, auf elektronischem Wege Transaktionen durchzuführen, z.B. Produkte und Dienstleistungen nachzufragen oder anzubieten. Diese Marktplätze richten sich an Geschäfts- (B2B) oder Privatkunden (B2C) oder an beide. 13. Governet wird eine IT-Infrastruktur bereitstellen, über die dritte Parteien, hier Unternehmen, Bürger und Behörden, e-commerce-Transaktionen in einer bestimmten Region durchführen, wozu auch die Erledigung von Behördengängen gehört.
Als weitere mögliche Produktmarktdefinition käme nach Ansicht der Parteien daher der Markt für IT-Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung in Frage, durch die Verwaltungstätigkeit internetfähig gestaltet wird (e-Behörde). 14. Ob der relevante Produktmarkt enger zu fassen ist, z.B. IT-Dienstleistungen und Produkte im administration-to-business (,A2B")-Bereich, kann offen bleiben, weil bei keiner untersuchten alternativen Betrachtung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde. Im übrigen kann beim gegenwärtigen Entwicklungsstand des e-commerce angenommen werden, daß die relevanten Produktmärkte künftig noch deutlichen Änderungen sowohl in ihrer Definition als auch in ihrer relativen Bedeutung unterworfen sein werden.
B. Räumlich relevante Märkte 15. Die Parteien gehen von einem EWR-weiten Markt für IT-Dienstleistungen für e-commerce und die elektronische öffentliche Verwaltung aus. Für IT-Dienstleistungen für die elektronische öffentliche Verwaltung käme auch eine engere Abgrenzung in Betracht, da zumeist regionale Behörden eingebunden werden sollen, die sich in ihren Verwaltungsabläufen und auch durch die Behördensprache unterscheiden. 16. Welche Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte zutrifft, braucht jedoch hier nicht abschließend geklärt zu werden, weil bei keiner untersuchten alternativen räumlichen Abgrenzung wirksamer Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert werden würde.
C. Beurteilung 17. Generell handelt es sich bei der Entwicklung und dem Betrieb von e-commerce- Anwendungen (wie auch beim e-commerce selbst) um einen Markt, der in den Anfängen seiner Entwicklung steht. Der Sektor wächst zur Zeit jährlich mit hohen zweistelligen, teilweise auch dreistelligen Prozentsätzen. Es gibt eine Vielzahl von Wettbewerbern, deren jeweilige Marktanteile sich ebenfalls sehr dynamisch entwickeln, so daß verläßliche Marktanteilsdaten oft nicht vorliegen. 18. Die horizontalen Überschneidungen der beiden Muttergesellschaften sind gering und führen auf keinem der relevanten Produktmärkte zu Marktanteilen über 15%.
Im Markt für allgemeine IT-Dienstleistungen hat Siemens einen Marktanteil von etwa [0-5%] im EWR. SAP ist auf diesem Markt so gut wie nicht vertreten. Im Markt für IT-Dienstleistungen für den elektronischen Handel kommt SAP nach eigenen Angaben auf einen Marktanteil im EWR von etwa [0-5%]. Siemens ist kein bedeutender Anbieter auf diesem Markt. 19. Grundsätzlich bleibt anzumerken, daß sich der Markt für IT-Dienstleistungen für den e-commerce äußerst dynamisch entwickelt. Neben den Parteien gibt es eine Reihe bedeutender Anbieter wie IBM (in Zusammenarbeit mit Ariba und 12 Technologies), Oracle (teilweise im Verbund mit CommerceOne) oder CSC.
20. Auch unter der Annahme, daß es sich bei IT-Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung um einen eigenständigen Produktmarkt handelte, führt der angemeldete Zusammenschluß zu keinerlei wettbewerblichen Bedenken. SAP ist im öffentlichen Bereich nur durch Softwarelizenzierungen und mit Dienstleistungen an der eigenen Standardsoftware tätig, so daß sich keine relevanten Überschneidungen mit den Produkten von Siemens ergeben. 21. Das Gemeinschaftsunternehmen führt nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens von SAP und Siemens, da es weder auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens noch auf einem vor- oder nachgelagerten, benachbarten oder eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz der beiden Gründerunternehmen gibt.
D. Schlußfolgerung 22. Aus den oben genannten Gründen schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. VI. NEBENABREDEN 23. SAP und Siemens haben in der Gesellschaftervereinbarung ein Wettbewerbsverbot für die Dauer ihrer Beteiligung am Stammkapital des Gemeinschaftsunternehmens vereinbart. Die Parteien sollen auf dem europäischen Markt zu dem Gemeinschaftsunternehmens nicht in Wettbewerb treten. Die Parteien tragen vor, daß dieses Wettbewerbsverbot erforderlich sei, um dem Gemeinschaftsunternehmen den Markzutritt zu ermöglichen.
24. Dieses Wettbewerbsverbot ist nach seinem Wesen zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erforderlich und daher mit der Durchführung des angemeldeten Vorhabens unmittelbar verbunden und für diese notwendig. Die Kommission hält für diese Nebenabrede eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren für angemessen. VII. SCHLUSS 25. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, das Zusammenschlußvorhaben für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. Für die Kommission (Unterschrieben) Mario Monti Mitglied der Kommission