Verordnung (EG) Nr. 194/2000 der Kommission vom 27. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1619/1999 zur Änderung bestimmter Fangquoten für 1999 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2000 S. 0009 - 0010 VERORDNUNG (EG) Nr. 194/2000 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1619/1999 zur Änderung bestimmter Fangquoten für 1999 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 23, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten(3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Überprüfung der Anlandedaten hat ergeben, daß einige Zahlen, die als Grundlage für den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1619/1999 der Kommission(4) dienen, fehlerhaft sind.
Daher ist dieser Anhang zu ändern. (2) Um die Fortsetzung der Fangtätigkeit zu ermöglichen, sollten die mit dieser Verordnung festgelegten geänderten Quoten baldmöglichst gelten. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1619/1999 wird wie folgt geändert: 1. Die Einträge zu Kabeljau in den Gebieten VIIb-k, VIII, IX, CECAF 37.1.1 (Gemeinschaftsgewässer) und zu Sprotte in den Gebieten Skagerrak und Kattegat werden aus dem Anhang gestrichen.
2. Die Einträge in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzen die entsprechenden Einträge im Anhang. 3. Die Einträge in Anhang II der vorliegenden Verordnung werden in den Anhang eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Januar 2000 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5. (3) ABl. L 115 vom 9.5.1996, S.
3. (4) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 14. ANHANG I Einträge zur Ersetzung der entsprechenden Einträge im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1619/1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II In den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1619/1999 einzufügende neue Einträge >PLATZ FÜR EINE TABELLE>