ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24/10/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2173 - ERGO/B.B.V. ITALIA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 207 vom 25/07/2001 S. 0011 - 0011 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24/10/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2173 - ERGO/B.B.V. ITALIA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 24/10/2000 SG(2000)D/107831 ÖFFENTLICHE VERSION VEREINFACHTES VERFAHREN An die anmeldende Partei Betrifft :
Fall Nr. COMP/M.2173 - ERGO / B.B.V. Italia Anmeldung vom 22.09.2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 278 vom 30.09.2000/, S. 31. 1. Am 22.09.2000 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1] bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Das deutsche Unternehmen ERGO Versicherungsgruppe AG aus dem Konzern der Münchener Rückversicherungsgesellschaft AG erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das italienische Unternehmen B.B.V.
Italia S.p.A durch Aktienkauf. Die ERGO Versicherungsgruppe AG ist eine Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an Erstversicherern im Konzern der Münchener Rückversicherungsgesellschaft AG hält.. B.B.V. Italia S.p.A. ist ebenfalls eine Holdinggesellschaft, die insbesondere Beteiligungen an Erstversicherern in Italien und Spanien hält. [1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.) 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates und unter Abschnitt 4(c) der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 [2] fällt. [2] ABL. C 217, 29.07.2000, S.32 3. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen den angemeldeten Zusammenschluß zu erheben und ihn mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission