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Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei

CELEX
32000R0764
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-04-10
In force since
2000-05-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei Amtsblatt Nr. L 094 vom 14/04/2000 S. 0006 - 0009 Verordnung (EG) Nr. 764/2000 des Rates vom 10. April 2000 über die Durchführung von Aktionen zur Vertiefung der Zollunion EG-Türkei DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat bestätigte auf seiner Tagung in Luxemburg am 12. und 13.

Dezember 1997, daß die Republik Türkei für einen Beitritt zur Europäischen Union in Betracht kommt. (2) Die Kommission übermittelte dem Rat am 4. März 1998 eine Mitteilung mit der Bezeichnung: "Europäische Strategie für die Türkei - Erste Durchführungsvorschläge der Kommission" zur Vorbereitung der Türkei auf den Beitritt. (3) Der Europäische Rat von Cardiff am 15. und 16. Juni 1998 vertrat die Auffassung, daß diese Mitteilung eine gute Grundlage für die Entwicklung und Intensivierung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei bildete. (4) Die Kommission wurde vom Europäischen Rat von Cardiff aufgefordert, die erforderlichen Vorschläge zur Durchführung der europäischen Strategie zu unterbreiten.

(5) Der Europäische Rat von Cardiff wies darauf hin, daß die europäische Strategie eine finanzielle Unterstützung erfordert. (6) Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 13. September 1999 auf die finanzielle Hilfe zugunsten der Türkei hingewiesen. (7) Die Zollunion EG-Türkei trat am 31. Dezember 1995 in Kraft, und die Türkei bemüht sich seither um grundlegende Wirtschaftsreformen. (8) Der Europäische Rat erklärte auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999, daß die Türkei ein beitrittswilliges Land ist, das auf der Grundlage derselben Kriterien, die auch für die übrigen beitrittswilligen Länder gelten, Mitglied der Union werden soll.

(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung basieren auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und des Rechtsstaates sowie der Achtung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Völkerrechts, von denen sich die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten in ihrer Politik leiten lassen. (10) Die Gemeinschaft mißt der Notwendigkeit zur Verbesserung und Förderung der demokratischen Praktiken und der Achtung der Menschenrechte sowie einer stärkeren Beteiligung der Zivilgesellschaft an diesem Prozeß seitens der Türkei große Bedeutung bei. (11) Im Hinblick auf die Entwicklung enger Beziehungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union hat das Europäische Parlament folgende Entschließungen angenommen: am 13.

Dezember 1995 zur Lage der Menschenrechte in der Türkei(3), am 17. September 1998 zu den Berichten der Kommission über die Entwicklung der Beziehungen zur Türkei seit dem Inkrafttreten der Zollunion(4), am 3. Dezember 1998 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die weitere Entwicklung der Beziehungen zur Türkei und zu der Mitteilung der Kommission an den Rat über eine "Europäische Strategie für die Türkei - erste operative Vorschläge der Kommission"(5) und am 6. Oktober 1999 zum Stand der Beziehungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union, insbesondere hinsichtlich der Bedeutung der Achtung der Menschenrechte in der Türkei.

(12) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Mittelmeerprogramme ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission(6) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden. (13) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.

(14) Für die Annahme dieser Verordnung sind im Vertrag nur in Artikel 308 Befugnisse vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft beteiligt sich an den Anstrengungen der Türkei zur Vorbereitung auf den Beitritt und zu ihrer Heranführung an die Europäische Union in allen mit der Vertiefung der Zollunion zusammenhängenden Bereichen. Artikel 2 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2000 bis 2002 auf 15 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 3 (1) Begünstigte der Kooperationsprojekte und -aktionen sind nicht nur der türkische Staat und die Regionen, sondern auch die Gebietskörperschaften, die regionalen Organisationen, die öffentlichen Einrichtungen, die lokalen oder traditionellen Gemeinschaften, die Organisationen zur Unterstützung der Unternehmen, die Genossenschaften und die Zivilgesellschaft, insbesondere die Vereinigungen, die Stiftungen und die nichtstaatlichen Organisationen. (2) Ist eines der wesentlichen Kriterien für die Weiterführung der Stützungsmaßnahmen zugunsten der Türkei nicht erfuellt, insbesondere im Falle der Verletzung der Grundsätze der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie des Völkerrechts, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen beschließen.

