Verordnung (EG) Nr. 341/2000 der Kommission vom 15. Februar 2000 zur Festsetzung des Umrechnungskurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung Amtsblatt Nr. L 043 vom 16/02/2000 S. 0019 - 0021 VERORDNUNG (EG) Nr. 341/2000 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2000 zur Festsetzung des Umrechnungskurses für bestimmte direkte Beihilfen sowie Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
2799/98 des Rates(1) vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999 der Kommission vom 29. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(2), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission(3) mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(4), über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung bildet der Tag der Antragstellung den maßgeblichen Tatbestand für das Jahr, auf das die unter die Prämienregelungen im Rindfleischsektor fallenden Tiere angerechnet werden.
Die Umrechnung der Prämienbeträge in Landeswährung erfolgt gemäß Artikel 43 derselben Verordnung anhand des pro rata temporis berechneten Durchschnitts der Wechselkurse, die im Dezember anwendbar sind, der dem Anrechnungsjahr vorausgeht. (2) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999, fällt für die Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs auf den 1.
Januar des Jahres, in dem die Entscheidung über die Beihilfegewährung getroffen wird. Der anzuwendende Umrechnungskurs entspricht dabei gemäß Artikel 4 Absatz 3 derselben Verordnung dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. (3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 293/98 der Kommission vom 4. Februar 1998 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, - teilweise - im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels sowie für bestimmte in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführte Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.
1445/93(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999, entspricht der Umrechnungskurs, der für die jährliche Umrechnung in Landeswährung des Hoechstbetrags je Hektar der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1825/1997 der Kommission(8), festgesetzten Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot anzuwenden ist, dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem 1. Januar des Bezugsjahres im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr.
2159/89 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95(10), vorausgeht. (4) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999. entspricht der Umrechnungskurs für den Restbetrag der Prämien im Schaf- und Ziegenfleischsektor dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Prämie gewährt wird, vorausgeht.
(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 entspricht der Umrechnungskurs für den Vorschuß auf die Prämien im Schaf- und Ziegenfleischsektor dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Prämie gewährt wird, vorausgeht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der anzuwendende Umrechnungskurs für - die Prämienbeträge im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, - den Hoechstbetrag je Hektar der Beihilfe zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
790/89 und - die Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist in Anhang I aufgeführt. (2) Der anzuwendende Umrechnungskurs für die Prämienhöhe und den Restbetrag gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates(12) und für den gegebenenfalls abzuziehenden Betrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates(13) ist in Anhang II aufgeführt. (3) Der anzuwendende Umrechnungskurs für den Vorschuß gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 und für den gegebenenfalls abzuziehenden Betrag gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr.
3493/90 ist in Anhang III aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 2000 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53. (3) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (5) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. (6) ABl. L 30 vom 5.2.1998, S. 16. (7) ABl. L 85 vom 30.3.1989, S.
6. (8) ABl. L 260 vom 23.9.1997, S. 9. (9) ABl. L 207 vom 19.7.1989, S. 19. (10) ABl. L 132 vom 16.6.1995, S. 8. (11) ABl. L 245 vom 1.10.1993, S. 99. (12) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. (13) ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7.