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Verordnung (EG) Nr. 606/2000 des Rates vom 13. März 2000 zur Aufteilung der im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995 vorgesehenen Getreidemengen (1.7.1998 bis 30.6.1999)

CELEX
32000R0606
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-03-13
In force since
2000-03-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 606/2000 des Rates vom 13. März 2000 zur Aufteilung der im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995 vorgesehenen Getreidemengen (1.7.1998 bis 30.6.1999) Amtsblatt Nr. L 073 vom 22/03/2000 S. 0003 - 0003 Verordnung (EG) Nr. 606/2000 des Rates vom 13. März 2000 zur Aufteilung der im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995 vorgesehenen Getreidemengen (1.7.1998 bis 30.6.1999) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), insbesondere auf Artikel 21, auf Vorschlag der Kommission(2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(3), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das für drei Jahre geschlossene Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1995, nachstehend "Übereinkommen" genannt, wurde seit dem 1. Juli 1995 in der Gemeinschaft vorläufig angewandt und ist am 8. Juli 1996 in Kraft getreten. (2) Das genannte Übereinkommen befand sich bis zum 30. Juni 1998 in Kraft und wurde gemäß seinem Artikel 22 Absatz 2 bis zum 30. Juni 1999 verlängert. (3) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 legt der Rat fest, welcher Anteil der gesamten Hilfe in Form von Getreide, die nach dem Übereinkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu erbringen ist, auf die Gemeinschaft entfällt.

Deshalb ist die Aufteilung der Getreidemengen für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 festzulegen. (4) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 gewährleistet die Kommission die Koordinierung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten in bezug auf die Bereitstellung der Hilfe in Form von Getreide im Rahmen des Übereinkommens und sorgt dafür, daß der Gesamtbeitrag der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mindestens die in dem genannten Übereinkommen vorgesehene Menge erreicht - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anteil der Gemeinschaft an der Menge von 1755000 t Getreide, die dem jährlichen Mindestbeitrag der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1995 entspricht, beläuft sich für den Zeitraum vom 1.

Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 auf 1040800 t. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. März 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Pina Moura (1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. (2) ABl. C 21E vom 25.1.2000, S. 63. (3) Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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