(3) Die Kommission teilt ihre vorläufige Planung dem in Artikel 7 vorgesehenen Mittelmeer-Ausschuß sowie dem Gemischten Parlamentarischen Ausschuß und dem Gemischten Wirtschafts- und Sozialausschuß EU-Türkei mit. Artikel 4 In den folgenden Bereichen kommen insbesondere Kooperationsprojekte und -aktionen für eine Finanzierung in Betracht: a) Unterstützung bei der Angleichung des türkischen Rechts an das Gemeinschaftsrecht und beim Aufbau der dafür erforderlichen Verwaltungsstrukturen; b) Zugang zum Binnenmarkt, insbesondere durch Schaffung der erforderlichen Instrumente für die Zertifizierung und die Qualitätssicherung; c) Unterstützung bei der Liberalisierung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Türkei; d) Zusammenarbeit zur Vertiefung der Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei, insbesondere durch die Integration der Türkei in das paneuropäische System von Ursprungsregeln, durch die Unterstützung der Teilnahme der Türkei an den Übereinkommen über das Versandverfahren und das Einheitspapier; e) Unterstützung bei der Angleichung der Agrarpolitik der Türkei zwecks Einführung der erforderlichen Maßnahmen der GAP zur Verwirklichung des freien Warenverkehrs bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; f) Zusammenarbeit in den Bereichen Veterinärmedizin und Pflanzenschutz; g) Beteiligung an bestimmten Gemeinschaftsprogrammen und bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Forschung, Bildung, Ausbildung und Jugend; h) Zusammenarbeit in den Bereichen Wettbewerbs- und Verbraucherpolitik, neue Technologien und Informationsgesellschaft; i) Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres; j) Zusammenarbeit in jeder Form zum Schutz und zur Förderung der Demokratie, des Rechtsstaates, der Menschenrechte und zum Schutz der Minderheiten.

Artikel 5 (1) Die finanzielle Unterstützung aufgrund dieser Verordnung wird in Form von nichtrückzahlbaren Zuschüssen gewährt. (2) Die Mittel, die bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen eingesetzt werden können, umfassen innerhalb der von der Haushaltsbehörde im jährlichen Haushaltsverfahren festgelegten Grenzen insbesondere technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen oder andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft kann insbesondere Investitionsausgaben mit Ausnahme des Immobilienerwerbs und laufende Ausgaben (einschließlich Verwaltungs-, Wartungs- und Betriebsausgaben) umfassen, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Projekt auf die Übernahme der laufenden Kosten durch die Begünstigten abzielen muß.

(4) Grundsätzlich ist bei allen Kooperationsmaßnahmen ein finanzieller Beitrag der in Artikel 3 genannten Partner erforderlich. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der jeweiligen Partner und nach Maßgabe der Art jeder Aktion verlangt. In bestimmten Fällen kann der Beitrag in Sachleistungen erfolgen, wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation oder um eine Organisation handelt, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützt. (5) Es können Möglichkeiten für Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden. (6) Alle zweckdienlichen Maßnahmen werden getroffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen herauszustellen.

(7) Die Kommission kann in Verbindung mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Initiativen ergreifen, um eine reibungslose Koordinierung mit den anderen Geldgebern zu gewährleisten. Artikel 6 (1) Die Kommission ist zuständig für die Evaluierung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen sowie für die entsprechende Beschlußfassung und Verwaltung gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(8) vorgesehen sind. (2) Bei der Evaluierung der Projekte und Programme werden folgende Faktoren berücksichtigt: a) Effizienz und wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Aktionen; b) kulturelle, soziale und geschlechts- und umweltspezifische Aspekte; c) Erhaltung und Schutz der Umwelt auf der Grundlage der Prinzipien der umweltgerechten Entwicklung; d) Aufbau der erforderlichen Verwaltungen zur Erreichung der Ziele der Aktion; e) die bisherige Erfahrung mit gleichartigen Aktionen.

