Verordnung (EG) Nr. 1010/2000 des Rates vom 8. Mai 2000 über die Einforderung weiterer Währungsreserven durch die Europäische Zentralbank Amtsblatt Nr. L 115 vom 16/05/2000 S. 0002 - 0003 Verordnung (EG) Nr. 1010/2000 des Rates vom 8. Mai 2000 über die Einforderung weiterer Währungsreserven durch die Europäische Zentralbank DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend "Satzung" genannt), insbesondere auf Artikel 30.4, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB)(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften(3), nach Maßgabe des in Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend "Vertrag" genannt) und in Artikel 42 der Satzung vorgesehenen Verfahrens sowie gemäß den in Artikel 122 Absatz 5 des Vertrags und in Nummer 7 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland festgelegten Bedingungen, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 30.1 der Satzung wird die EZB von den nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Währungsreserven, die jedoch nicht aus Währungen der Mitgliedstaaten, dem Euro, IWF-Reservepositionen und SZR gebildet werden dürfen, bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden EUR ausgestattet. (2) Gemäß Artikel 30.4 der Satzung kann die EZB über den in Artikel 30.1 der Satzung festgesetzten Betrag hinaus innerhalb der vom Rat festgelegten Grenzen und Bedingungen die Einzahlung weiterer Währungsreserven fordern. (3) Gemäß Artikel 123 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags verabschiedet der Rat unmittelbar nach dem 1.
Juli 1998 die in Artikel 30.4 der Satzung genannte Bestimmung. (4) Diese Verordnung legt eine Grenze für die Einforderungen weiterer Währungsreserven fest, so daß der EZB-Rat zu einem künftigen Zeitpunkt über konkrete Einforderungen entscheiden kann, um die bereits erschöpften Währungsreserven aufzufuellen und die Bestände der EZB nicht über den Hoechstbetrag von 50 Milliarden EUR zu erhöhen, der für die ursprünglichen Übertragungen von Währungsreserven durch die nationalen Banken an die EZB festgelegt worden ist. (5) Eine Auffuellung der Währungsreserven darf nicht zu einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals der EZB führen.
(6) Gemäß Artikel 30.4 der Satzung erfolgt eine derartige Einforderung weiterer Währungsreserven in Übereinstimmung mit Artikel 30.2 der Satzung; gemäß Artikel 30.2 in Verbindung mit Artikel 43.6 der Satzung und Nummer 10 Buchstabe b) des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland werden die Beiträge der einzelnen nationalen Zentralbanken entsprechend ihrem jeweiligen Anteil am von den nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gezeichneten Kapital der EZB festgesetzt. (7) Gemäß Artikel 10.3 in Verbindung mit Artikel 43.4 der Satzung werden für alle nach Artikel 30 der Satzung zu treffenden Beschlüsse die Stimmen im EZB-Rat nach den Anteilen der nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten am gezeichneten Kapital der EZB gewogen.
(8) Artikel 30.4 der Satzung in Verbindung mit Artikel 43.4 und 43.6 der Satzung und Nummer 8 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und Nummer 2 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark lassen den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten keinerlei Rechte und Pflichten entstehen. (9) Gemäß Artikel 49.1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 10 Buchstabe b) des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland überträgt die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, die auf derselben Grundlage wie die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, behandelt wird, der EZB Währungsreserven gemäß Artikel 30.1 der Satzung.
Gemäß Artikel 49.1 der Satzung bestimmt sich die Höhe der Übertragungen durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt. (10) Sämtliche Bezugnahmen auf Beträge in Euro in den vorgenannten Bestimmungen des Vertrags, in der vorliegenden Verordnung sowie in jeglicher Einforderung von Währungsreserven durch die EZB betreffen Nominalbeträge in Euro zum Zeitpunkt der Einforderung weiterer Währungsreserven durch die EZB - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: - "Währungsreserven": die offiziellen Währungsreserven der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die von nationalen Zentralbanken gehalten werden, die in Währungen, Rechnungseinheiten oder Gold bezeichnet sind oder diese umfassen, ausgenommen die Währungen der Mitgliedstaaten, der Euro, IWF-Reservepositionen und SZR; - "nationale Zentralbank": die Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaats; - "teilnehmender Mitgliedstaat": ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat. Artikel 2 Einforderung weiterer Währungsreserven (1) Die EZB kann von den nationalen Zentralbanken über den in Artikel 30.1 der Satzung festgelegten Betrag hinaus die Einzahlung weiterer Währungsreserven bis zu einem Gegenwert von weiteren 50 Milliarden EUR fordern, sofern ein Bedarf an entsprechenden Währungsreserven besteht.
(2) Die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, die auf gleicher Grundlage wie die Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, behandelt wird, überträgt der EZB Währungsreserven, deren Höhe sich durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Absatz 1 übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile und der Anzahl der von den anderen nationalen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile ausdrückt, bestimmt.
Artikel 3 Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Die Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Pina Moura (1) ABl. C 269 vom 23.9.1999, S. 9. (2) Stellungnahme vom 17. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 8. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).