Verordnung (EG) Nr. 1158/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/1999 zur Aussetzung des Kontingents für die Einfuhr von Milchpulver in die Dominikanische Republik und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Amtsblatt Nr.
L 130 vom 31/05/2000 S. 0028 - 0029 Verordnung (EG) Nr. 1158/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/1999 zur Aussetzung des Kontingents für die Einfuhr von Milchpulver in die Dominikanische Republik und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse sowie von der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2000(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 20a der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1596/1999(4), wurden die Vorschriften für die Verwaltung der Kontingente für die Einfuhr von Milchpulver in die Dominikanische Republik im Rahmen der mit Beschluß 98/486/EG des Rates(5) genehmigten Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Dominikanischen Republik festgelegt. Die Anwendung dieses Artikels wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1781/1999 der Kommission(6) ausgesetzt. Da die Dominikanische Republik nun die Durchführungsmaßnahmen für das Kontingent erlassen hat, sollte diese Aussetzung aufgehoben werden. (2) Das Zollkontingent gilt für Zeiträume von zwölf Monaten, die jeweils am 1.
Juli beginnen. Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des Zollkontingents im Jahr 2000/2001 sollte daher die Frist für die Beantragung der Sonderausfuhrlizenzen für das Jahr 2000/2001 dringend angepaßt werden. Diese Frist sollte am 1. Juni 2000 beginnen. (3) Ausführer, die die in Artikel 20a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 genannten Erzeugnisse in die Dominikanische Republik ausführen wollen und dabei wegen der Durchführung der Kontingentregelung möglicherweise auf Schwierigkeiten stoßen, können ohne Verlust der Lizenzsicherheit die Annullierung der betreffenden Ausfuhrlizenzen beantragen.
Daher sollte eine Abweichung von Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(8), vorgesehen werden, in dem insbesondere die allgemeinen Bedingungen für die Freigabe von Sicherheiten geregelt sind. (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1781/1999 wird aufgehoben. Artikel 2 Abweichend von Artikel 20a Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 sind Lizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 zwischen dem 1. und 9. Juni 2000 zu stellen. Artikel 3 (1) Abweichend von Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/1988 werden Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 für Erzeugnisse gemäß Artikel 20a Absatz 3 der genannten Verordnung erteilt wurden, bei denen in Feld 7 die Dominikanische Republik eingetragen ist und die am 1.
Juli 2000 gültig sind, auf Antrag des Inhabers, der bis spätestens 15. Juni bei der zuständigen Lizenzerteilungsbehörde zu stellen ist, annulliert, und die entsprechende Sicherheit wird freigegeben. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über derartige Anträge und geben die Menge, den Code der Ausfuhrerstattungs-Nomenklatur (ERN) und den jeweiligen Erstattungsbetrag an. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis 16. Juni 2000 eine Zusammenfassung aller angenommenen Anträge mit Angabe der Gesamtmenge nach ERN-Code und des betreffenden Erstattungsbetrags.
Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Mai 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 1. (3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. (4) ABl. L 188 vom 21.7.1999, S. 39. (5) ABl. L 218 vom 6.8.1998, S. 45. (6) ABl. L 212 vom 12.8.1999, S. 18. (7) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1. (8) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.