(3) Die Beschlüsse über Maßnahmen, deren Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung 2 Mio. EUR je Maßnahme übersteigt, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 gefaßt. Die Kommission übermittelt dem Mittelmeer-Ausschuß eine kurzgefaßte Unterrichtung über die geplanten Finanzierungsbeschlüsse für Projekte und Programme mit einem Wert von 2 Mio. EUR oder weniger. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung. Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um kleinen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisationen den Erhalt von Zuschüssen zu erleichtern.

(4) Die Kommission ist ermächtigt, ohne die Stellungnahme des Mittelmeer-Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu genehmigen, die zur Deckung der zu erwartenden oder festgestellten Überschreitungen der Kosten dieser Aktionen notwendig sind, sofern diese Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der in dem Finanzierungsbeschluß festgelegten ursprünglichen Mittelbindung beträgt. Beträgt die in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Mittelbindung weniger als 4 Mio. EUR, wird der Mittelmeer-Ausschuß vom Beschluß der Kommission unterrichtet. Beträgt diese zusätzliche Mittelbindung mehr als 4 Mio.

EUR, aber weniger als 20 % der ursprünglichen Mittelbindung, so wird die Stellungnahme des Ausschusses eingeholt. (5) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung, festgelegt wurden. (6) Werden für die Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Türkei geschlossen, so sehen diese vor, daß Steuern, Gebühren und Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(7) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen oder juristischen Personen der Mitgliedstaaten und der Türkei zu gleichen Bedingungen offen. (8) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten oder der Türkei haben. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1488/96(9) eingesetzten Ausschuß ("Mittelmeer-Ausschuß") unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 8 Einmal jährlich findet in einer Sitzung des Mittelmeer-Ausschusses ein Meinungsaustausch anhand eines Berichts des Vertreters der Kommission über die vorläufige Planung für die im kommenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt. Das Europäische Parlament wird von den Vorschlägen und dem Ergebnis der Erörterungen unterrichtet. Artikel 9 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im ersten Quartal des Jahres einen Jahresbericht vor. Dieser Bericht umfaßt mindestens die folgenden Bestandteile: a) eine detaillierte Zusammenstellung der im Verlauf des vorangegangenen Haushaltsjahres finanzierten Maßnahmen; b) die für das laufende Haushaltsjahr vorgesehene vorläufige Planung und den Stand der Durchführung der in diesem Plan enthaltenen Maßnahmen; c) die Vorausschau auf das Programm und die durchzuführenden Maßnahmen des folgenden Haushaltsjahres; d) eine Zusammenfassung der gegebenenfalls für spezifische Aktionen durchgeführten Evaluierungen; e) eine Information betreffend die Einrichtungen, mit denen die Vereinbarungen getroffen oder Verträge geschlossen worden sind.

Artikel 10 Die Kommission nimmt regelmäßig Evaluierungen der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die Ziele dieser Aktionen erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem Mittelmeer-Ausschuß eine Zusammenfassung der Evaluierungen, die gegebenenfalls von diesem geprüft werden können. Die Evaluierungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Antrag zur Verfügung gestellt. Artikel 11 Spätestens zum 30. Juni 2002 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtevaluierung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sowie Empfehlungen zu ihrer zukünftigen Anwendung und gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

Artikel 12 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 10. April 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Gama (1) ABl. C 408 vom 29.12.1998, S. 14. (2) Stellungnahme vom 4. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 17 vom 22.1.1996, S. 46. (4) ABl. C 313 vom 12.10.1998, S. 176. (5) ABl. C 398 vom 21.12.1998, S. 57. (6) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. (7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S.

23. (8) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1). (9) Verordnung (EG) Nr. 1488/96 des Rates vom 23. Juli 1996 über finanzielle und technische Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen im Rahmen der Partnerschaft Europa-Mittelmeer (ABl. L 189 vom 30.7.1996, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 780/98 (ABl. L 113 vom 15.4.1998, S. 3).

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