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Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission vom 29. März 2000 zur Zulassung neuer Futtermittel-Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Futtermittel-Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen von Futtermittel-Zusatzstoffen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32000R0654
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-03-29
In force since
2000-04-02
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission vom 29. März 2000 zur Zulassung neuer Futtermittel-Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Futtermittel-Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen von Futtermittel-Zusatzstoffen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 079 vom 30/03/2000 S. 0026 - 0035 Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission vom 29. März 2000 zur Zulassung neuer Futtermittel-Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Futtermittel-Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen von Futtermittel-Zusatzstoffen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23.

November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG ist bei der Zulassung neuer Zusatzstoffe bzw. neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. (2) Mit der Richtlinie 93/113/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 über die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/40/EG(4), wurden die Mitgliedstaaten abweichend von der Richtlinie 70/524/EWG ermächtigt, die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen vorläufig zuzulassen.

(3) Es wurden neue Daten dahin gehend vorgelegt, daß zugelassene Enzymzubereitungen gestrichen und durch neue Zubereitungen derselben Enzyme ersetzt werden sollten. (4) Eine vorläufige Zulassung neuer Zusatzstoffe bzw. neuer Verwendungszwecke für Zusatzstoffe in den in Futtermitteln zulässigen Mengen wird erteilt, sofern der Zusatzstoff die Gesundheit von Mensch und Tier, die Umwelt und den Verbraucher nicht gefährdet, indem er die Beschaffenheit tierischer Erzeugnisse verändert, sofern sein Vorhandensein in Futtermitteln kontrolliert werden kann und sofern aufgrund der vorliegenden Kontrollergebnisse davon ausgegangen werden kann, daß seine Präsenz im Futtermittel die Beschaffenheit dieses Futtermittels bzw. die tierische Erzeugung positiv beeinflußt.

(5) Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(5) und ihre Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/65/EG der Kommission(7), gelten auch umfassend für die Verwendung von und den Umgang mit Futtermittel-Zusatzstoffen. (6) Die Prüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/113/EWG übermittelten Unterlagen hat ergeben, daß eine Reihe von Zubereitungen, die in die Gruppen der Enzyme bzw. der Mikroorganismen fallen, vorläufig zugelassen werden können.

(7) Der Wissenschaftliche Futtermittelausschuß hat hinsichtlich der Unbedenklichkeit dieser Enzyme(8) bzw. Mikroorganismen(9) eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Zubereitungen der Gruppe der Enzyme werden nach Maßgabe der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen des genannten Anhangs als Futtermittel-Zusatzstoffe zugelassen. Artikel 2 Die Modalitäten für die Zusammensetzung der unter den Nummern "7" und "8" des Anhangs I zugelassenen Enzyme werden in der Spalte "Chemische Formel, Beschreibung" geändert.

Artikel 3 Die in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten Zubereitungen der Gruppe der Mikroorganismen werden nach Maßgabe der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen des genannten Anhangs als Futtermittel-Zusatzstoffe zugelassen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. März 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. (2) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S.

33. (3) ABl. L 334 vom 31.12.1993, S. 17. (4) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 21. (5) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. (6) ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 1. (7) ABl. L 335 vom 6.12.1997, S. 17. (8) Bericht des Wissenschaftlichen Futtermittel-Ausschusses über die Verwendung bestimmter Enzyme als Zusatzstoffe in Futtermitteln, am 4. Juni 1998 angenommen und am 21. Oktober 1999 aktualisiert. (9) Bericht des Wissenschaftlichen Futtermittel-Ausschusses über die Verwendung bestimmter Mikroorganismen als Zusatzstoffe in Futtermitteln, am 26. September 1997 angenommen und am 22. Oktober 1999 aktualisiert. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

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