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Verordnung (EG) Nr. 801/2000 der Kommission vom 17. April 2000 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. und 2. Januar 2000 geltenden Wechselkurse für die dänische Krone, die schwedische Krone und das Pfund Sterling

CELEX
32000R0801
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2000-04-17
In force since
2000-04-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 801/2000 der Kommission vom 17. April 2000 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. und 2. Januar 2000 geltenden Wechselkurse für die dänische Krone, die schwedische Krone und das Pfund Sterling Amtsblatt Nr. L 096 vom 18/04/2000 S. 0034 - 0035 Verordnung (EG) Nr. 801/2000 der Kommission vom 17. April 2000 zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausgleichsbeihilfe infolge der am 1. und 2. Januar 2000 geltenden Wechselkurse für die dänische Krone, die schwedische Krone und das Pfund Sterling DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 kann eine Ausgleichsbeihilfe gewährt werden, wenn der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands anwendbare Wechselkurs niedriger ist als der zuvor gültige Wechselkurs. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Beträge, für die in den 24 Monaten vor dem Wirksamwerden des neuen Kurses ein niedrigerer Kurs gegolten hat. (2) Die Wechselkurse für die dänische Krone, die schwedische Krone und das Pfund Sterling für den am 1. und 2.

Januar 2000 eintretenden maßgeblichen Tatbestand sind niedriger als die zuvor gültigen Kurse. (3) Die Bedingungen, unter denen die Ausgleichsbeihilfe zu gewähren ist, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1410/1999(3), festgelegt. (4) Die Beträge der Ausgleichsbeihilfe werden gemäß den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr.

2808/98 festgesetzt. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Hoechstbeträge der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, die wegen der am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbetands am 1. und 2. Januar 2000 festgestellten Verringerung des Wechselkurses für die dänische Krone, die schwedische Krone und das Pfund Sterling gegenüber dem zuvor gültigen Wechselkurs gewährt werden kann, werden im Anhang dieser Verordnung festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. April 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (2) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. (3) ABl. L 164 vom 30.6.1999, S. 53. ANHANG HÖCHSTBETRAEGE DER ERSTEN TRANCHE DER AUSGLEICHSBEIHILFE IN MIO. EUR >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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